Volltext : ¬Die Gerichtsverfassung und der Civil-Prozess in Preußen, nach ihren Entwicklungsperioden bis auf die jüngste Zeit ([Hauptbd.])

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sation  in  die  Reformen  hineinzuziehen,  welche  für  die  übrigen
Provinzen  nothwendig  geworden  waren.  In  diese  letztere
sämmtliche  rheinische  Institutionen  zu  übertragen  war  dagegen
nicht  zulässig.  Für  den  Civilprozeß  hatten  die  Novellen  aus
den  Jahren  1833.  und  1846.  bereits  eine  bewährte  Anerkennung ¬
  sich  gesichert,  die  Trennung  des  Hypothekenbuchs  von  den
Gerichten,  und  die  Umwandlung  des  Vormundschaftswesens,
so  nöthig  letztere  auch  erschien,  war  nicht  ohne  weiteres  ausführbar, ¬
  abgesehen  von  sonstigen  eigenthümlichen  Verhältnissen
der  östlichen  Provinzen.  Für  die  Criminalrechtspflege  dagegen
die  Vortheile  der  rheinischen  Institutionen  den  übrigen  Provinzen ¬
  zu  gewähren,  durfte  kein  Bedenken  finden.
Auf  diese  Art  zeigen  sich  in  dem  Rahmen,  der  das
Bild  der  Gerichts=Organisation  umschließt,  zwei  Haupt-Gruppen, ¬
  nämlich:
A.  Die  neue  Organisation  nach  dem  Gesetze  v.  2.  Jan.  1849.;
B.  Die  Einrichtung  in  dem  Bezirke  des  Appellations=Gerichtshofes ¬
  zu  Cöln.
Mit  diesen  beiden  Gruppen  hat  sich  demnach  unsere
Darstellung  zu  befassen.  Wir  lassen  die  letztere  in  den  Vor,
dergrund  treten,  weil  sie  so  manche  Elemente  enthält,  welche
für  die  neuen  Institutionen  in  den  übrigen  Landestheilen
den  Schlüssel  geben.
Die  Gerichts=Verfassung  der  Rheinprovinz.
§.  2.
In  der  Rheinprovinz  sind  drei  verschiedene  Ländertheile
zu  unterscheiden,  nämlich:
1.  Die  Kreise  Rees  und  Duisburg,  in  welchen  das  Allg.
Landrecht  und  die  Allgemeine  Gerichts-Ordnung  mit
den  spätern  Abänderungen  gilt;
            
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