Full text : Handbuch des Schleswig-Holsteinischen Privatrechts (Bd. 1)

Erste  Abtheilung.  Geschichte  der  Quellen.  459
gemeinsames  Formular  zum  Grunde  33).  Bei  der  Geschichte
des  deutschen  Gerichtswesens  scheint  man  hierauf  nicht  geachtet ¬
  zu  haben,  obwohl  es  gerade  in  dieser  Beziehung  von
Wichtigkeit  seyn  dürfte,  dem  Alter  der  Formulare  nachzuspüren, =
  und  sie  zum  Gegenstande  einer  möglichst  völlständigen
Untersuchung  zu  machen.
§.  150.
Von  den  Verordnungen  für  Helgoland  34
Da  die  Jnsel  Helgoland  noch  vor  wenigen  Jahren  zum
Herzogthum  Schleswig  gehörte,  so  wird  es  nicht  unpassend
seyn,  hier  noch  schließlich  der  daselbst  geltenden  Rechtsquellen =
  zu  erwähnen.  Helgoland  ist  allerdings  von  Altersher  als
ein  Theil  von  Friesland  angesehen  worden,  mag  jedoch  schon
früher  mit  dem  Herzogthum  Schleswig  in  nähere  Verbindung ¬
  gekommen  und  zum  Amte  Husum  gelegt  seyn,  bis  es
späterhin  als  eine  eigne,  für  sich  bestehende  Landschaft  angesehen =
  ward,  nur  daß  es  in  kirchlichen  Sachen  zur  Probstei
Husum  gehörte.  Eine  Folge  dieser  Verbindung  mit  Husum
ist  es,  daß  das  friesische  Statut  von  1426  nicht  auf  Helgoland =
  Gültigkeit  erhielt.  Ein  eignes  Statut  hat  die  Jnsel
überhaupt  niemals  gehabt,  sondern  sich  immer  nach  dem
—
S.  189  —252  Laß  Beschrei85) =
  Hieraus  ergiebt,  wie
bung  der  Jnsel  abgedruckt.  Die  |  |
ungegründet  die  Jdee  von
daselbst,  S.  257,  befindliche
Wastphalen  mon.  med.
Nachricht  von  der  Insel  HelgoTom. =
  IV.  p.  199,  daß  jene  Forland ¬
  hat  den  damaligen  Com=  mulare =
  erst  von  Christian  dem
mandanten  des  Orts,  Lieutenan  t  |
Ersten  im  Amte  Steinburg
Böttcher,  zum  Verfasser,  wie
seyen  angeführt  worden.
eine  Handschrift  der  kieler  B=  |  |
84)  Niemanns  Handbliothek -
  ausweist.  Vgl.  meine
buch,  1ster  Bd.  S.  201  u.  f.
Einleitung  zu  Heimreichs
Jn  Camerers  Nachrichten,
Chronik,  S.  XXIV.
1ster  Theil,  ist  S.  1-66  und
            
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