Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 1)

Staatsverwalkung.  —  Gerichtsverfassung
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trimonialjurisdiction  genannt  wird,  und  ebensowohl  wie  die
Gerichtsherrlichkeit  des  Regenten  eine  jurisdictio  propria  ist.
Zwischen  beiden  findet  nur  die  factische  Verschiedenheit  Statt,
daß  den  Prälaten  und  andern  Erwerbern  der  Gerichtsherrlichkeit ¬
  die  Ausübung  des  Richteramts  in  ihren  Bezirken  möglich
und  es  daher  auch  ihrem  Ermessen  überlassen  blieb,  ob  sie  selbst
das  Richteramt  verwalten,  oder  es  durch  einen  Stellvertreter
verwalten  lassen,  d.  h.  von  dem  Rechte,  Gerithtsbeamte  zu
ernennen,  Gebrauch  machen  wollten.  Neuere  Gesetze  haben
freilich  auch  hierüber  andere  Bestimmungen  *6).  Wie  sehr  die
Gerichtsherrlichkeit,  welche  andern  als  den  Regenten  zustehet,
und  die  eigentliche  Gerichtsbarkeit  nach  den  darin  enthaltenen
Befugnissen  verschieden  sind,  ist  aus  dem  bisherigen  klar.
Eine  fernere  Verschiedenheit  liegt  auch  in  der  rechtlichen  Form
ihrer  Entstehung.  In  dem  einen  Fall  geht  das  Recht  selbst  von
dem  Regenten  auf  einen  andern  über,  in  dem  andern  Fall  wird
lediglich  die  Ausübung  des  Rechts  übertragen.  Endlich  ist
das  Rechtsgeschäft  ein  anderes.  Bei  Exwerbung  der  Gerichtsherrlichkeit ¬
  ist  es  eine  wirkliche  Veräußerung,  z.  B.  mittelst
Belehnung,  Schenkung,  Verkaufs,  die  Gerichtsbarkeit  aber
oder  die  richterliche  Amtsgewalt  geht  allein  in  der  Form  des
Auftrags  oder  Mandats  auf  den  Beamten  über.
Selbst  wenn
jemanden  das  Richteramt  in  einer  mehr  selbstständigen  Weise,
z.  B.  erblich,  verliehen  wäre,  so  würde  dies  an  dem  Grundverhältnisse =
  nichts  ändern.  Denn  immer  wäre  es  ein  fremdes
Recht,  welches  der  Richter  ausübte,  und  darin  läge  schon
deutlich  genug  die  wesentliche  Verschiedenheit  seines  Rechtverhältnisses ¬
  von  dem  der  Gerichtsherrlichkeit  ausgesprochen.
19.  Jul.  1805  untersagt  den  Gegel ¬
  geblieben,  daß  sie  subsidiarisch
richtsherrn  die  Ausübung  des
die  Criminalkosten  tragen.  Vgl.
Abhandlungen  aus  den  Anzeigen,
Richteramts  in  eigner  Person,
I.  B.  S.  11.  und  S.  504.
und  macht  ihnen  die  Ernennung
eines  Gerichthalters  zur  Pflicht.
16)  Die  Gerichtsordnung  vom
            
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