Full text: ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

88. 
Sechstes Buch. 
650 
Ist die Rechtfertigung versäumt oder mißlungen, 15) so erwächst 
daraus dem Inhaber des mit der Löschungspränotation behafteten 
Rechts, so wie seinen bücherlichen und außerbücherlichen Rechtsnachfol 
gern 16) der Anspruch auf Beseitigung jener Vormerkung durch Löschung 
derselben im Wege des Gesuches (G. B. G. § 45, 46). Nach Voll 
zug dieser Löschung steht das Hypothekarrecht allseitig so, als ob gegen 
dasselbe niemals die Löschung pränotirt gewesen wäre. — Ueber 
Erneuerung der Löschungsvormerkung auf Grund des nämlichen 
Löschungstitels (G.B.G. §47, 48) gilt dasselbe, wie bei jeder andern 
Pränotation; s. darüber oben S. 213. 
3) Eine Anmerkung der beabsichtigten Löschung 
(G. B. G. § 53 fg.) kann jeder bücherliche Inhaber einer Satzpost 
unter den nämlichen Voraussetzungen erwirken, wie die Anmerkung 
der beabsichtigten Cession. Sie hat dieselben, oben S. 412 fg. dar¬ 
gelegten, Wirlungen für den bücherlichen Weiterverkehr, und den ana 
logen Zweck: dritten Personen, die wegen Tilgung der Pfandschuld 
mit dem Hypothekar in Unterhandlung treten, die Sicherheit zu bieten, 
daß nicht das Ziel des Geschäftes, die Entlastung des Pfandgutes, 
Supereinträge (Pfändung, Cession) in Frage 
durch dazwischentretende 
gestellt werde. 
§ 88. 
Vollzug, Beurkundung und Zustellung des 
Löschungsbescheides. 
1) Die vom Grundbuchsgericht bewilligte Löschung wird über 
Auftrag desselben durch das Grundbuchsamt im Allgemeinen nach den 
15) Wann dies der Fall, ergiebt sich analog aus dem oben S. 211 Gesagten 
G. B. G. § 42, 43, 45, Abs. 3. 
16) Daß der Wortlaut des § 45 G. B. G. — „so kann derjenige, gegen 
welchen die Vormerkung bewilligt wurde, um deren Löschung ansuchen“ — zu eng 
ist (vgl. oben S. 212), kann gar nicht bezweifelt werden. Ueber das Maß der 
nöthigen Ausdehnung läßt sich streiten, aber dem bücherlichen Rechtsnachfolger des 
Pränotaten muß man den fraglichen Anspruch gewähren (so auch die Entsch. 
GUW. 6415), sei er nun Cessionar, Usufruktuar, oder Afterhypothekar. Der außer 
bücherliche Cessionar aber muß denselben m. E. als Vertreter des Pränotaten 
haben, da in der Befugniß zur Ausübung einer Forderung doch sicherlich auch die 
Vollmacht zur Befreiung derselben von einer hinfälligen Belastung, als das minus, 
mit enthalten ist.
	        
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