Volltext : Funke, Gottlob Leberecht: Beiträge zur Erörterung practischer Rechtsmaterien, mit Berücksichtigung des sächsischen Rechts

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199  erforderlich -
  machten.  Allein  nicht  nur,  daß  zu  dieser
Beschränkung  in  jenen  ganz  im  allgemeinen  aufgestellten ¬
  Aussprüchen  selbst  kein  Grund  enthalten  ist,
und  daß  dagegen  jene  Erklärung  den  scheinbaren
Widerspruch  auf  eine  eben  so  einfache  als  natürliche
Weise  auflöset,  indem  beide  Grundsätze  in  volle  Anwendung =
  kommen,  wenn  auch  nur  unter  einer  gewissen ¬
  Voraussetzung;  es  entspricht  dieselbe  auch  der
Stellung  und  dem  Inhalte  der  dabei  in  Frage  kommenden ¬
  Gesetze  weit  mehr,  und  es  lassen  sich  auf
diese  Weise  alle  einschlagende  Grundsätze  auf  eine  leichte
Art  in  Einklang  bringen.  Denn  nicht  nur,  daß
keines  der  Gesetze,  nach  welchen  es  zuvoͤrderst  dem
Schuldner  freistehen  soll,  zu  bestimmen,  worauf  er
die  Zahlung  leiste,  und  sodann  dem  Glaͤubiger,  auf
welche  Post  er  sie  annehme,  darauf  hindeutet,  daß
von  einem  Falle  die  Rede  sey,  in  welchem  der
Gläubiger  die  Annahme  verweigert  habe;
nicht  nur,  daß  ein  Widerspruch,  wie  er  zwischen  dem
1ten  und  2ten  Fragment  des  Titels  der  Pandecten
de  solutionibus  ganz  offenbar  statt  finden  würde,
wenn  man  annehmen  wollte,  daß  das  erstere  gerade -
  das  also,  welches  am  bestimmtesten  ausspricht,
daß  das  für  gezahlt  erachtet  werden  solle,  was
eine  solche  Erder =
  Schuldner  bestimmt  habe,  —
klärung  als  verbindlich  für  den  Gläubiger  betrachtet
wissen  wolle,  um  so  weniger  denkbar  ist,  je  offenbarer -
  das  2te  Fragment,  dem  erstern  zur  Erläuterung, =
  eingeschoben  ist;  deutlicher  noch  läßt  sich  die
Richtigkeit  unserer  Erklärung  daran  erkennen,  daß
            
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