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Ort gilt für den Wechsel, insofern nicht ein
eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort, und
zugleich als Wohnort des Bezogenen.
Ist die zu zahlende Geldsumme in Buchstaben und in
Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ¬
ausgedrückte Summe. Der Aussteller kann sich selbst
als Remittenten bezeichnen (Wechsel an eigene Ordre).
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen
bezeichnen, sofern die Zahlung an einem andern Orte als
dem der Ausstellung geschehen soll (trassirt eigene Wechsel).
Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse ¬
eines Wechsels fehlt, entsteht keine wechselmäßige
Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift
gesetzten Erklärungen (Indossament, Akzept, Aval) keine
Wechselkraft. Bei gezogenen Wechseln kommen also drei
Personen vor: der Aussteller (Trassant), ferner der, auf
den gezogen wird (Trassat), und der, zu dessen Vortheil
oder Ordre der Wechsel spricht (Remittent). Der Einwand,
nur den Namen schreiben zu können, und sonst Schreibens
unfähig zu sein, ist nicht zulässig im Wechselprozeß. Entscheidung ¬
des Obertrib. Bd. 20. S. 354. Ob Zinsen
neben der Summe versprochen werden können, ohne daß
der Wechsel deshalb die Wechseleigenschaft verliere, ist bestritten. ¬
Die Bezeichnung „nach Sicht“ statt „auf Sicht
nimmt das Obertribunal nicht für zulässig an.
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, ¬
welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht
oder nicht mit vollem Erfolge eingehen können, so hat dies
auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten
keinen Einfluß. Wechselerklärungen, welche statt des
Namens mit Kreuzen oder andern Zeichen vollzogen sind,
haben nur dann, wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell
beglaubigt werden, Wechselkraft. Wer eine Wechselerklärung
als Bevollmächtigter eines Andern unterzeichnet, ohne dazu
Vollmacht zu haben, haftet persönlich in gleicher Weise,
wie der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn
die Vollmacht ertheilt gewesen wäre. Dasselbe gilt von