Metadaten : Schneider, Albert: Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich

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schlossen  werden  kann.  Der  Besitz  für  sich  allein  begründet  zwar  keine  Vermuthung
für  den  Titel,  aber  in  Verbindung  mit  andern  Umständen,  welche  für  die  Rechtmäßigkeit
des  Besitzes  sprechen,  ist  derselbe  doch  als  rechtmäßiger,  nicht  bloß  als  gutgläubiger
Besitz  aufzufassen.
3.  Beeinträchtigt  oder  stört,  oder  die  Sache  selbst  vorenthält. ¬
  Die  Besitzrechtsklage  dient  ebenso,  um  gegen  relative  und  theilweise  Besitzstörungen ¬
  wie  gegen  den  Besitzentzug  anzukämpfen.  Es  gibt  also  auch  eine  der  Negatorienklage ¬
  des  Eigenthümers  analoge  Besitzrechtsklage.  Diese  Klagen  werden
übrigens  nicht  in  Form  des  Befehlverfahrens,  sondern  auf  dem  Wege  des  ordentlichen
Prozesses  erledigt.
4.  Diese  Besitzrechtsklage  ist  von  der  Praxis  auch  demjenigen  zuerkannt  worden.
welchem  auf  Grund  eines  gültigen  Rechtsgeschäftes  ein  Grundstück  übergeben,  aber
nicht  notarialisch  zugefertigt  worden  ist,  analog  der  Klage  des  Empfängers
eines  bloß  tradirten,  nicht  mancipirten  italischen  Grundstückes  im  altrömischen  Recht,
So  wurde  ihm  z.  B.  die  Vertretung  der  Interessen  des  Grundstückes  gegenüber  einem
Projekte  eines  Wasserwerkes  gestattet  (Z.  IX,  260  Nro.  27),  so  eine  Bauinhibition
(Z.  VIII,  60  Erw.  2.)  Ja  sein  Besitzrecht  wird  auch  gegenüber  dem  notarialischen
Eigenthümer  selbst,  der  ihm  das  Grundstück  verkauft  und  übergeben,  aber  noch  nicht
zugefertigt  hat,  geschützt,  wie  er  in  Rom  bei  fehlender  Mancipation  die  exceptio
rei  venditae  ac  traditae  erhielt;  s.  §  93;  und  dieser  Schutz  wird,  wie  in  Rom,
auch  dem  Universalsuccessor  des  Käufers  und  gegenüber  dem  Universalsuccessor  des
Verkäufers  gegeben;  vgl.  die  zahlreichen  in  U.  Nro.  727,  729,  2900  und  2901  angeführten ¬
  Urtheile  und  die  Abhandlung  von  Fr.  v.  Wyß  über  notarialisches  Eigenthum
und  rechtlich  geschützten  Besitz  an  Grundstücken  in  Z.  XIV,  260  u.  fj.  Dagegen  ist
ein  solcher  Schutz  dem  Singularsuccessor  des  Verkäufers  gegenüber  versagt  worden.
(3.  XXIV,  390.)
§  93.
[517.]  Hat  der  Beklagte  ein  gleiches  oder  besseres  Besitzrecht  an
der  Sache,  so  ist  die  Klage  ihm  gegenüber  insoweit  unwirksam,
als
nicht  hinwieder  der  Kläger  besondere  (dingliche  oder  vertragsmäßige)  Beschränkungen ¬
  jenes  gleichen  oder  bessern  Besitzrechtes  herzustellen  vermag.
1.  Die  Besitzrechtsklage  des  rechtmäßigen  Besitzers  wirkt  nicht
a.  gegen  einen  Beklagten,  der  ebenfalls  rechtmäßigen  Besitz  hat;  denn
wenn  beide  gleiche  Ansprüche  auf  Schutz  haben,  so  ist  kein  Grund,  dem
einen  die  Sache  zu  nehmen  und  sie  dem  andern  zu  geben.  Sprichwort:
beati  possidentes!  Auch  der  Umstand  macht  den  Besitz  des  Klägers  nicht
zu  einem  besseren,  daß  er  denselben  früher  als  der  Beklagte  erworben,  wenn
jeder  von  beiden  einen  andern  Gewährsmann  (auctor)  hat.  Vgl.  L.  9,
§  4  de  Public.  act,  (VI.  2);
gegen  den  Eigenthümer  (exceptio  dominii)  oder  einen  andern  besser
Berechtigten,  der  im  Besitz  ist.  (Vgl.  Z.  I.  407  ff.)
2.  Beschränkungen.  Z.  B.  A  hat  ein  Gemälde,  das  dem  B  gehört,  an  C
verkauft  und  übergeben.  C  verliert  den  Besitz  an  A,  der  seither  Erbe  des  B  geworden
ist  und  nun  stellt  C  die  Besitzrechtsklage  gegen  A  an,  und  dieser  stellt  ihm  die  Einrede
            
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