Volltext : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 1)

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Zweiter  Abschnitt.  Rechtsgeschichte.
jütschen  Lov  gerichtet,  woneben  die  allgemeinen  Verordnungen -
  für  das  Herzogthum  Schleswig,  einige  specielle  Verfügungen ¬
  für  die  Jnsel  35)  und  ein  Paar  ältere  Landesbeliebungen, =
  die  auch  für  die  Kenntniß  der  ältern  Verfassung  wichtig ¬
  sind,  zur  Anwendung  kamen.  Die  älteste  Beliebung  ist
1587  mit  Einwilligung  des  damaligen  Hardesvogts  zu  Husum, ¬
  den  die  Beliebung  auch  als  Hardesvogt  der  Jnsel  Helgoland =
  bezeichnet,  in  14  Artikeln  abgefaßt  und  wiederholt
confirmirt.  Eine  Beliebung  von  1615  ist  schon  ausführlicher, ¬
  enthält  21  Artikel  und  hat  ebenfalls  wiederholte  landesherrliche =
  Bestätigung  erhalten
36).  So  viel  bekannt  ist,  ha=  |
ben  die  auf  Helgoland  gebräuchlichen  Rechtsquellen  durch
die  Occupation  der  Jnsel  abseiten  Englands  keine  Veränderung =
  erlitten.
85)  Eine  handschriftliche
aber  abgeschafft  und  dafür  die
Sammlung  ist  auf  der  kieler  Biholstein=gottorpische -
  gebraucht
bliothek,  wo  auch  mehrere  alte
werden  sollte.
Gerichtsprotocolle  sich  besin=  den. =
  Eine  Resolution  von
86)  Nur  die  erste  Beliebung
1705  erwähnt  noch  einer  beson=  ist  gedruckt  bei  Camerer,
dern  helgolander  Flagge,  die  1ster  Bd.  S  56.
            
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