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haftet deshalb gewiß nicht nach §§ 701, 702, wenn seine Stallmagd
den Schaden angerichtet hat, die in dem Landwirtschaftsbetrieb beschäftigt ¬
ist, als dessen Nebengewerbe die Gastwirtschaft sich darstellt
ein auf dem Land sehr häufiger Fall; oder sein volljähriger Sohn
der mit dem Betrieb des väterlichen Gewerbes nichts zu tun hat,
sondern sich etwa in Ferien bei den Eltern befindet.*) Die „Leute
der §§ 701, 702 sind nur solche Personen, deren sich der Gastwirt
zur Erfüllung der aus seinem Gewerbe für ihn entspringenden Verbindlichkeiten ¬
bedient, d. h. sie sind identisch mit den Erfüllungsdienern
des § 278. Daß der Gesetzgeber zwischen beiden keinen Unterschied
machen wollte, geht auch klar aus den Motiven (Bd. II S. 30) hervor,
wo gesagt wird, es erscheine gerechtfertigt, schlechthin die Haftung des
Schuldners für das Verschulden seiner Leute zu bestimmen; gemeint
sind die in dem jetzigen § 278 aufgeführten Personen.
Besser wär es aber jedenfalls gewesen, wenn das Gesetz den unjuristischen, ¬
weil unbestimmten Ausdruck Leute*) vermieden hätte, der
nur den Vorzug der Kürze hat. Am besten wäre die unnötige Exemplifizierung ¬
des in § 278 ausgesprochnen Prinzipes sowohl auf den
Herbergs- als auch den Auftrags- und Verwahrungsvertrag ganz weggeblieben. ¬
Als Ausnahmen von diesem Prinzip bezeichnet man gern?
die Vorschriften der §§ 664*° und 691°. Mit Unrecht; denn sie
haben mit § 278 nichts gemein. Sie handeln nicht vom Erfüllungsdiener; ¬
sie setzen im Gegenteil voraus, daß der Schuldner nicht selbst
erfüllt, sondern statt dessen — befugt — die Erfüllung seiner Verbindlichkeit ¬
einem Andern überträgt, den man auch jetzt noch im Anschluß ¬
an die gemeinrechtliche Terminologie allgemein als Substituten
bezeichnet.*) Nur Nußbaum (S. 68 ff.), dem Hoffmann (S. 150 ff.)
folgt, glaubt von diesem Herkommen abweichen zu müssen. Er gibt
dem von jeher als Substituten Gekennzeichneten die schwer verständliche
Bezeichnung „Quasisubstitut" und versteht unter dem „eigentlichen Substituten" ¬
eine „Hülfsperson, welcher der Schuldner die Erfüllung seiner
Verbindlichkeit ganz oder zu einem erheblichen, in sich eine abgeschlossene
Leistung darstellenden Teil übertragen hat". Was mit dieser Unterscheidung ¬
gewonnen sein soll, kann ich nicht einsehen. Die Hauptsache
ist, daß sichs um eine „Hülfsperson" handelt, daß demnach der von
Nußbaum Substitut Genannte unter § 278 fällt; denn auch wenn
*) Daß Familienangehörige des Wirtes, die im Gewerbebetriebe wie Angestellte ¬
mitwirken, zu den „Leuten" gehören, worauf Oertmann I S. 436
besonders hinweist, versteht sich von selbst.
2) Er kommt im bürgerlichen Gesetzbuch nur in diesen beiden Paragraphen
vor, findet sich aber schon im alten Handelsgesetzbuch, wie auch im neuen (§§ 431,
wo er gleichfalls zu Zweifeln Anlaß gegeben hat.
458!),
3) Cosack S. 254 Anm. 23, Brückner S. 339, Nußbaum S. 69, Blau
S. 15, 17. Offenbar auch Schollmeyer S. 105 und Kipp S. 93. Rich
dagegen DernburgI S. 145 Anm. 1, Rehbein S. 106, Matthiaß S.377.
Vgl. insbesondre Burchar di S. 26 ff., Conradi S.3f., 9 ff., Leonhard ¬
(Gutachten) S. 351, Abicht S. 5 ff. Für das neue Recht Endemann
S. 498, Eneccerus I S. 480.