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nahme und der Schuldner im Falle der Verweigerung, ¬
zur Deposition berechtigt seyn soll, und wie
sind die erläuterten allgemeinen gesetzlichen Dispositionen ¬
über die den Zahlungen zu gebenden Bestimmungen ¬
mit den Grundsätzen in Harmonie zu
bringen, nach welchen jene Verbindlichkeit des Gläubigers =
und dieses Recht des Schuldners zu beurtheilen ¬
ist!
Meine Ansicht hieruͤber ist folgende.
Wenn es in den angeführten Gesetzstellen heißt,
daß der Schuldner der Zahlung eine Bestimmung
geben, und der Gläubiger deren Annahme verweigern
könne; so sollen diese Aussprüche in ihrer Allgemeinheit =
unstreitig nichts weiter andeuten, als das natürliche ¬
Verhältniß zwischen dem Schuldner
und seinem Gläubiger, nach welchem zuerst jenem
und dann diesem freistehen muß, der Zahlung eine
Bestimmung zu geben, und nach welchem jener die
Zahlung zurückhalten und dieser sie zurückweisen
kann, ohne daß hierdurch Normen fuͤr die gegenseitigen ¬
Rechte und Verbindlichkeiten
dahin ausgesprochen seyn sollten, daß die Erklärung
des einen eine Verbindlichkeit für den andern begründe. ¬
Denn wollte man jene Aussprüche als
Normen dieser Art ansehen, so müßte man, den
Widerspruch, der dann zwischen ihnen statt finden
würde, zu lösen, einen jeden in soweit beschranken,
als es die Grundsätze vom Rechte des Schuldners
zur Deposition, und von der Verbindlichkeit des
Gläubigers zur Annahme in duriorem causam