Volltext : Funke, Gottlob Leberecht: Beiträge zur Erörterung practischer Rechtsmaterien, mit Berücksichtigung des sächsischen Rechts

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nahme  und  der  Schuldner  im  Falle  der  Verweigerung, ¬
  zur  Deposition  berechtigt  seyn  soll,  und  wie
sind  die  erläuterten  allgemeinen  gesetzlichen  Dispositionen ¬
  über  die  den  Zahlungen  zu  gebenden  Bestimmungen ¬
  mit  den  Grundsätzen  in  Harmonie  zu
bringen,  nach  welchen  jene  Verbindlichkeit  des  Gläubigers =
  und  dieses  Recht  des  Schuldners  zu  beurtheilen ¬
  ist!
Meine  Ansicht  hieruͤber  ist  folgende.
Wenn  es  in  den  angeführten  Gesetzstellen  heißt,
daß  der  Schuldner  der  Zahlung  eine  Bestimmung
geben,  und  der  Gläubiger  deren  Annahme  verweigern
könne;  so  sollen  diese  Aussprüche  in  ihrer  Allgemeinheit =
  unstreitig  nichts  weiter  andeuten,  als  das  natürliche ¬
  Verhältniß  zwischen  dem  Schuldner
und  seinem  Gläubiger,  nach  welchem  zuerst  jenem
und  dann  diesem  freistehen  muß,  der  Zahlung  eine
Bestimmung  zu  geben,  und  nach  welchem  jener  die
Zahlung  zurückhalten  und  dieser  sie  zurückweisen
kann,  ohne  daß  hierdurch  Normen  fuͤr  die  gegenseitigen ¬
  Rechte  und  Verbindlichkeiten
dahin  ausgesprochen  seyn  sollten,  daß  die  Erklärung
des  einen  eine  Verbindlichkeit  für  den  andern  begründe. ¬
  Denn  wollte  man  jene  Aussprüche  als
Normen  dieser  Art  ansehen,  so  müßte  man,  den
Widerspruch,  der  dann  zwischen  ihnen  statt  finden
würde,  zu  lösen,  einen  jeden  in  soweit  beschranken,
als  es  die  Grundsätze  vom  Rechte  des  Schuldners
zur  Deposition,  und  von  der  Verbindlichkeit  des
Gläubigers  zur  Annahme  in  duriorem  causam
            
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