Metadaten : Müller, Peter Franz Joseph: Über das Güterwesen

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  Uebrigen  wird  diesseits  die  Erbpach =
  teigenschaft  der  Hobsgüter  nicht
bestritten,  wohl  aber,  daß  ursprünglich  alle  Behandigungsgüter, =
  und  sogar  alle  Bauerngüter ¬
  Hobsgüter,  daß  Hobsverfassung ¬
  allgemeine  Landesverfassung
gewesen,  Hobs=  und  Hofs=Verfassung  einerlei =
  sey,  u.  s.  w.,  weshalb  ich  mich  aber,  um
nicht  eben  dasselbe  zu  wiederholen,  auf  das
darüber  hin  und  wieder  Gesagte  beziehe.
§.  52.
Die  Märkischen  Leibgewinngüte  r  |
insbesondere.
S.  40.  u.  f.  So  manches  ich  auch  auf  die
hier  angeführten  Beispiele  zu  sagen  hätte,  so
wurde  es  dennoch  anmaßend  seyn,  über  die  Eigenschaft =
  der  genannten  Güter  abzusprechen.
besonders  wo  darüber  entweder  schon  rechtskräftig =
  erkannt  ist,  oder  noch  erkannt  werden
soll,  ohne  alle  Verhältnisse  so  zu  kennen,  wie
ich  mich  davon  in  Hinsicht  der  Werdenschen
Guter  durch  Uebersicht  aller  Gewinnbriefe
in  ihrem  ganzen  Zusammenhange  von  mehrern
Jahrhunderten  habe  überzeugen  können.
Vielmehr  muß  ich  des  Beweises  für  die
Erbpacht=Eigenschaft  in  einzelnen  Fällen  unbe=
            
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