Hypotheken an eigener Sache.
§ 89.
655
Theil wenigstens
schon die Kunst der römischen Juristen beschäftigt.
Und hinwiederum
sehen wir auch heute in Rechtsgebieten, wo die
hypotl
" nicht aufgenommen ist, die gleichen Zwecke und
„Eigenthüme
Ziele mit anderen juristisch=technischen Mitteln verfolgt und mehr oder
weniger vollkommen erreicht. Es kann also die obige blos formale
Antwort nicht genügen, wo es sich darum fragt, wie das östreichische
Recht die aus dem Zusammentreffen von Eigenthum und Pfandrecht
sich ergebenden Verhältnisse behandelt. Wollen wir aber auf den sach
lichen Inhalt der Frage eingehen, so gehört dazu vor Allem eine
Orientirung über die hier in Betracht kommenden praktischen Bedürf
nisse und die an sich möglichen Wege zu deren Befriedigung. Die
folgende, nur auf die Hauptmomente gerichtete, Uebersicht soll uns in
möglichster Kürze diese Orientirung schaffen.
Dabei thut man wohl den theoretischen Zweifel zunächst auf
sich beruhen zu lassen: ob und wie ein dingliches Recht an eigener
Sache juristisch denkbar sei? ein Zweifel, der (wie immer man es auch
bewerkstelligen wolle) im affirmativen Sinne gelöst werden muß, so
bald einmal praktische Motive die positive Rechtsordnung zur Anerken
nung der Eigenthümerhypothek gedrängt haben. 2) Fragt man also hier
blos darum, wozu und unter welchen Umständen der Eigenthümer
eines Grundstückes — welchem doch, als Eigenthümer, ohnehin jede
Verfügung über das Objekt zusteht, insoweit sie nicht durch bestehende
Rechte Dritter gehemmt ist —
neben seinem Eigenthum auch noch ein
hypothekarisches Recht an eben diesem Grundstück brauche: so finden
ol
sich allerdings mehrfache, und im Kreditverleyr keineswegs selten auf
tretende, praktische Kombinationen, bei welchen dem Eigenthümer
ein solches besonderes Recht an seiner eigenen Sache höchst nützlich
wird, weil er durch dasselbe materielle Erfolge erzielt, die ihm keine der
in seinem Eigenthumsrecht enthaltenen Befugnisse unter den obwaltenden
2) Die Lösung dieses Zweifels im Sinne der Befreiung unserer Doktrin „vom
alten Vorurtheil angeblicher logischer Unvereinbarkeit der Hypothek mit gleichzeitigem
Eigenthumsrecht“ bildet das Thema der Schrift Hartmann's: Rechte an eigener
Sache, 1877 (auch abgedruckt in den Jahrb. f. Dogm. XVII, S. 67 ff.); die Ver
suche der preußischen Jurisprudenz zur Konstruktion der Eigenthümerhypothek s. bei
Roth, a. a. O. S. 139 fg.; für das mecklenburgische Recht bei Buchka,
S. 82 ff. — Wir haben bei dem heutigen Stande des positiven östr. Rechtes keine
Veranlassung auf dieses theoretische Problem einzugehen.