Volltext : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

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allerdings  das  Testament  seines  natürlichen  Vaters
durch  die  Klage  umstürzen.  Ueber  diesen  Punkt  war
.
früher  Streit  unter  den  Juristen  gewesen.  Einige
hatten  die  Klage  gestattet,  andere,  wie  Papinian,
aber  verweigert,  obgleich  ein  Adoptivsohn  allerdings
ein  Intestaterbrecht  an  dem  Nachlaß  des  natürlichen
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Vaters  hatte  122).  Vielleicht  bezog  sich  indeß  der
Streit  auf  die  von  einigen  verlangte  Gleichstellung
der  Adoptivkinder  mit  den  Kindern  des  natürlichen
Vaters  in  Bezug  auf  die  Klage  und  Intestatsuccession,
wie  Schrader  23)  vermuthete.  Doch  möchte  ich
nichts  bestimmtes  behaupten,  da  man  zugleich  annehmen ¬
  müßte,  Justinian  habe  die  eigentliche  Bedeutung ¬
  desselben  nicht  verstanden.
Ist  dagegen  der  Adoptivväter  zugleich  auch
ein  natürlicher  Vorfahre  des  adoptirten  Kindes,
gleichviel  ob  von  väterlicher  oder  von  mütterlicher
Seite,  so  tritt  die  alte  Adoption  mit  ihren  vollen ¬
  Wirkungen  ein.  Das  Kind  erhält  auch  die
Klage  gegen  das  Testament  desselben,  welche  ihm
aber  in  diesem  Falle  verweigert  wird  gegen  das  seines ¬
  natürlichen  Vaters.  Es  soll  nicht  zwei  Väter  haben, ¬
  noch  beider  letzte  Willen  umstürzen  können.  Der
192)  L.  1.  §.  4.  Unde  cognati.  c.  10.  pr.  §.  1.  cit.
93)  De  nexu  u.  s.  w.  p.  16.
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