Metadaten : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

329  angegebene -
  Ort  gilt  für  den  Wechsel,  insofern  nicht  ein
eigener  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort,  und
zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen.
Ist  die  zu  zahlende  Geldsumme  in  Buchstaben  und  in
Ziffern  ausgedrückt,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  in  Buchstaben ¬
  ausgedrückte  Summe.  Der  Aussteller  kann  sich  selbst
als  Remittenten  bezeichnen  (Wechsel  an  eigene  Ordre).
Desgleichen  kann  der  Aussteller  sich  selbst  als  Bezogenen
bezeichnen,  sofern  die  Zahlung  an  einem  andern  Orte  als
dem  der  Ausstellung  geschehen  soll  (trassirt  eigene  Wechsel).
Aus  einer  Schrift,  welcher  eines  der  wesentlichen  Erfordernisse ¬
  eines  Wechsels  fehlt,  entsteht  keine  wechselmäßige
Verbindlichkeit.  Auch  haben  die  auf  eine  solche  Schrift
gesetzten  Erklärungen  (Indossament,  Akzept,  Aval)  keine
Wechselkraft.  Bei  gezogenen  Wechseln  kommen  also  drei
Personen  vor:  der  Aussteller  (Trassant),  ferner  der,  auf
den  gezogen  wird  (Trassat),  und  der,  zu  dessen  Vortheil
oder  Ordre  der  Wechsel  spricht  (Remittent).  Der  Einwand,
nur  den  Namen  schreiben  zu  können,  und  sonst  Schreibens
unfähig  zu  sein,  ist  nicht  zulässig  im  Wechselprozeß.  Entscheidung ¬
  des  Obertrib.  Bd.  20.  S.  354.  Ob  Zinsen
neben  der  Summe  versprochen  werden  können,  ohne  daß
der  Wechsel  deshalb  die  Wechseleigenschaft  verliere,  ist  bestritten. ¬
  Die  Bezeichnung  „nach  Sicht“  statt  „auf  Sicht
nimmt  das  Obertribunal  nicht  für  zulässig  an.
Finden  sich  auf  einem  Wechsel  Unterschriften  von  Personen, ¬
  welche  eine  Wechselverbindlichkeit  überhaupt  nicht
oder  nicht  mit  vollem  Erfolge  eingehen  können,  so  hat  dies
auf  die  Verbindlichkeit  der  übrigen  Wechselverpflichteten
keinen  Einfluß.  Wechselerklärungen,  welche  statt  des
Namens  mit  Kreuzen  oder  andern  Zeichen  vollzogen  sind,
haben  nur  dann,  wenn  diese  Zeichen  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigt  werden,  Wechselkraft.  Wer  eine  Wechselerklärung
als  Bevollmächtigter  eines  Andern  unterzeichnet,  ohne  dazu
Vollmacht  zu  haben,  haftet  persönlich  in  gleicher  Weise,
wie  der  angebliche  Machtgeber  gehaftet  haben  würde,  wenn
die  Vollmacht  ertheilt  gewesen  wäre.  Dasselbe  gilt  von
            
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