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§. 385.
Das Verfahren in II. und III. Instanz schließt sich an
die Verordnung vom 21. Juli 1846. an und ebenso das
Verfahren für Rekurse.
§ 386.
Die Restitution wegen Fristversäumnisse kann vom
Gericht überhaupt ertheilt werden, wenn Naturbegebenheiten
oder andere unabwendbare Zufälle denjenigen, welcher die
Frist versäumt hat, verhindert haben, die Frist inne zu halten.
Die Partei muß die Thatumstände, welche das Hinderniß
begründen, wenn der Gegentheil die Restitution nicht bewilligt, ¬
beweisen oder auf Erfordern des Gerichts eidlich erhärten.
Ein Rechtsmittel wird gegen die durch Verfügung auszusprechende ¬
Restitution nicht gestattet.
Das Restitutionsgesuch muß binnen 10 Tagen nach
Ablauf der Frist oder nach angestandenem Termine, wenn
aber das Hinderniß erst später gehoben wird, von der Zeit
der Wegräumung desselben an gerechnet, unter Angabe der
Hinderungsgründe und der Beweismittel, und in sofern die
Einreichung einer Schrift versäumt ist, unter Beifügung derselben ¬
angebracht werden. Geht eine Prozeßvorschrift innerhalb ¬
der zehntägigen Restitutionsfrist ein, so kann die Restitution, ¬
wenn das Hinderniß klar vorliegt, ohne Weiteres
ertheilt, sonst aber in einer vom Gericht zu bestimmenden
Frist begründet werden.
Wird gegen Kontumazialerkenntnisse bei nicht erfolgter
Klagebeantwortung und gegen die in Kraft der Erkenntnisse
übergehenden Mandate Restitution nachgesucht, so muß das
Gesuch binnen 10 Tagen, vom Tage der Insinuation des
Erkenntnisses oder vom Ablaufe der im Mandate bestimmten
Frist abgerechnet, mündlich zu Protokoll, oder mittelst eines
von einem Rechtsanwalte zu unterzeichnenden Schriftsatzes
angebracht werden und damit zugleich die Klagebeantwortung
verbunden sein; der Angabe von Restitutionsgründen bedarf
es nicht.