— Gerichtsverfassung. 13
Staatsverwaltung.
schiedene Anwendungen der richterlichen Amtsgewalt überhaupt
anzusehen. Jn unserm Laude umfaßt der Regel nach die Gerichtsbarkeit =
die genannten beiden Zweige derselben, und nur
bei ganz wenigen Patrimonialgerichten kommt es vor*3), daß
sie bloß mit der Civiljurisdiction und mit der darin liegenden
Befugniß, die geringern oder Civilstrafen zu erkennen*9
nicht aber mit der eigentlichen Criminaljurisdiction beliehen
sind. Die bürgerliche Gerichtsbarkeit kann 3) nach den verschiedenen ¬
Arten der Sachen, und zwar auf die mannigfaltigste
Weise geschieden seyn. Die allgemeine Gerichtsbarkeit
(jurisdictio generalis) ist diejenige, welche die Regel bildet, und
die besondere (jurisdictio specialis) bildet die Ausnahme.
Bisweilen ist die Grenze für die spezielle oder besondere Gerichtsbarkeit ¬
mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des Gegenstandes
bestimmt, entweder so, daß die unwichtigern Sachen einer
besondern Gerichtsbarkeit unterworfen sind, wie bei den NieWilstermarsch ¬
mag früher ein
18) Es ist der Fall mit dem
eigenes Criminalgericht gehabt
Gerichte der Stadt Garding nach
haben, aber gewiß keine Crimider ¬
Resolution vom 23. Mai
1601 (Corp. Stat. Slesv. 7. Bd.
naljurisdiction. (vgl. Rescript v.
11. Nov. 1754.)
S.324.); des Hospitals in Flensburg, ¬
nach dem Urtheil vom 13.
19) In dem Urtheil vom 13.
Jul. 1740, (daselbst II. Bd. S.
Jul. 1740 wird die Jurisdiction
802); desgleichen mit den Gerichdes ¬
Flensburger Hospitaks zwar
ten der Flensburger Kirchen,
eineCriminaljurisdiction genannt.
Verfügung vom 21. Dec. 1744;
In der Verfügung vom 21. Dec.
mit der Jurisdiction in der Kloster1744 ¬
heißt es aber §. 4. richtiger:
vogtei Uetersen, nach dem Mönken„daß =
die Vorsteher des Hospitals
lohischen Rezeß vom 25. August
und die Kirchen zu St. Marien
1578. (C. C. Hols. II. Bd. S.
und St. Nicolai in Flensburg,
1247.). Wenn Cronhelm im
welchen die jurisdictio civilis zuhistorischen ¬
Bericht S. 132. u.
stehet, in ihrem Rechte in levio133. ¬
davon redet, daß die Wilribus ¬
delictis, wo Gefaͤngniß und
stermarsch ihre CriminaljurisdicBrüche ¬
Statt haben, nicht gefährtion ¬
verloren habe, so ist das
det seyn sollen.
bloß ein unrichtiger Ausdruck; die