Full text: ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

Sechstes Buch. 
652 
(§ 88. 
Sodann durch amtliche Zeugnisse über den Bestand und Inhalt des 
Löschungseintrages auf Begehren von Parteien, „welche derartiger 
Bestätigungen in ihren Rechtsangelegenheiten bedürfen“.*) Endlich durch 
die Grundbuchsauszüge,8) in welchen, wenn die Rechtskraft der Lö 
schung außer Zweifel steht, in der Reihenfolge der Eintragungen an 
Stelle der gelöschten Eintragung das Wort „Gelöscht“ erscheint; wenn 
aber die ansuchende Partei es begehrt, so kann, und wenn die Rechts 
kraft der Löschung nicht außer Zweifel steht, so muß in dem Extrakt 
auch die Einverleibung oder Vormerkung der Löschung, nebst der vollen 
Eintragung des gelöschten Rechts, stehen. 9 
3) Die Zustellung des Löschungsbescheides, auch wenn sie im 
Löschungsgesuch nicht begehrt wurde, ist obligatorisch und von Amts 
wegen an folgende Personen zu bewirken: 10) 
a) dem bücherlichen Satzgläubiger, dessen Pfandrecht gelöscht 
wird, 
b) den bücherlich eingetragenen Afterberechtigten an dem gelösch 
ten Recht, mögen sie intabulirt oder pränotirt sein, 
c) dem Löschungswerber selbst, 
d) dem Machtgeber des letzteren, wenn die Eintragung der Lö 
schung gegen ihn über Ansuchen eines Machthab ers erfolgt ist, dessen 
Vollmacht den Anforderungen des § 31 G. B. G. nicht entspricht. 
Ein noch so deutlicher und ausdrücklicher Verzicht auf die Zu 
stellung seitens einer der genannten Personen, sei er in der Löschungs 
urkunde oder in dem Grundbuchsgesuch enthalten, würde keine rechtliche 
Wirkung haben; denn die obigen Zustellungsnormen sind pub 
lici juris und ihr Zweck geht eben dahin eine Kautel gegen die 
Verfälschung des Inhalts der Urkunden, welche zur Eintragung führen, 
zu schaffen. 11) 
7) Instruktion § 41. 
8) Ausführliche oder summarische, G. B. G. § 7, Instrukt. § 32—40; vgl. 
oben S. 215. 
9) Instruktion § 36. 
10) G. B. G. § 123; vgl. oben S. 215, 216. Beweislast hinsichtlich der Zu 
stellung G. B. G. § 125; über die Mittel und Schwierigkeiten dieses Beweises 
s. Fuchs, Jurist. Blätter 1879, Nr. 18.
	        
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