Fünftes Buch.
(§ 70.
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tabulirte Bestandnehmer und Reallastberechtigte. Daß diese an der
Hintanhaltung einer ihnen bedrohlich erscheinenden Exekution nicht
minder interessirt sind, als die Hypothekare, steht fest; die beiden zuletzt
genannten Klassen von Realberechtigten haben sogar daran ein noch
dringenderes Interesse, als die Pfandgläubiger, weil ihre Rechte, selbst
wenn dieselben in bester Priorität stehen, von der exekutiven Feilbietung
ergriffen und einer möglicherweise sehr unerwünschten Verwandlung
unterworfen werden. *) Darum, und weil schlechterdings kein innerer
Grund dafür gefunden werden kann, daß jene Realberechtigten bei der
Einlösung an die Zustimmung des Schuldners (nach §1422) gebunden
werden sollten, während die Hypothekare (nach § 462) es nicht sind,
muß im Wege der Analogie auch für das östreichische Recht5) angenommen ¬
werden, daß das jus offerendi jedem auf das Pfandgut
eingetragenen Realberechtigten zusteht. 6) Auch der Eigenthümer (beziehungsweise ¬
Miteigenthümer) des in Anspruch genommenen Pfandgutes, ¬
als Drittbesitzer, hat hiernach das Einlösungsrecht; *) nicht aber
der Miteigenthümer eines solchen Antheiles, welcher zur Zeit pfandrechtlich ¬
nicht in Anspruch genommen ist, und ebensowenig der Schuldner
4) S. oben § 68.
5) So ist es in Preußen nach § 37 a. L.Rt. I, 20. (Förster, III, S. 398)
„der Pfandgläubiger ist schuldig einem Jeden, der ein dingliches Recht auf die Sache
hat ... sein Pfandrecht abzutreten."
6) Für Servitutberechtigte hat dies schon Gspan, Wagn. Ztschr. 1836, II,
S. 142, 151 als selbstverständlich hingestellt (a. M. ohne Begründung Stubenrauch ¬
zu § 462, Z. 3); aber abzuweisen ist dessen weitergehende Behauptung
(S. 161), daß das Einlösungsrecht des § 462 a. b. Gb. „offenbar auch auf die
Pfandgläubiger des herrschenden Gutes auszudehnen ist." — Bezüglich der Bestandnehmer ¬
und Reallastberechtigten ist die Frage in der östr. Literatur m. W. nicht berührt ¬
(auch nicht bei Kopezky, a. a. O. S. 20 fg.); in der Praxis dürfte die hier
vertretene Ansicht schon deshalb Geltung finden, weil man von früher her, wo Hypothekarrechte ¬
auch für Nicht-Geldschulden möglich waren, geneigt ist den intabulirten
Miether, Altentheils=Berechtigten u. s. w. den Pfandgläubigern beizuzählen.
7) Uebereinstimmend Kopezky, S. 23fg., Carabelli, p. 419 »il possessore, -
in quanto non sia personalmente obligato al debito, gode di questo
beneficio di legge,« (und für das gem. Rt. schon der das. angef. Neguzantius
de pignore, 1, 5, 3. Jus offerendi competit ratione dominii, quod quis
habet in re); Gspan, Befr. d. Gl. I, S. 134, Nippel und Ellinger zu
§ 463 gestatten dem Drittbesitzer (mit Recht) das Erstehen des feilgebotenen Pfandgutes ¬
(ebenso das Urth. GUW. 377), müssen also folgerichtig auch das jus offerendi ¬
ihm zugestehen.