Full text: ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

§ 88. 
Löschungsakt. — Vollzug, Beurkundung, Zustellung 
651 
selben Normen vollzogen, wie Erwerbseinträge und Uebertragungen.1 
Nur bedarf es einer ausführlichen Angabe des Inhaltes der zu 
löschenden Hypothek (mit ihren Subjekten und Modalitäten, G. B. G. 
§ 5) nicht, da dieselbe in dem Erwerbseintrag, auf welchen der 
Löschungseintrag sich bezieht, enthalten ist. Nur die Hauptsumme 
wird auch bei Totallöschungen der Deutlichkeit wegen, neben jener 
Beziehung auf den aufzuhebenden Eintrag, in der Löschung wiederholt; 
bei Theillöschungen ist natürlich die genaue ziffermäßige, oder nach 
Bruchtheilen ausgedrückte, Angabe des zu löschenden Theiles erforder 
lich, und die Hinzufügung des hiernach ungelöscht verbleibenden Restes 
üblich 2). — Außerdem ist, wie sonst, das Präsentatum, die Postzahl, 
die Bezeichnung der Löschungsurkunde nach Ort und Datum, und 
endlich die Bezeichnung der Kategorie der Eintragung, als Einverlei 
bung oder Vormerkung, wesentlich.3 
Der rascheren Uebersicht halber 
r 
werden vielfach die Löschungseinträge mit rother Tinte ausgefühlt, 
überdies soll bei Vollzug von Löschungsintabulationen (nicht bei Vor 
merkungen) gleichzeitig in dem Eintrag, auf welchen sich die Löschung 
bezieht, das Wort „einverleibt", oder „vorgemerkt" roth bezeichnet 
werden.4 
2) Die Beurkundung des vollzogenen Löschungseintrags erfolgt 
erstlich von Amtswegen durch die obligatorische Bestätigung des Voll 
zugs auf der Löschungsurkunde,3) oder in deren Ermangelung auf dem 
für den Löschungswerber bestimmten Exemplar des Bescheides.6 
1) Vgl. oben S. 31, 175 fg. und S. 409 fg. 
2) Vgl. Beilage I, C. Postz. 4, 7. 
3) Also lautet der ganze Löschungseintrag z. B. so: 
Pr. 30. Sept. 1872, Z. 63875 
Post.=3. 
Auf Grund der Quittung vom 1. Sept. 1872 wird die Löschung des 
2000 fl. 
Pfandrechtes bezüglich des Theilbetrages von 
ad 6 
9000 fl. 
von der unter Post=Z. 6 haftenden Forderung von 
Rest 7000 fl. 
vorgemerkt. 
4) Unterstrichen, wenn die Löschung eine gänzliche, blos unterpunktirt, wenn 
sie eine theilweise ist. Instrukt. z. G. B. G. § 13; s. Beil. VII. C, Post 4,6. 
Vielfach ist nebenher noch die Durchstreichung des ganzen gelöschten Eintrages mit 
einer rothen Linie üblich; vgl. Beil. I, C, P. Z. 36, Beil. II, O. Z. 79, 80. 
5) G. B. G. § 105 (wo die näheren Vorschriften gegeben sind für den Fall 
einer Mehrheit von Urkunden, die zusammen die Löschungsgrundlage bilden 
6) Instruktion § 16.
	        
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