Volltext : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

Fünftes  Buch.
(§  70.
544
tabulirte  Bestandnehmer  und  Reallastberechtigte.  Daß  diese  an  der
Hintanhaltung  einer  ihnen  bedrohlich  erscheinenden  Exekution  nicht
minder  interessirt  sind,  als  die  Hypothekare,  steht  fest;  die  beiden  zuletzt
genannten  Klassen  von  Realberechtigten  haben  sogar  daran  ein  noch
dringenderes  Interesse,  als  die  Pfandgläubiger,  weil  ihre  Rechte,  selbst
wenn  dieselben  in  bester  Priorität  stehen,  von  der  exekutiven  Feilbietung
ergriffen  und  einer  möglicherweise  sehr  unerwünschten  Verwandlung
unterworfen  werden.  *)  Darum,  und  weil  schlechterdings  kein  innerer
Grund  dafür  gefunden  werden  kann,  daß  jene  Realberechtigten  bei  der
Einlösung  an  die  Zustimmung  des  Schuldners  (nach  §1422)  gebunden
werden  sollten,  während  die  Hypothekare  (nach  §  462)  es  nicht  sind,
muß  im  Wege  der  Analogie  auch  für  das  östreichische  Recht5)  angenommen ¬
  werden,  daß  das  jus  offerendi  jedem  auf  das  Pfandgut
eingetragenen  Realberechtigten  zusteht.  6)  Auch  der  Eigenthümer  (beziehungsweise ¬
  Miteigenthümer)  des  in  Anspruch  genommenen  Pfandgutes, ¬
  als  Drittbesitzer,  hat  hiernach  das  Einlösungsrecht;  *)  nicht  aber
der  Miteigenthümer  eines  solchen  Antheiles,  welcher  zur  Zeit  pfandrechtlich ¬
  nicht  in  Anspruch  genommen  ist,  und  ebensowenig  der  Schuldner
4)  S.  oben  §  68.
5)  So  ist  es  in  Preußen  nach  §  37  a.  L.Rt.  I,  20.  (Förster,  III,  S.  398)
„der  Pfandgläubiger  ist  schuldig  einem  Jeden,  der  ein  dingliches  Recht  auf  die  Sache
hat  ...  sein  Pfandrecht  abzutreten."
6)  Für  Servitutberechtigte  hat  dies  schon  Gspan,  Wagn.  Ztschr.  1836,  II,
S.  142,  151  als  selbstverständlich  hingestellt  (a.  M.  ohne  Begründung  Stubenrauch ¬
  zu  §  462,  Z.  3);  aber  abzuweisen  ist  dessen  weitergehende  Behauptung
(S.  161),  daß  das  Einlösungsrecht  des  §  462  a.  b.  Gb.  „offenbar  auch  auf  die
Pfandgläubiger  des  herrschenden  Gutes  auszudehnen  ist."  —  Bezüglich  der  Bestandnehmer ¬
  und  Reallastberechtigten  ist  die  Frage  in  der  östr.  Literatur  m.  W.  nicht  berührt ¬
  (auch  nicht  bei  Kopezky,  a.  a.  O.  S.  20  fg.);  in  der  Praxis  dürfte  die  hier
vertretene  Ansicht  schon  deshalb  Geltung  finden,  weil  man  von  früher  her,  wo  Hypothekarrechte ¬
  auch  für  Nicht-Geldschulden  möglich  waren,  geneigt  ist  den  intabulirten
Miether,  Altentheils=Berechtigten  u.  s.  w.  den  Pfandgläubigern  beizuzählen.
7)  Uebereinstimmend  Kopezky,  S.  23fg.,  Carabelli,  p.  419  »il  possessore, -
  in  quanto  non  sia  personalmente  obligato  al  debito,  gode  di  questo
beneficio  di  legge,«  (und  für  das  gem.  Rt.  schon  der  das.  angef.  Neguzantius
de  pignore,  1,  5,  3.  Jus  offerendi  competit  ratione  dominii,  quod  quis
habet  in  re);  Gspan,  Befr.  d.  Gl.  I,  S.  134,  Nippel  und  Ellinger  zu
§  463  gestatten  dem  Drittbesitzer  (mit  Recht)  das  Erstehen  des  feilgebotenen  Pfandgutes ¬
  (ebenso  das  Urth.  GUW.  377),  müssen  also  folgerichtig  auch  das  jus  offerendi ¬
  ihm  zugestehen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer