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N. N." (worauf die Namen und Charakter der Richter, des Beamten =
der Staatsbehörde und des Gerichtsschreibers folgen).
Im Texte heißt es: „In Sachen N. N., vertreten durch An„walt ¬
N. N. gegen N. N., vertreten durch Anwalt N. N.,
„wurden von den beiderseitigen Anwälten die Anträge verlesen,
„und dem Gerichtsschreiber übergeben, und zur Verhandlung die
„Sitzung vom 29. Dezember bestimmt.
Unterschrift des Präs.
Unterschrift des Gr.=Schr.
oder:
„In Sachen N. N., vertreten durch Anwalt N. N. gegen
„N. N., vertreten durch Anwalt N. N., stellte der Verklagte
„in Gemäßheit des Vorbescheides vom 3. Dezember die nach„benannten =
3 Zeugen vor, und trug auf deren Abhörung an.
„Kläger hatte gegen deren Abhörung im Allgemeinen nichts zu
„erinnern.
„Die Zeugen wurden hierauf, nachdem von Seiten des
„Präsidenten die geeigneten Bemerkungen gemacht worden, jeder
„einzeln, nach Entfernung der übrigen aus dem Sitzungssaale,
„pernommen, wie folgt u. s. w.
„Nach beendigtem Zeugenverhör nahmen und entwickelten
„die Parteien ihre Anträge, die Staatsbehörde wurde vernomantniß:" ¬
„men, und das Gericht erließ folgendes Erk„Nach ¬
vernommenen An- und Vorträgen der Parteien,
„nach Anhörung der Staatsbehörde, nach Einsicht der Akten und
„gepflogner Berathung:
„In Erwägung" (folgen die Gründe des Urtheils).
„Aus diesen Gründen"
„Erkennt das Gericht für Recht, daß u. s. w."
Unterschrift des Präs.
Unterschrift des Gr.=Schr.
Die in jeder einzelnen Sache stattgehabte Verhandlung,
und alle etwaigen Randbemerkungen, sollen binnen 24 Stunden
vom Präsidenten des Gerichts, oder im Verhinderungsfalle vom
ältesten Rath und dem Gerichtsschreiber nachgesehen und unterschrieben ¬
werden *). Kann der Gerichtsschreiber, wegen eines
*) Art. 138 der b. Pr.=O. Dekr. v. 30. März 1808. Art. 36, 37, 73.