Zusätze und Verbefferungen.
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dem Kapitel vom Steuerwesen das Nöthige bemerkt worden;
vgl. Hegewisch Geschichte IV. Bd. S. 55 u. 75.
S. 224 Z. 4 v. u. im Texte statt Ripen l. Lübeck.
S. 226 Z. 5 statt Ständen l. Ständen und adlichen Gütern.
zu Note 79: Die Landschaft Fehmarn leistete jedoch zu
den Landtagskosten der Stadt Burg einen Beitrag; Vergleich
vom 9ten Jan. 1657. (Corp. Stat. Slesv. I. Bd. S. 726.
S. 252 Note 14. Vgl. Hüllmann Geschichte der Stände.
zweite Ausg. S. 408.
S. 266 zu Note 16. Die Verordnung vom 29sten April
1710 ist abgedruckt hei Lünig im Reichsarchiv, der andern
Contin. 2te Fortsetzung S. 309.
S. 282 Note 27 Z. 2: statt Friederich II. l. Friederich I.
S. 283 Note 50. Vgl. Hüllmann Gesch. der Stände,
2te Ausg. S. 131. Das eine Amt bezog sich auf grundherrliche, =
das andere auf staatsrechtliche Verhältnisse.
S. 288 Z. 15. Hiebei wäre anzuführen gewesen, die fürstliche ¬
Verordnung vom 4ten Oct. 1708, daß die Hebungsbeamte
die Amtsgevollmächtigte bei Formirung der Anlagen zuziehen
sollen.
S. 295 Note 56. Die Verfügung vom 21sten Sept. 1774
legt dem Landvogt in Norderdithmarschen das beständige Präsidium =
in dem Landschafts=Vorstehercollegio bei, setzt jedoch
zugleich voraus, daß früher auch wohl ein Anderer, etwa der
Landespfennigmeister das Präsidium zu führen pflegte.
S. 295 Z. 13 im Texte. Bisweilen wählten auch wohl alle
Kirchspielseingesessenen, z. B. in Tellingstedt. Die Verfügung
vom 20sten Dec. 1780 räumte erst dem Vorstehercollegio des
Kirchspiels das Recht ein, drei Subjecte zu präsentiren.
S. 294 zu Note 60. Der Pfennigmeister hat kein Votum.
Der Landvogt giebt bei Gleichheir der Stimmen den Ausschlag
und hat bei allen Beschlüssen ein Veto, mit der Wirkung, daß
in einem solchen Falle nichts zur Ausführung gebracht werden
kann, ehe eine Resolution der Statthalterschaft eingeholt ist.
S. 295 zu Note 65. Bemerkungen über die Repräsentativverfassung =
in Süderdithmarschen. Kieler Correspondenzbl. von
1851 No. 27. Die Verordnung von 1708 §. 7. (Corp. Const.
Hols. II. Bd. S. 895) setzt voraus, daß Kirchspielsvögte und
Gevollmächtigte sich bisweilen über die in den bevorstehenden
landschaftlichen Versammlungen vorkommenden Sachen vorher
mit den Kirchspielsleuten zu berathen haben.
S. 299 zu Note 774. Die Urkunde von 1530, Schleswig