Volltext : ¬Das Provinzial-Recht des Herzogthums Magdeburg und der Grafschaft Mansfeld altpreußischen Antheils (2)

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Zu  Titel  22.  Th.  I.  A.  L.  R.
seine  Lebenszeit  der  Nießbrauch  zusteht,  vor  Andern  den  Vorzug
haben,  wenn  er  eben  das  Pachtgeld,  welches  dieser  wirklich  zu
geben  versprochen,  ebenfalls  geben,  und  was  Jener  leisten  wollen,
ebenfalls  leisten  will.
Zu.  Titel  22.  Th.  I.  A.  L.  R.
§.  148.  ad  §.  81.  Wenn  Jemand  nur  die  Hut  und  Trift
zur  offenen  Zeit  hergebracht  hat,  so  steht  dem  Eigenthümer  frei,
die  Felder  und  Lohden  umzureissen,  und  Aecker,  Wiesen  und
Gärten  daraus  zu  machen.
§.  149.  ad  §.  83.  Niemand  in  der  Gemeinde,  der  es  nicht
hergebracht,  darf  einen  besondern  Hirten  halten,  sondern  er  muß
sein  Vieh  vor  den  Gemeinde=  oder  Nachbarhirten  treiben.  Was
übrigens  der  Hütungsberechtigte  beim  Austreiben  des  Viehes  zu
beobachten  hat,  und  welche  Folgen  es  hat,  wenn  er  hierbei  sich
einer  Versäumniß  schuldig  macht,  das  ist  in  den  §§.  15  u.  folg.
dieses  Provinzial=Gesetzbuchs  festgesetzt.
§.  150.  ad  §.  87.  Auf  den  in  diesem  §.  angegebenen  Fall,
daß
Jemand  unreines  mit  ansteckenden  Krankheiten  behaftetes
Vieh  auf  die  Hütung  bringt,  wird  eine  Strafe  von  funfzig
Thalern  oder  verhältnißmäßigem  Gefängniß  festgesetzt.
§.  151.  ad  §.  107.  Ein  Jeder,  insonderheit  auch  die  Hirten ¬
  und  ihr  Gesinde,  auch  die  Knechte  bei  dem  Spannvieh,  sollen, ¬
  bei  zehn  Thaler  Geld=  oder  verhältnißmäßiger  Gefängnißstrafe, ¬
  sofern  nicht  ein  schwererer  Hütungsfrevel  begangen  ist,
sich  des  Hütens  zwischen  den  stehenden  Getreidemandeln  und
Schwadten,  sowie  auf  den  Reinen  bei  noch  geschlossenen  Feldern, ¬
  enthalten.
§.  152.  Dies  muß  auch  der  Eigenthümer  oder  sonstige
Nutzungsberechtigte,  sobald  einem  Dritten  auf  seinen  Aeckern  ein
Hütungs=  oder  Mithütungsrecht  zusteht.  Er  darf  überhaupt  seine
Freiten  mit  dem  eigenen  Vieh  nicht  eher  betreiben,  als  bis  sie
abgebracht  oder  doch  so  viel  abgefahren  ist,  daß  die  ganzen  zur
Weide  gehörigen  Heerden  daselbst  Platz  finden.
§.  153.  ad  §.  116.  Niemand  soll  die  Brachfelder  zur
Schmälerung  der  hergebrachten  Hut  und  Trift  mit  Getreide  ohne
Vorwissen  dessen,  welcher  die  Hut  und  Trift  hergebracht,  bei
Strafe  von  zehn  Thalern,  besäen.
            
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