Das Einlösungsrecht (jus offerendi).
§ 70.)
543
mit demjenigen, gegen welchen ihm dieses Recht allbereits zusteht, zur
Nichtausübung desselben sich zu verpflichten. 20
§ 70.
B. Einzelfragen.
1) Wem steht das Einlösungsrecht zu?
Die alte gemeinrechtliche Streitfrage, ob auch vorgehende Pfandgläubiger ¬
gegen ihre Hintermänner das jus offerendi haben, 1) hätte
in Oestreich (auch wenn sie nicht durch den Wortlaut des § 462 a. b.
Gb. ausgeschlossen wäre) schon dadurch sich erledigt, daß bei uns auch
der letzte Hypothekar das Verkaufsrecht hat, durch dessen unzeitige Ausübung ¬
möglicherweise sogar die Rechte seiner Vormänner gefährdet
werden. Alle Kommentatoren 2) sind einig, daß die Befugniß aus
§ 462 jedem auf das Pfandgut eingetragenen Gläubiger ohne Unterschied ¬
des Ranges zustehe, — also auch dem Simultanhypothekar, mag
das Folium des bedrohten Gutes die Haupt= oder Nebeneinlage bilden,
nicht aber den pfandlosen Gläubigern desselben Schuldners. Dem
Afterpfandgläubiger wird mit Unrecht das jus offerendi abgesprochen,
weil er nicht auf das Pfandgut, sondern auf die Hypothekarforderung
eingetragen ist; 3) aber gleichwohl ergreift auch sein Recht mittelbar den
Tabularkörper selbst (oben S. 52 fg.), und auch das Interesse an der
Einlösung ist bei ihm dasselbe wie beim Cessionar.
Zweifelhaft bleibt es, bei dem beschränkten Wortlaut des Gesetzes,
das nur den „eingetragenen Pfandgläubiger“ nennt, ob auch die intabulirten ¬
Inhaber von Nutzungsrechten, welche dinglich sind oder doch
im Sinne der Gesetzgeber durch die Eintragung dinglichen Charakter
erhalten, das Einlösungsrecht haben; also Servitutberechtigte, in20) ¬
Ebenso wie man dem Verjährungsrecht in abstracto nicht entsagen
(§ 1502 a. b. Gb.), wohl aber auf den konkreten Anspruch aus einer abgelaufenen
Verjährung giltig verzichten kann. Unger, Syst. II, § 122, Z. 3.
1) Vgl. Vangerow, Pand. § 377, Anm. 1. Dernburg, a. a. O. II,
S. 529 fg. L. 5. C. qui pot. 8, 18; Paul. sent. rec. II, 13, § 8.
2) Ebenso Carabelli, p. 417, 422, Kopezky, S. 20.
3) Es überwiegt hierin die einseitige Auffassung der Afterhypothek als pignus
nominis (vgl. oben § 57 N. 4); in diesem Sinne hat ein Hofdekr. vom 16. März
1811, J. G. S. 935 es für nicht erforderlich erklärt, daß auch die auf einer Kridarealität ¬
superintabulirten Gläubiger von der bevorstehenden Exekution verständigt
werden, „weil derlei Gläubiger nicht Gläubiger des Kridatars, sondern Gläubiger
eines Konkursgläubigers sind"; Stubenrauch, zu § 462, Z. 1.