Volltext : Funke, Gottlob Leberecht: Beiträge zur Erörterung practischer Rechtsmaterien, mit Berücksichtigung des sächsischen Rechts

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doch  letzteres  richtiger  zu  seyn,  weil  der  Act  des  Beischlafs ¬
  nicht  als  ein  Verzicht  auf  dieses  Recht  betrachtet ¬
  werden  kann,  und  dieß  um  so  weniger,  als
der  Verzicht  die  Vermuthung  gegen  sich  hat,  und,
wenn  er  auch  stillschweigend  erfolgen  kann,  doch  klare
Merkmale  voraussetzt  *1),  die  Geschwächte  aber  ihre
Rechte  nur  geltend  machen  kann,  wo  diese  zugleich
Verbindlichkeiten  für  andere  begründen,  dieß  aber  an
sich  nur  bei  denen  der  Fall  seyn  kann,  die  demselben
Gesetz  unterworfen  sind.  Auch  läßt  sich  nicht  entgegnen, =
  daß  das  Vergehen  nach  dem  Gesetze  des
Ortes,  wo  es  geschehen  ist,  zu  bestrafen  sey.  Denn
hier  ist  die  Verletzung  der  zur  Sicherung  des  Staats
dienenden  Gesetze  in  Frage,  jene  Civilverbindlichkeit ¬
  kann  man  aber  nicht  unter  die  Categorie  der
Strafe  bringen,  da  dieselbe  vielmehr  als  Entschädigung
zu  betrachten  ist.
Sollte  aber  nicht  dann  ein  anderes  Verhältniß
eintreten,  wenn  von  Seiten  der  Geschwächten  der
Beischlaf  unfreiwillig  war?  Ich  glaube  es  nicht,
weil  dieß  bloß  auf  die  Strafbarkeit  von  Einfluß  ist,
das  privatrechtliche  Verhältniß  aber  dasselbe  bleibt.
Uebrigens  muß  stets  das  Gesetz  des  Orts  in  Anwendung ¬
  kommen,  den  der  Verpflichtete  zur  Zeit  des
ersten  Beischlafes  bewohnte.
Sind  die  aufgestellten  Grundsätze  die  richtigen; ¬
  so  kann  freilich  leicht  die  Sonderbarkeit  Platz
greifen,  daß  die  rechtlichen  Folgen  einer  und  derselben
11)  l.  13:  D.  qui  potior.  in  pign.  (20.  4.)  l.  34.
§.  2.  D.  de  leg.  2.  Schweppe  a.  a.  O.  §.  153.
            
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