Volltext : ¬Das oestreichische Hypothekenrecht (2)

Das  Einlösungsrecht  (jus  offerendi).
§  70.)
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mit  demjenigen,  gegen  welchen  ihm  dieses  Recht  allbereits  zusteht,  zur
Nichtausübung  desselben  sich  zu  verpflichten.  20
§  70.
B.  Einzelfragen.
1)  Wem  steht  das  Einlösungsrecht  zu?
Die  alte  gemeinrechtliche  Streitfrage,  ob  auch  vorgehende  Pfandgläubiger ¬
  gegen  ihre  Hintermänner  das  jus  offerendi  haben,  1)  hätte
in  Oestreich  (auch  wenn  sie  nicht  durch  den  Wortlaut  des  §  462  a.  b.
Gb.  ausgeschlossen  wäre)  schon  dadurch  sich  erledigt,  daß  bei  uns  auch
der  letzte  Hypothekar  das  Verkaufsrecht  hat,  durch  dessen  unzeitige  Ausübung ¬
  möglicherweise  sogar  die  Rechte  seiner  Vormänner  gefährdet
werden.  Alle  Kommentatoren  2)  sind  einig,  daß  die  Befugniß  aus
§  462  jedem  auf  das  Pfandgut  eingetragenen  Gläubiger  ohne  Unterschied ¬
  des  Ranges  zustehe,  —  also  auch  dem  Simultanhypothekar,  mag
das  Folium  des  bedrohten  Gutes  die  Haupt=  oder  Nebeneinlage  bilden,
nicht  aber  den  pfandlosen  Gläubigern  desselben  Schuldners.  Dem
Afterpfandgläubiger  wird  mit  Unrecht  das  jus  offerendi  abgesprochen,
weil  er  nicht  auf  das  Pfandgut,  sondern  auf  die  Hypothekarforderung
eingetragen  ist;  3)  aber  gleichwohl  ergreift  auch  sein  Recht  mittelbar  den
Tabularkörper  selbst  (oben  S.  52  fg.),  und  auch  das  Interesse  an  der
Einlösung  ist  bei  ihm  dasselbe  wie  beim  Cessionar.
Zweifelhaft  bleibt  es,  bei  dem  beschränkten  Wortlaut  des  Gesetzes,
das  nur  den  „eingetragenen  Pfandgläubiger“  nennt,  ob  auch  die  intabulirten ¬
  Inhaber  von  Nutzungsrechten,  welche  dinglich  sind  oder  doch
im  Sinne  der  Gesetzgeber  durch  die  Eintragung  dinglichen  Charakter
erhalten,  das  Einlösungsrecht  haben;  also  Servitutberechtigte,  in20) ¬
  Ebenso  wie  man  dem  Verjährungsrecht  in  abstracto  nicht  entsagen
(§  1502  a.  b.  Gb.),  wohl  aber  auf  den  konkreten  Anspruch  aus  einer  abgelaufenen
Verjährung  giltig  verzichten  kann.  Unger,  Syst.  II,  §  122,  Z.  3.
1)  Vgl.  Vangerow,  Pand.  §  377,  Anm.  1.  Dernburg,  a.  a.  O.  II,
S.  529  fg.  L.  5.  C.  qui  pot.  8,  18;  Paul.  sent.  rec.  II,  13,  §  8.
2)  Ebenso  Carabelli,  p.  417,  422,  Kopezky,  S.  20.
3)  Es  überwiegt  hierin  die  einseitige  Auffassung  der  Afterhypothek  als  pignus
nominis  (vgl.  oben  §  57  N.  4);  in  diesem  Sinne  hat  ein  Hofdekr.  vom  16.  März
1811,  J.  G.  S.  935  es  für  nicht  erforderlich  erklärt,  daß  auch  die  auf  einer  Kridarealität ¬
  superintabulirten  Gläubiger  von  der  bevorstehenden  Exekution  verständigt
werden,  „weil  derlei  Gläubiger  nicht  Gläubiger  des  Kridatars,  sondern  Gläubiger
eines  Konkursgläubigers  sind";  Stubenrauch,  zu  §  462,  Z.  1.
            
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