Volltext : ¬Die Gerichtsverfassung und der Civil-Prozess in Preußen, nach ihren Entwicklungsperioden bis auf die jüngste Zeit ([Hauptbd.])

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§.  385.
Das  Verfahren  in  II.  und  III.  Instanz  schließt  sich  an
die  Verordnung  vom  21.  Juli  1846.  an  und  ebenso  das
Verfahren  für  Rekurse.
§  386.
Die  Restitution  wegen  Fristversäumnisse  kann  vom
Gericht  überhaupt  ertheilt  werden,  wenn  Naturbegebenheiten
oder  andere  unabwendbare  Zufälle  denjenigen,  welcher  die
Frist  versäumt  hat,  verhindert  haben,  die  Frist  inne  zu  halten.
Die  Partei  muß  die  Thatumstände,  welche  das  Hinderniß
begründen,  wenn  der  Gegentheil  die  Restitution  nicht  bewilligt, ¬
  beweisen  oder  auf  Erfordern  des  Gerichts  eidlich  erhärten.
Ein  Rechtsmittel  wird  gegen  die  durch  Verfügung  auszusprechende ¬
  Restitution  nicht  gestattet.
Das  Restitutionsgesuch  muß  binnen  10  Tagen  nach
Ablauf  der  Frist  oder  nach  angestandenem  Termine,  wenn
aber  das  Hinderniß  erst  später  gehoben  wird,  von  der  Zeit
der  Wegräumung  desselben  an  gerechnet,  unter  Angabe  der
Hinderungsgründe  und  der  Beweismittel,  und  in  sofern  die
Einreichung  einer  Schrift  versäumt  ist,  unter  Beifügung  derselben ¬
  angebracht  werden.  Geht  eine  Prozeßvorschrift  innerhalb ¬
  der  zehntägigen  Restitutionsfrist  ein,  so  kann  die  Restitution, ¬
  wenn  das  Hinderniß  klar  vorliegt,  ohne  Weiteres
ertheilt,  sonst  aber  in  einer  vom  Gericht  zu  bestimmenden
Frist  begründet  werden.
Wird  gegen  Kontumazialerkenntnisse  bei  nicht  erfolgter
Klagebeantwortung  und  gegen  die  in  Kraft  der  Erkenntnisse
übergehenden  Mandate  Restitution  nachgesucht,  so  muß  das
Gesuch  binnen  10  Tagen,  vom  Tage  der  Insinuation  des
Erkenntnisses  oder  vom  Ablaufe  der  im  Mandate  bestimmten
Frist  abgerechnet,  mündlich  zu  Protokoll,  oder  mittelst  eines
von  einem  Rechtsanwalte  zu  unterzeichnenden  Schriftsatzes
angebracht  werden  und  damit  zugleich  die  Klagebeantwortung
verbunden  sein;  der  Angabe  von  Restitutionsgründen  bedarf
es  nicht.
            
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