Sechstes Buch.
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(§ 88.
Sodann durch amtliche Zeugnisse über den Bestand und Inhalt des
Löschungseintrages auf Begehren von Parteien, „welche derartiger
Bestätigungen in ihren Rechtsangelegenheiten bedürfen“.*) Endlich durch
die Grundbuchsauszüge,8) in welchen, wenn die Rechtskraft der Lö
schung außer Zweifel steht, in der Reihenfolge der Eintragungen an
Stelle der gelöschten Eintragung das Wort „Gelöscht“ erscheint; wenn
aber die ansuchende Partei es begehrt, so kann, und wenn die Rechts
kraft der Löschung nicht außer Zweifel steht, so muß in dem Extrakt
auch die Einverleibung oder Vormerkung der Löschung, nebst der vollen
Eintragung des gelöschten Rechts, stehen. 9
3) Die Zustellung des Löschungsbescheides, auch wenn sie im
Löschungsgesuch nicht begehrt wurde, ist obligatorisch und von Amts
wegen an folgende Personen zu bewirken: 10)
a) dem bücherlichen Satzgläubiger, dessen Pfandrecht gelöscht
wird,
b) den bücherlich eingetragenen Afterberechtigten an dem gelösch
ten Recht, mögen sie intabulirt oder pränotirt sein,
c) dem Löschungswerber selbst,
d) dem Machtgeber des letzteren, wenn die Eintragung der Lö
schung gegen ihn über Ansuchen eines Machthab ers erfolgt ist, dessen
Vollmacht den Anforderungen des § 31 G. B. G. nicht entspricht.
Ein noch so deutlicher und ausdrücklicher Verzicht auf die Zu
stellung seitens einer der genannten Personen, sei er in der Löschungs
urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch enthalten, würde keine rechtliche
Wirkung haben; denn die obigen Zustellungsnormen sind pub
lici juris und ihr Zweck geht eben dahin eine Kautel gegen die
Verfälschung des Inhalts der Urkunden, welche zur Eintragung führen,
zu schaffen. 11)
7) Instruktion § 41.
8) Ausführliche oder summarische, G. B. G. § 7, Instrukt. § 32—40; vgl.
oben S. 215.
9) Instruktion § 36.
10) G. B. G. § 123; vgl. oben S. 215, 216. Beweislast hinsichtlich der Zu
stellung G. B. G. § 125; über die Mittel und Schwierigkeiten dieses Beweises
s. Fuchs, Jurist. Blätter 1879, Nr. 18.