Full text: ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

(§ 89. 
Anhang. 
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Verhältnissen bieten kann. Wir fassen die hierher gehörigen Verkehrs 
erscheinungen unter drei Gruppen zusammen: 
I. Könnte der Eigenthümer eines bisher unbelasteten Gutes im 
Hinblick auf mögliche künftige Kreditbedürfnisse zum Voraus schon und 
vorerst auf seinen eigenen Namen Hypotheken errichten (zu den ihm 
beliebigen Summen, und in beliebiger Anzahl und Reihenfolge), so 
gewährte ihm diese Möglichkeit — welche in seinem Eigenthumsrechte 
an sich keineswegs enthalten ist — bei der späteren Verwerthung des 
Realkredits seines Gutes auf der Hand liegender Vortheile: er ist nicht 
gezwungen das erste benöthigte Geld, welches ohnehin am leichtesten zu 
erhalten ist, in der besten Priorität aufzunehmen, sondern kann die dritte, 
vierte Hypothek zuerst vergeben, um sich die besseren Pfandrechte auf 
schlechtere Zeiten zu sparen. Außerdem aber ist es für den Geld 
suchenden an sich schon ein Vortheil, wenn er in die Verhandlungen 
um Kreditgewährung mit dem Anbot einer bestimmten, bücherlich schon 
eingetragenen und zur Begebung fertig gestellten Hypothek eintreten 
kann; schon deshalb, weil der bücherlich feststehende Rang einer solchen 
die dem Kreditgeber angebotene Deckung über alle Gefahren hinaus 
hebt, welche ihr etwa aus Zwischenfällen während der Zeit der Ver 
handlungen und weiterhin während der formellen Ausfertigung und 
bücherlichen Durchführung des abzuschließenden Geschäftes drohen 
mögen. Es würde also durch die in Rede stehende Einrichtung jene 
Summe von Erleichterungen des Kreditverkehrs angebahnt, deren Er 
folg man wohl als „Mobilisirung des Realkredites" bezeichnet hat. — 
Ein zweiter, sehr weitreichender, aber mit dem Bisherigen nicht inner 
lich zusammenhängender Vortheil ergiebt sich für den Eigenthümer 
Hypothekar dann, wenn ihm die Gesetze gestatten bei der Exekution des 
Pfandgutes (außer dem Konkurs) diejenigen Beträge für sich zu liqui 
diren und aus dem Pfanderlös den Nachhypothekaren vorwegzunehmen, 
welche auf die zur Zeit noch nicht weiterbegebenen, oder in seine Hand 
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zurückgekehrten Eigenthümerhypotheken entfallen; im Konkurs würde 
natürlich derselbe Vortheil der Masse zu Gute kommen. 
II. Hat der Eigenthümer des Pfandgutes, welcher aber nicht 
Pfandschuldner ist, die Pfandforderung durch Erbgang, Vertrag oder 
Exekution an sich gebracht, oder umgekehrt ein Hypothekar das Pfand 
gut, so liegt in der alsdann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein 
tretenden Konfusio der zusammentreffenden dinglichen Rechte eine offen¬
	        
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