Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 3, Abt. 1)

Zweite  Abtheilung.  Innere  Rechtsgeschichte.
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der  Gerichtsbezirke.  Damit  kann  es  aber  wiederum  recht  wohl
bestehen,  daß  das  Gerichtseinkommen  oder  ein  Theil  desselben
zur  Besoldung  der  Beamten  verwandt,  oder  ihnen  statt  der  BeDagegen ¬
  ist  die  Verbindlichkeit
foldung  überlassen  wird  12).
alle  mit  der  Rechtspflege,  den  dazu  gehörigen  Anstalten
und  Einrichtungen  verbundenen  Kosten,  und  namentlich  in
traffachen  die  Criminalkosten  zu  tragen,  wenn  der  zu  ihrer
Abhaltung  Verurtheilte  sie  zu  zahlen  nicht  im  Stande  ist,  als
eine  aus  der  Gerichtsherrlichkeit  des  Regenten  herfließende
Last  anzusehen  13).  Wenn  bei  uns  diese  Kosten  vielfältig  von
den  Commünen  getragen  werden,  namentlich  einen  Theil  der
Amts=  oder  landschaftlichen  Anlagen  ausmachen  *4),  so  wird
dies  als  eine  in  späterer  Zeit  getroffene  neue  Einrichtung  anzusehen ¬
  seyn.  Die  dem  Landesherrn  zustehende  Gerichtsherrlichkeit ¬
  mit  allen  bisher  aufgezählten  darin  liegenden  Rechten
und  Verbindlichkeiten,  ist  in  Deutschland  wie  in  Dännemark
immer  als  eins  der  veräußerlichen  Regalien  angefehen,  und
vielfältig  bald  in  ihrem  ganzen  Umfange,  bald  theilweise  oder
mit  Beschränkungen  wirklich  veräußert  worden.  Auf  diese
die
Weise  sind  die  Prälaten,  die  Besitzer  adlicher  Güter
Städte  und  andere  Commünen  zum  Besitze  der  Gerichtsherrlichkeit =
  gelangt  *5),  welche  bei  ihnen  gewöhnlicherweise  Pa¬1750
  §.  3.  betreffend  die  oberschon ¬
  ge12) ¬
  Es  mag  früh
gerichtliche  Criminaljurisdictiön
wöhnlich  gewesen  seyn,  daß  der
enthält  zwar  auch  dieselbe  BestimRichter ¬
  den  dritten  Theil  der
mung,  diese  ist  aber  in  diesem
Brüchgelder  erhielt.  Leges  Pipini
Fall  schwerlich  aus  dem  gemein§. ¬
  30,  bei  Georgisch  p.  1184.
rechtlichen  Prinzip  abzuleiten.
13)  Peinliche  Gerichtsordnung
14)  Der  bei  uns  für  die  AemCarl ¬
  des  V,  Art.  47.  Bei  unter ¬
  und  Landschaften  geltende
sern  Brüchgerichten  in  den  AemGrundsatz ¬
  ist  angedeutet  in  dem
tern  und  Landschaften  ist  dieser  geangeführten =
  §.  der  Forst-  und
meinrechtliche  Satz  noch  jetzt  gelJagdverordnung. ¬

tend.  Forst=  und  Jagdverordnung
15)  Bei  den  Inhabern  der  Pav. ¬
  21sten  Jul.  1784  §.  117.  Die
trimonialgerichtsbarkeit  ist  es  ReVerordnung ¬
  vom  30sten  März
            
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