Metadaten : Fischer, Karl: ¬Die nicht auf den Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

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haftet  deshalb  gewiß  nicht  nach  §§  701,  702,  wenn  seine  Stallmagd
den  Schaden  angerichtet  hat,  die  in  dem  Landwirtschaftsbetrieb  beschäftigt ¬
  ist,  als  dessen  Nebengewerbe  die  Gastwirtschaft  sich  darstellt
ein  auf  dem  Land  sehr  häufiger  Fall;  oder  sein  volljähriger  Sohn
der  mit  dem  Betrieb  des  väterlichen  Gewerbes  nichts  zu  tun  hat,
sondern  sich  etwa  in  Ferien  bei  den  Eltern  befindet.*)  Die  „Leute
der  §§  701,  702  sind  nur  solche  Personen,  deren  sich  der  Gastwirt
zur  Erfüllung  der  aus  seinem  Gewerbe  für  ihn  entspringenden  Verbindlichkeiten ¬
  bedient,  d.  h.  sie  sind  identisch  mit  den  Erfüllungsdienern
des  §  278.  Daß  der  Gesetzgeber  zwischen  beiden  keinen  Unterschied
machen  wollte,  geht  auch  klar  aus  den  Motiven  (Bd.  II  S.  30)  hervor,
wo  gesagt  wird,  es  erscheine  gerechtfertigt,  schlechthin  die  Haftung  des
Schuldners  für  das  Verschulden  seiner  Leute  zu  bestimmen;  gemeint
sind  die  in  dem  jetzigen  §  278  aufgeführten  Personen.
Besser  wär  es  aber  jedenfalls  gewesen,  wenn  das  Gesetz  den  unjuristischen, ¬
  weil  unbestimmten  Ausdruck  Leute*)  vermieden  hätte,  der
nur  den  Vorzug  der  Kürze  hat.  Am  besten  wäre  die  unnötige  Exemplifizierung ¬
  des  in  §  278  ausgesprochnen  Prinzipes  sowohl  auf  den
Herbergs-  als  auch  den  Auftrags-  und  Verwahrungsvertrag  ganz  weggeblieben. ¬

Als  Ausnahmen  von  diesem  Prinzip  bezeichnet  man  gern?
die  Vorschriften  der  §§  664*°  und  691°.  Mit  Unrecht;  denn  sie
haben  mit  §  278  nichts  gemein.  Sie  handeln  nicht  vom  Erfüllungsdiener; ¬
  sie  setzen  im  Gegenteil  voraus,  daß  der  Schuldner  nicht  selbst
erfüllt,  sondern  statt  dessen  —  befugt  —  die  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit ¬
  einem  Andern  überträgt,  den  man  auch  jetzt  noch  im  Anschluß ¬
  an  die  gemeinrechtliche  Terminologie  allgemein  als  Substituten
bezeichnet.*)  Nur  Nußbaum  (S.  68  ff.),  dem  Hoffmann  (S.  150  ff.)
folgt,  glaubt  von  diesem  Herkommen  abweichen  zu  müssen.  Er  gibt
dem  von  jeher  als  Substituten  Gekennzeichneten  die  schwer  verständliche
Bezeichnung  „Quasisubstitut"  und  versteht  unter  dem  „eigentlichen  Substituten" ¬
  eine  „Hülfsperson,  welcher  der  Schuldner  die  Erfüllung  seiner
Verbindlichkeit  ganz  oder  zu  einem  erheblichen,  in  sich  eine  abgeschlossene
Leistung  darstellenden  Teil  übertragen  hat".  Was  mit  dieser  Unterscheidung ¬
  gewonnen  sein  soll,  kann  ich  nicht  einsehen.  Die  Hauptsache
ist,  daß  sichs  um  eine  „Hülfsperson"  handelt,  daß  demnach  der  von
Nußbaum  Substitut  Genannte  unter  §  278  fällt;  denn  auch  wenn
*)  Daß  Familienangehörige  des  Wirtes,  die  im  Gewerbebetriebe  wie  Angestellte ¬
  mitwirken,  zu  den  „Leuten"  gehören,  worauf  Oertmann  I  S.  436
besonders  hinweist,  versteht  sich  von  selbst.
2)  Er  kommt  im  bürgerlichen  Gesetzbuch  nur  in  diesen  beiden  Paragraphen
vor,  findet  sich  aber  schon  im  alten  Handelsgesetzbuch,  wie  auch  im  neuen  (§§  431,
wo  er  gleichfalls  zu  Zweifeln  Anlaß  gegeben  hat.
458!),
3)  Cosack  S.  254  Anm.  23,  Brückner  S.  339,  Nußbaum  S.  69,  Blau
S.  15,  17.  Offenbar  auch  Schollmeyer  S.  105  und  Kipp  S.  93.  Rich
dagegen  DernburgI  S.  145  Anm.  1,  Rehbein  S.  106,  Matthiaß  S.377.
Vgl.  insbesondre  Burchar  di  S.  26  ff.,  Conradi  S.3f.,  9  ff.,  Leonhard ¬
  (Gutachten)  S.  351,  Abicht  S.  5  ff.  Für  das  neue  Recht  Endemann
S.  498,  Eneccerus  I  S.  480.
            
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