§ 88.
Löschungsakt. — Vollzug, Beurkundung, Zustellung
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selben Normen vollzogen, wie Erwerbseinträge und Uebertragungen.1
Nur bedarf es einer ausführlichen Angabe des Inhaltes der zu
löschenden Hypothek (mit ihren Subjekten und Modalitäten, G. B. G.
§ 5) nicht, da dieselbe in dem Erwerbseintrag, auf welchen der
Löschungseintrag sich bezieht, enthalten ist. Nur die Hauptsumme
wird auch bei Totallöschungen der Deutlichkeit wegen, neben jener
Beziehung auf den aufzuhebenden Eintrag, in der Löschung wiederholt;
bei Theillöschungen ist natürlich die genaue ziffermäßige, oder nach
Bruchtheilen ausgedrückte, Angabe des zu löschenden Theiles erforder
lich, und die Hinzufügung des hiernach ungelöscht verbleibenden Restes
üblich 2). — Außerdem ist, wie sonst, das Präsentatum, die Postzahl,
die Bezeichnung der Löschungsurkunde nach Ort und Datum, und
endlich die Bezeichnung der Kategorie der Eintragung, als Einverlei
bung oder Vormerkung, wesentlich.3
Der rascheren Uebersicht halber
r
werden vielfach die Löschungseinträge mit rother Tinte ausgefühlt,
überdies soll bei Vollzug von Löschungsintabulationen (nicht bei Vor
merkungen) gleichzeitig in dem Eintrag, auf welchen sich die Löschung
bezieht, das Wort „einverleibt", oder „vorgemerkt" roth bezeichnet
werden.4
2) Die Beurkundung des vollzogenen Löschungseintrags erfolgt
erstlich von Amtswegen durch die obligatorische Bestätigung des Voll
zugs auf der Löschungsurkunde,3) oder in deren Ermangelung auf dem
für den Löschungswerber bestimmten Exemplar des Bescheides.6
1) Vgl. oben S. 31, 175 fg. und S. 409 fg.
2) Vgl. Beilage I, C. Postz. 4, 7.
3) Also lautet der ganze Löschungseintrag z. B. so:
Pr. 30. Sept. 1872, Z. 63875
Post.=3.
Auf Grund der Quittung vom 1. Sept. 1872 wird die Löschung des
2000 fl.
Pfandrechtes bezüglich des Theilbetrages von
ad 6
9000 fl.
von der unter Post=Z. 6 haftenden Forderung von
Rest 7000 fl.
vorgemerkt.
4) Unterstrichen, wenn die Löschung eine gänzliche, blos unterpunktirt, wenn
sie eine theilweise ist. Instrukt. z. G. B. G. § 13; s. Beil. VII. C, Post 4,6.
Vielfach ist nebenher noch die Durchstreichung des ganzen gelöschten Eintrages mit
einer rothen Linie üblich; vgl. Beil. I, C, P. Z. 36, Beil. II, O. Z. 79, 80.
5) G. B. G. § 105 (wo die näheren Vorschriften gegeben sind für den Fall
einer Mehrheit von Urkunden, die zusammen die Löschungsgrundlage bilden
6) Instruktion § 16.