Volltext : Verfahren der Gerichte der preuß. Rheinprovinzen in bürgerlichen Rechtssachen (21)

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N.  N."  (worauf  die  Namen  und  Charakter  der  Richter,  des  Beamten =
  der  Staatsbehörde  und  des  Gerichtsschreibers  folgen).
Im  Texte  heißt  es:  „In  Sachen  N.  N.,  vertreten  durch  An„walt ¬
  N.  N.  gegen  N.  N.,  vertreten  durch  Anwalt  N.  N.,
„wurden  von  den  beiderseitigen  Anwälten  die  Anträge  verlesen,
„und  dem  Gerichtsschreiber  übergeben,  und  zur  Verhandlung  die
„Sitzung  vom  29.  Dezember  bestimmt.
Unterschrift  des  Präs.
Unterschrift  des  Gr.=Schr.
oder:
„In  Sachen  N.  N.,  vertreten  durch  Anwalt  N.  N.  gegen
„N.  N.,  vertreten  durch  Anwalt  N.  N.,  stellte  der  Verklagte
„in  Gemäßheit  des  Vorbescheides  vom  3.  Dezember  die  nach„benannten =
  3  Zeugen  vor,  und  trug  auf  deren  Abhörung  an.
„Kläger  hatte  gegen  deren  Abhörung  im  Allgemeinen  nichts  zu
„erinnern.
„Die  Zeugen  wurden  hierauf,  nachdem  von  Seiten  des
„Präsidenten  die  geeigneten  Bemerkungen  gemacht  worden,  jeder
„einzeln,  nach  Entfernung  der  übrigen  aus  dem  Sitzungssaale,
„pernommen,  wie  folgt  u.  s.  w.
„Nach  beendigtem  Zeugenverhör  nahmen  und  entwickelten
„die  Parteien  ihre  Anträge,  die  Staatsbehörde  wurde  vernomantniß:" ¬

„men,  und  das  Gericht  erließ  folgendes  Erk„Nach ¬
  vernommenen  An-  und  Vorträgen  der  Parteien,
„nach  Anhörung  der  Staatsbehörde,  nach  Einsicht  der  Akten  und
„gepflogner  Berathung:
„In  Erwägung"  (folgen  die  Gründe  des  Urtheils).
„Aus  diesen  Gründen"
„Erkennt  das  Gericht  für  Recht,  daß  u.  s.  w."
Unterschrift  des  Präs.
Unterschrift  des  Gr.=Schr.
Die  in  jeder  einzelnen  Sache  stattgehabte  Verhandlung,
und  alle  etwaigen  Randbemerkungen,  sollen  binnen  24  Stunden
vom  Präsidenten  des  Gerichts,  oder  im  Verhinderungsfalle  vom
ältesten  Rath  und  dem  Gerichtsschreiber  nachgesehen  und  unterschrieben ¬
  werden  *).  Kann  der  Gerichtsschreiber,  wegen  eines
*)  Art.  138  der  b.  Pr.=O.  Dekr.  v.  30.  März  1808.  Art.  36,  37,  73.
            
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