Full text: ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

Hypotheken an eigener Sache. 
§ 89. 
655 
Theil wenigstens 
schon die Kunst der römischen Juristen beschäftigt. 
Und hinwiederum 
sehen wir auch heute in Rechtsgebieten, wo die 
hypotl 
" nicht aufgenommen ist, die gleichen Zwecke und 
„Eigenthüme 
Ziele mit anderen juristisch=technischen Mitteln verfolgt und mehr oder 
weniger vollkommen erreicht. Es kann also die obige blos formale 
Antwort nicht genügen, wo es sich darum fragt, wie das östreichische 
Recht die aus dem Zusammentreffen von Eigenthum und Pfandrecht 
sich ergebenden Verhältnisse behandelt. Wollen wir aber auf den sach 
lichen Inhalt der Frage eingehen, so gehört dazu vor Allem eine 
Orientirung über die hier in Betracht kommenden praktischen Bedürf 
nisse und die an sich möglichen Wege zu deren Befriedigung. Die 
folgende, nur auf die Hauptmomente gerichtete, Uebersicht soll uns in 
möglichster Kürze diese Orientirung schaffen. 
Dabei thut man wohl den theoretischen Zweifel zunächst auf 
sich beruhen zu lassen: ob und wie ein dingliches Recht an eigener 
Sache juristisch denkbar sei? ein Zweifel, der (wie immer man es auch 
bewerkstelligen wolle) im affirmativen Sinne gelöst werden muß, so 
bald einmal praktische Motive die positive Rechtsordnung zur Anerken 
nung der Eigenthümerhypothek gedrängt haben. 2) Fragt man also hier 
blos darum, wozu und unter welchen Umständen der Eigenthümer 
eines Grundstückes — welchem doch, als Eigenthümer, ohnehin jede 
Verfügung über das Objekt zusteht, insoweit sie nicht durch bestehende 
Rechte Dritter gehemmt ist — 
neben seinem Eigenthum auch noch ein 
hypothekarisches Recht an eben diesem Grundstück brauche: so finden 
ol 
sich allerdings mehrfache, und im Kreditverleyr keineswegs selten auf 
tretende, praktische Kombinationen, bei welchen dem Eigenthümer 
ein solches besonderes Recht an seiner eigenen Sache höchst nützlich 
wird, weil er durch dasselbe materielle Erfolge erzielt, die ihm keine der 
in seinem Eigenthumsrecht enthaltenen Befugnisse unter den obwaltenden 
2) Die Lösung dieses Zweifels im Sinne der Befreiung unserer Doktrin „vom 
alten Vorurtheil angeblicher logischer Unvereinbarkeit der Hypothek mit gleichzeitigem 
Eigenthumsrecht“ bildet das Thema der Schrift Hartmann's: Rechte an eigener 
Sache, 1877 (auch abgedruckt in den Jahrb. f. Dogm. XVII, S. 67 ff.); die Ver 
suche der preußischen Jurisprudenz zur Konstruktion der Eigenthümerhypothek s. bei 
Roth, a. a. O. S. 139 fg.; für das mecklenburgische Recht bei Buchka, 
S. 82 ff. — Wir haben bei dem heutigen Stande des positiven östr. Rechtes keine 
Veranlassung auf dieses theoretische Problem einzugehen.
	        
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