Volltext : Verfahren der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (21)

397
Es  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  daß  der  Staat  und  die
sein  Interesse  wahrnehmenden  Behörden  in  Succumbenzgelder
und  Geldstrafen  nicht  genommen  werden.  Gesetzlich  ist  dies
namentlich  für  den  Cassationsrekurs  und  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung ¬
  in  den  vorigen  Stand  ausgesprochen*)  und  auch
n  den  übrigen  Fällen  würde  der  Staat  die  von  ihm  verwirkte
Buße  selbst  wieder  einziehen,  mithin  Begriff  und  Zweck  der
**)
Strafe  wegfalle
Ferner  soll  nach  §.  4  der  A.  Kabinets=Ordre  vom  25.
Mai  1831
gegen  eine  Partei,  welche  zum  Armenrecht  zugelassen ¬
  worden,  auf  die  in  den  frühern  Gesetzen  vorgeschriebenen ¬
  Succumbenzstrafen  nicht  ferner  erkannt  werden,  und  es  im
Falle  ihres  Unterliegens  lediglich  bei  den  Strafbestimmungen
über  Mißbrauch  des  Armenrechts  sein  Bewenden  behalten.  Hierdurch ¬
  ist  dasjenige,  was  früher  speziell  für  die  Hinterlegung
der  Succumbenzgelder  beim  Cassationsrecurs  zu  Gunsten  der
Armen  verfügt  war  *),  verallgemeinert;  sodann  an  die  Stelle
der  Verurtheilung  in  die  Succumbenzstrafe  die  in  Gemäßheit
des  §.  8  der  Verordnung  vom  16.  Februar  1823  gegen  den
zum  Armenrecht  Zugelassenen  wegen  frevelhaften  Streitens  zu
verhängende  Gefängnißstrafe  von  24  Stunden  bis  zu  5  Tagen
getreten  +).
*)  Ges.  v.  2.  Brum.  IV.  Tit.  3.  Art.  17.  Art.  494  der  b.  Pr.=O.
**)  Min.=Resc.  v.  7.  Jan.  1825  (Lottn.  II.  Bd.  S.  542.).
***)  G.=S.  S.  67.  Lottn.  3.  Bd.  S.  374.
*)  Ges.  v.  2.  Brum.  IV.  Art.  17.  —  Ges.  v.  14.  Brum.  V.  Art.  2.
Vgl.  oben  S.  106.
44
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer