(§ 89.
Anhang.
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Verhältnissen bieten kann. Wir fassen die hierher gehörigen Verkehrs
erscheinungen unter drei Gruppen zusammen:
I. Könnte der Eigenthümer eines bisher unbelasteten Gutes im
Hinblick auf mögliche künftige Kreditbedürfnisse zum Voraus schon und
vorerst auf seinen eigenen Namen Hypotheken errichten (zu den ihm
beliebigen Summen, und in beliebiger Anzahl und Reihenfolge), so
gewährte ihm diese Möglichkeit — welche in seinem Eigenthumsrechte
an sich keineswegs enthalten ist — bei der späteren Verwerthung des
Realkredits seines Gutes auf der Hand liegender Vortheile: er ist nicht
gezwungen das erste benöthigte Geld, welches ohnehin am leichtesten zu
erhalten ist, in der besten Priorität aufzunehmen, sondern kann die dritte,
vierte Hypothek zuerst vergeben, um sich die besseren Pfandrechte auf
schlechtere Zeiten zu sparen. Außerdem aber ist es für den Geld
suchenden an sich schon ein Vortheil, wenn er in die Verhandlungen
um Kreditgewährung mit dem Anbot einer bestimmten, bücherlich schon
eingetragenen und zur Begebung fertig gestellten Hypothek eintreten
kann; schon deshalb, weil der bücherlich feststehende Rang einer solchen
die dem Kreditgeber angebotene Deckung über alle Gefahren hinaus
hebt, welche ihr etwa aus Zwischenfällen während der Zeit der Ver
handlungen und weiterhin während der formellen Ausfertigung und
bücherlichen Durchführung des abzuschließenden Geschäftes drohen
mögen. Es würde also durch die in Rede stehende Einrichtung jene
Summe von Erleichterungen des Kreditverkehrs angebahnt, deren Er
folg man wohl als „Mobilisirung des Realkredites" bezeichnet hat. —
Ein zweiter, sehr weitreichender, aber mit dem Bisherigen nicht inner
lich zusammenhängender Vortheil ergiebt sich für den Eigenthümer
Hypothekar dann, wenn ihm die Gesetze gestatten bei der Exekution des
Pfandgutes (außer dem Konkurs) diejenigen Beträge für sich zu liqui
diren und aus dem Pfanderlös den Nachhypothekaren vorwegzunehmen,
welche auf die zur Zeit noch nicht weiterbegebenen, oder in seine Hand
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zurückgekehrten Eigenthümerhypotheken entfallen; im Konkurs würde
natürlich derselbe Vortheil der Masse zu Gute kommen.
II. Hat der Eigenthümer des Pfandgutes, welcher aber nicht
Pfandschuldner ist, die Pfandforderung durch Erbgang, Vertrag oder
Exekution an sich gebracht, oder umgekehrt ein Hypothekar das Pfand
gut, so liegt in der alsdann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein
tretenden Konfusio der zusammentreffenden dinglichen Rechte eine offen¬