Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 1)

—  Gerichtsverfassung.  13
Staatsverwaltung.
schiedene  Anwendungen  der  richterlichen  Amtsgewalt  überhaupt
anzusehen.  Jn  unserm  Laude  umfaßt  der  Regel  nach  die  Gerichtsbarkeit =
  die  genannten  beiden  Zweige  derselben,  und  nur
bei  ganz  wenigen  Patrimonialgerichten  kommt  es  vor*3),  daß
sie  bloß  mit  der  Civiljurisdiction  und  mit  der  darin  liegenden
Befugniß,  die  geringern  oder  Civilstrafen  zu  erkennen*9
nicht  aber  mit  der  eigentlichen  Criminaljurisdiction  beliehen
sind.  Die  bürgerliche  Gerichtsbarkeit  kann  3)  nach  den  verschiedenen ¬
  Arten  der  Sachen,  und  zwar  auf  die  mannigfaltigste
Weise  geschieden  seyn.  Die  allgemeine  Gerichtsbarkeit
(jurisdictio  generalis)  ist  diejenige,  welche  die  Regel  bildet,  und
die  besondere  (jurisdictio  specialis)  bildet  die  Ausnahme.
Bisweilen  ist  die  Grenze  für  die  spezielle  oder  besondere  Gerichtsbarkeit ¬
  mit  Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit  des  Gegenstandes
bestimmt,  entweder  so,  daß  die  unwichtigern  Sachen  einer
besondern  Gerichtsbarkeit  unterworfen  sind,  wie  bei  den  NieWilstermarsch ¬
  mag  früher  ein
18)  Es  ist  der  Fall  mit  dem
eigenes  Criminalgericht  gehabt
Gerichte  der  Stadt  Garding  nach
haben,  aber  gewiß  keine  Crimider ¬
  Resolution  vom  23.  Mai
1601  (Corp.  Stat.  Slesv.  7.  Bd.
naljurisdiction.  (vgl.  Rescript  v.
11.  Nov.  1754.)
S.324.);  des  Hospitals  in  Flensburg, ¬
  nach  dem  Urtheil  vom  13.
19)  In  dem  Urtheil  vom  13.
Jul.  1740,  (daselbst  II.  Bd.  S.
Jul.  1740  wird  die  Jurisdiction
802);  desgleichen  mit  den  Gerichdes ¬
  Flensburger  Hospitaks  zwar
ten  der  Flensburger  Kirchen,
eineCriminaljurisdiction  genannt.
Verfügung  vom  21.  Dec.  1744;
In  der  Verfügung  vom  21.  Dec.
mit  der  Jurisdiction  in  der  Kloster1744 ¬
  heißt  es  aber  §.  4.  richtiger:
vogtei  Uetersen,  nach  dem  Mönken„daß =
  die  Vorsteher  des  Hospitals
lohischen  Rezeß  vom  25.  August
und  die  Kirchen  zu  St.  Marien
1578.  (C.  C.  Hols.  II.  Bd.  S.
und  St.  Nicolai  in  Flensburg,
1247.).  Wenn  Cronhelm  im
welchen  die  jurisdictio  civilis  zuhistorischen ¬
  Bericht  S.  132.  u.
stehet,  in  ihrem  Rechte  in  levio133. ¬
  davon  redet,  daß  die  Wilribus ¬
  delictis,  wo  Gefaͤngniß  und
stermarsch  ihre  CriminaljurisdicBrüche ¬
  Statt  haben,  nicht  gefährtion ¬
  verloren  habe,  so  ist  das
det  seyn  sollen.
bloß  ein  unrichtiger  Ausdruck;  die
            
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