Full text : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 2)

Zusätze  und  Verbefferungen.
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dem  Kapitel  vom  Steuerwesen  das  Nöthige  bemerkt  worden;
vgl.  Hegewisch  Geschichte  IV.  Bd.  S.  55  u.  75.
S.  224  Z.  4  v.  u.  im  Texte  statt  Ripen  l.  Lübeck.
S.  226  Z.  5  statt  Ständen  l.  Ständen  und  adlichen  Gütern.
zu  Note  79:  Die  Landschaft  Fehmarn  leistete  jedoch  zu
den  Landtagskosten  der  Stadt  Burg  einen  Beitrag;  Vergleich
vom  9ten  Jan.  1657.  (Corp.  Stat.  Slesv.  I.  Bd.  S.  726.
S.  252  Note  14.  Vgl.  Hüllmann  Geschichte  der  Stände.
zweite  Ausg.  S.  408.
S.  266  zu  Note  16.  Die  Verordnung  vom  29sten  April
1710  ist  abgedruckt  hei  Lünig  im  Reichsarchiv,  der  andern
Contin.  2te  Fortsetzung  S.  309.
S.  282  Note  27  Z.  2:  statt  Friederich  II.  l.  Friederich  I.
S.  283  Note  50.  Vgl.  Hüllmann  Gesch.  der  Stände,
2te  Ausg.  S.  131.  Das  eine  Amt  bezog  sich  auf  grundherrliche, =
  das  andere  auf  staatsrechtliche  Verhältnisse.
S.  288  Z.  15.  Hiebei  wäre  anzuführen  gewesen,  die  fürstliche ¬
  Verordnung  vom  4ten  Oct.  1708,  daß  die  Hebungsbeamte
die  Amtsgevollmächtigte  bei  Formirung  der  Anlagen  zuziehen
sollen.
S.  295  Note  56.  Die  Verfügung  vom  21sten  Sept.  1774
legt  dem  Landvogt  in  Norderdithmarschen  das  beständige  Präsidium =
  in  dem  Landschafts=Vorstehercollegio  bei,  setzt  jedoch
zugleich  voraus,  daß  früher  auch  wohl  ein  Anderer,  etwa  der
Landespfennigmeister  das  Präsidium  zu  führen  pflegte.
S.  295  Z.  13  im  Texte.  Bisweilen  wählten  auch  wohl  alle
Kirchspielseingesessenen,  z.  B.  in  Tellingstedt.  Die  Verfügung
vom  20sten  Dec.  1780  räumte  erst  dem  Vorstehercollegio  des
Kirchspiels  das  Recht  ein,  drei  Subjecte  zu  präsentiren.
S.  294  zu  Note  60.  Der  Pfennigmeister  hat  kein  Votum.
Der  Landvogt  giebt  bei  Gleichheir  der  Stimmen  den  Ausschlag
und  hat  bei  allen  Beschlüssen  ein  Veto,  mit  der  Wirkung,  daß
in  einem  solchen  Falle  nichts  zur  Ausführung  gebracht  werden
kann,  ehe  eine  Resolution  der  Statthalterschaft  eingeholt  ist.
S.  295  zu  Note  65.  Bemerkungen  über  die  Repräsentativverfassung =
  in  Süderdithmarschen.  Kieler  Correspondenzbl.  von
1851  No.  27.  Die  Verordnung  von  1708  §.  7.  (Corp.  Const.
Hols.  II.  Bd.  S.  895)  setzt  voraus,  daß  Kirchspielsvögte  und
Gevollmächtigte  sich  bisweilen  über  die  in  den  bevorstehenden
landschaftlichen  Versammlungen  vorkommenden  Sachen  vorher
mit  den  Kirchspielsleuten  zu  berathen  haben.
S.  299  zu  Note  774.  Die  Urkunde  von  1530,  Schleswig
            
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