Staatsverwalkung. — Gerichtsverfassung
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trimonialjurisdiction genannt wird, und ebensowohl wie die
Gerichtsherrlichkeit des Regenten eine jurisdictio propria ist.
Zwischen beiden findet nur die factische Verschiedenheit Statt,
daß den Prälaten und andern Erwerbern der Gerichtsherrlichkeit ¬
die Ausübung des Richteramts in ihren Bezirken möglich
und es daher auch ihrem Ermessen überlassen blieb, ob sie selbst
das Richteramt verwalten, oder es durch einen Stellvertreter
verwalten lassen, d. h. von dem Rechte, Gerithtsbeamte zu
ernennen, Gebrauch machen wollten. Neuere Gesetze haben
freilich auch hierüber andere Bestimmungen *6). Wie sehr die
Gerichtsherrlichkeit, welche andern als den Regenten zustehet,
und die eigentliche Gerichtsbarkeit nach den darin enthaltenen
Befugnissen verschieden sind, ist aus dem bisherigen klar.
Eine fernere Verschiedenheit liegt auch in der rechtlichen Form
ihrer Entstehung. In dem einen Fall geht das Recht selbst von
dem Regenten auf einen andern über, in dem andern Fall wird
lediglich die Ausübung des Rechts übertragen. Endlich ist
das Rechtsgeschäft ein anderes. Bei Exwerbung der Gerichtsherrlichkeit ¬
ist es eine wirkliche Veräußerung, z. B. mittelst
Belehnung, Schenkung, Verkaufs, die Gerichtsbarkeit aber
oder die richterliche Amtsgewalt geht allein in der Form des
Auftrags oder Mandats auf den Beamten über.
Selbst wenn
jemanden das Richteramt in einer mehr selbstständigen Weise,
z. B. erblich, verliehen wäre, so würde dies an dem Grundverhältnisse =
nichts ändern. Denn immer wäre es ein fremdes
Recht, welches der Richter ausübte, und darin läge schon
deutlich genug die wesentliche Verschiedenheit seines Rechtverhältnisses ¬
von dem der Gerichtsherrlichkeit ausgesprochen.
19. Jul. 1805 untersagt den Gegel ¬
geblieben, daß sie subsidiarisch
richtsherrn die Ausübung des
die Criminalkosten tragen. Vgl.
Abhandlungen aus den Anzeigen,
Richteramts in eigner Person,
I. B. S. 11. und S. 504.
und macht ihnen die Ernennung
eines Gerichthalters zur Pflicht.
16) Die Gerichtsordnung vom