Erste Abtheilung. Geschichte der Quellen. 459
gemeinsames Formular zum Grunde 33). Bei der Geschichte
des deutschen Gerichtswesens scheint man hierauf nicht geachtet ¬
zu haben, obwohl es gerade in dieser Beziehung von
Wichtigkeit seyn dürfte, dem Alter der Formulare nachzuspüren, =
und sie zum Gegenstande einer möglichst völlständigen
Untersuchung zu machen.
§. 150.
Von den Verordnungen für Helgoland 34
Da die Jnsel Helgoland noch vor wenigen Jahren zum
Herzogthum Schleswig gehörte, so wird es nicht unpassend
seyn, hier noch schließlich der daselbst geltenden Rechtsquellen =
zu erwähnen. Helgoland ist allerdings von Altersher als
ein Theil von Friesland angesehen worden, mag jedoch schon
früher mit dem Herzogthum Schleswig in nähere Verbindung ¬
gekommen und zum Amte Husum gelegt seyn, bis es
späterhin als eine eigne, für sich bestehende Landschaft angesehen =
ward, nur daß es in kirchlichen Sachen zur Probstei
Husum gehörte. Eine Folge dieser Verbindung mit Husum
ist es, daß das friesische Statut von 1426 nicht auf Helgoland =
Gültigkeit erhielt. Ein eignes Statut hat die Jnsel
überhaupt niemals gehabt, sondern sich immer nach dem
—
S. 189 —252 Laß Beschrei85) =
Hieraus ergiebt, wie
bung der Jnsel abgedruckt. Die | |
ungegründet die Jdee von
daselbst, S. 257, befindliche
Wastphalen mon. med.
Nachricht von der Insel HelgoTom. =
IV. p. 199, daß jene Forland ¬
hat den damaligen Com= mulare =
erst von Christian dem
mandanten des Orts, Lieutenan t |
Ersten im Amte Steinburg
Böttcher, zum Verfasser, wie
seyen angeführt worden.
eine Handschrift der kieler B= | |
84) Niemanns Handbliothek -
ausweist. Vgl. meine
buch, 1ster Bd. S. 201 u. f.
Einleitung zu Heimreichs
Jn Camerers Nachrichten,
Chronik, S. XXIV.
1ster Theil, ist S. 1-66 und