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machten. Allein nicht nur, daß zu dieser
Beschränkung in jenen ganz im allgemeinen aufgestellten ¬
Aussprüchen selbst kein Grund enthalten ist,
und daß dagegen jene Erklärung den scheinbaren
Widerspruch auf eine eben so einfache als natürliche
Weise auflöset, indem beide Grundsätze in volle Anwendung =
kommen, wenn auch nur unter einer gewissen ¬
Voraussetzung; es entspricht dieselbe auch der
Stellung und dem Inhalte der dabei in Frage kommenden ¬
Gesetze weit mehr, und es lassen sich auf
diese Weise alle einschlagende Grundsätze auf eine leichte
Art in Einklang bringen. Denn nicht nur, daß
keines der Gesetze, nach welchen es zuvoͤrderst dem
Schuldner freistehen soll, zu bestimmen, worauf er
die Zahlung leiste, und sodann dem Glaͤubiger, auf
welche Post er sie annehme, darauf hindeutet, daß
von einem Falle die Rede sey, in welchem der
Gläubiger die Annahme verweigert habe;
nicht nur, daß ein Widerspruch, wie er zwischen dem
1ten und 2ten Fragment des Titels der Pandecten
de solutionibus ganz offenbar statt finden würde,
wenn man annehmen wollte, daß das erstere gerade -
das also, welches am bestimmtesten ausspricht,
daß das für gezahlt erachtet werden solle, was
eine solche Erder =
Schuldner bestimmt habe, —
klärung als verbindlich für den Gläubiger betrachtet
wissen wolle, um so weniger denkbar ist, je offenbarer -
das 2te Fragment, dem erstern zur Erläuterung, =
eingeschoben ist; deutlicher noch läßt sich die
Richtigkeit unserer Erklärung daran erkennen, daß