88.
Sechstes Buch.
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Ist die Rechtfertigung versäumt oder mißlungen, 15) so erwächst
daraus dem Inhaber des mit der Löschungspränotation behafteten
Rechts, so wie seinen bücherlichen und außerbücherlichen Rechtsnachfol
gern 16) der Anspruch auf Beseitigung jener Vormerkung durch Löschung
derselben im Wege des Gesuches (G. B. G. § 45, 46). Nach Voll
zug dieser Löschung steht das Hypothekarrecht allseitig so, als ob gegen
dasselbe niemals die Löschung pränotirt gewesen wäre. — Ueber
Erneuerung der Löschungsvormerkung auf Grund des nämlichen
Löschungstitels (G.B.G. §47, 48) gilt dasselbe, wie bei jeder andern
Pränotation; s. darüber oben S. 213.
3) Eine Anmerkung der beabsichtigten Löschung
(G. B. G. § 53 fg.) kann jeder bücherliche Inhaber einer Satzpost
unter den nämlichen Voraussetzungen erwirken, wie die Anmerkung
der beabsichtigten Cession. Sie hat dieselben, oben S. 412 fg. dar¬
gelegten, Wirlungen für den bücherlichen Weiterverkehr, und den ana
logen Zweck: dritten Personen, die wegen Tilgung der Pfandschuld
mit dem Hypothekar in Unterhandlung treten, die Sicherheit zu bieten,
daß nicht das Ziel des Geschäftes, die Entlastung des Pfandgutes,
Supereinträge (Pfändung, Cession) in Frage
durch dazwischentretende
gestellt werde.
§ 88.
Vollzug, Beurkundung und Zustellung des
Löschungsbescheides.
1) Die vom Grundbuchsgericht bewilligte Löschung wird über
Auftrag desselben durch das Grundbuchsamt im Allgemeinen nach den
15) Wann dies der Fall, ergiebt sich analog aus dem oben S. 211 Gesagten
G. B. G. § 42, 43, 45, Abs. 3.
16) Daß der Wortlaut des § 45 G. B. G. — „so kann derjenige, gegen
welchen die Vormerkung bewilligt wurde, um deren Löschung ansuchen“ — zu eng
ist (vgl. oben S. 212), kann gar nicht bezweifelt werden. Ueber das Maß der
nöthigen Ausdehnung läßt sich streiten, aber dem bücherlichen Rechtsnachfolger des
Pränotaten muß man den fraglichen Anspruch gewähren (so auch die Entsch.
GUW. 6415), sei er nun Cessionar, Usufruktuar, oder Afterhypothekar. Der außer
bücherliche Cessionar aber muß denselben m. E. als Vertreter des Pränotaten
haben, da in der Befugniß zur Ausübung einer Forderung doch sicherlich auch die
Vollmacht zur Befreiung derselben von einer hinfälligen Belastung, als das minus,
mit enthalten ist.