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schlossen werden kann. Der Besitz für sich allein begründet zwar keine Vermuthung
für den Titel, aber in Verbindung mit andern Umständen, welche für die Rechtmäßigkeit
des Besitzes sprechen, ist derselbe doch als rechtmäßiger, nicht bloß als gutgläubiger
Besitz aufzufassen.
3. Beeinträchtigt oder stört, oder die Sache selbst vorenthält. ¬
Die Besitzrechtsklage dient ebenso, um gegen relative und theilweise Besitzstörungen ¬
wie gegen den Besitzentzug anzukämpfen. Es gibt also auch eine der Negatorienklage ¬
des Eigenthümers analoge Besitzrechtsklage. Diese Klagen werden
übrigens nicht in Form des Befehlverfahrens, sondern auf dem Wege des ordentlichen
Prozesses erledigt.
4. Diese Besitzrechtsklage ist von der Praxis auch demjenigen zuerkannt worden.
welchem auf Grund eines gültigen Rechtsgeschäftes ein Grundstück übergeben, aber
nicht notarialisch zugefertigt worden ist, analog der Klage des Empfängers
eines bloß tradirten, nicht mancipirten italischen Grundstückes im altrömischen Recht,
So wurde ihm z. B. die Vertretung der Interessen des Grundstückes gegenüber einem
Projekte eines Wasserwerkes gestattet (Z. IX, 260 Nro. 27), so eine Bauinhibition
(Z. VIII, 60 Erw. 2.) Ja sein Besitzrecht wird auch gegenüber dem notarialischen
Eigenthümer selbst, der ihm das Grundstück verkauft und übergeben, aber noch nicht
zugefertigt hat, geschützt, wie er in Rom bei fehlender Mancipation die exceptio
rei venditae ac traditae erhielt; s. § 93; und dieser Schutz wird, wie in Rom,
auch dem Universalsuccessor des Käufers und gegenüber dem Universalsuccessor des
Verkäufers gegeben; vgl. die zahlreichen in U. Nro. 727, 729, 2900 und 2901 angeführten ¬
Urtheile und die Abhandlung von Fr. v. Wyß über notarialisches Eigenthum
und rechtlich geschützten Besitz an Grundstücken in Z. XIV, 260 u. fj. Dagegen ist
ein solcher Schutz dem Singularsuccessor des Verkäufers gegenüber versagt worden.
(3. XXIV, 390.)
§ 93.
[517.] Hat der Beklagte ein gleiches oder besseres Besitzrecht an
der Sache, so ist die Klage ihm gegenüber insoweit unwirksam,
als
nicht hinwieder der Kläger besondere (dingliche oder vertragsmäßige) Beschränkungen ¬
jenes gleichen oder bessern Besitzrechtes herzustellen vermag.
1. Die Besitzrechtsklage des rechtmäßigen Besitzers wirkt nicht
a. gegen einen Beklagten, der ebenfalls rechtmäßigen Besitz hat; denn
wenn beide gleiche Ansprüche auf Schutz haben, so ist kein Grund, dem
einen die Sache zu nehmen und sie dem andern zu geben. Sprichwort:
beati possidentes! Auch der Umstand macht den Besitz des Klägers nicht
zu einem besseren, daß er denselben früher als der Beklagte erworben, wenn
jeder von beiden einen andern Gewährsmann (auctor) hat. Vgl. L. 9,
§ 4 de Public. act, (VI. 2);
gegen den Eigenthümer (exceptio dominii) oder einen andern besser
Berechtigten, der im Besitz ist. (Vgl. Z. I. 407 ff.)
2. Beschränkungen. Z. B. A hat ein Gemälde, das dem B gehört, an C
verkauft und übergeben. C verliert den Besitz an A, der seither Erbe des B geworden
ist und nun stellt C die Besitzrechtsklage gegen A an, und dieser stellt ihm die Einrede