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allermmaͤnniglich Loͤsung, oder Erbliche
Kauffung innen zu haben, vergunst, zugelassen -
und verschrieben, Vergoͤnnen, zulassen, -
und verschreiben Jhme das hiemit aus Böhmischer -
Königlicher Macht, als Obristen Herzog in
Schlesien, Setzen, meinen und wollen, daß sein Lieb,
und nach seinem Tode sein negster Erb, vielgemeldt
Schloß Schwerchlenez, und die Stadt Beuͤthen
mit der gantzen Herrschafft, und aller Ein= und Zugehoͤrungen, -
nach Vermoͤg und Innhalt der alten
Brieffe, so von Unsern Vorfahrern König Mathias
und Unserem liebsten Herrn und Vattern König
Wladislao, allermilder Gedaͤchtnuß ausgangen,
und Wir Herzog Johannes von Oppeln dieselben
von dem von Zierotin an sich bracht, und geloͤst hat,
also innenhaben geniessen und gebrauchen soll, von
Uns, Unseren Erben nachkommenden Koͤnigen zu
Böheimb und Herzogen in Schlesien, auch sonst
rt;
allermänniglich unvorhind
Und wo Wir Unser Erben, nachkommende Kö | |
nige zu Boheimb, und Herzoge in Schlesien, nach
Absterben Marggraff Georgen, und seines negsten
Erbens, also daß die zween Leib abweren, von den
andern Erben und Erbnehmen die gedachten Herrschafften, -
zu Unsern eigenen Handen, Nutzungen,
und Gebraͤuchen, ohne allen anderen Schein, loͤ¬sen -
wolten, und es den Innehabern, zuvor ein
halb Jahr zu erkennen geben, und die Summa
nach lauth ihrer Brieffe erleget wurde, alsdann
und nit ehender, sollen Sie Uns, Unseren Erben, -
nachkommenden Koͤnig zu Boͤheimb, und
Herzog in Schlesien mehrgenandte Herrschafften
wie=Aaa5 -
Max-Planck-Institut für