§ 3. Zurückstellung.
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hinsichtlich des nützlichen und nothwendigen Aufwandes auf die
Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Titel des a. b. G.B., der die Geschäftsführung ohne
Auftrag behandelt, erwähnt das Recht der Rücknahme des Aufwandes ¬
nur im § 1040 und bestimmt, daß, falls der Geschäftsführer ¬
gegen den Willen des Eigenthümers gehandelt hat, er nebst
der Haftung für den Schaden auch den gemachten Aufwand verliert,
falls er nicht in Natur zurückgenommen werden
kann. Es ist nun wohl keine Frage, das dieses Recht nicht
blos bei Entgegenhandeln gegen den erklärten Willen des Eigenthümers, ¬
sondern auch allgemein bei der Geschäftsführung ohne
Auftrag zulässig ist, weil sonst der Geschäftsführer, der zwar im
Interesse des Eigenthümers gehandelt hat, ohne daß jedoch dieses
Interesse ein klares und überwiegendes war (§1038), so daß er
keinen Ersatz erhält, schlechter gestellt wäre, als der direct Zuwiderhandelnde. ¬
Ueberdies ist hinsichtlich des Aufwandes, der blos zum
Vergnügen oder zur Verschönerung dient, die Analogie des § 332
a. b. G.B. am Platze, demzufolge der redliche Besitzer die Wahl
hat, hinsichtlich dieses Aufwandes alles für sich wegzunehmen, was
davon ohne Schaden der Substanz weggenommen
werden kann.2) Da es nun füglich der Auffassung des
Geschäftsführers resp. Miethers überlassen werden muß, ob er selbst
den Aufwand als nothwendig und nützlich, oder blos zu seinem
Vergnügen bestimmt, betrachtet und ob er den Erfolg hierfür beanspruchen ¬
will, so muß ihm von diesem Standpunkte in jeden Falle
das Recht auf Zurücknahme zuerkannt werden.
Der Miether hat daher mangels einer Vereinbarung stets die
Wahl, ob er den gemachten Aufwand zurücknehmen oder ob
er Ersatz vom Vermiether beanspruchen will; letzteres kann er
selbstverständlich nur dann, wenn ihm das Gesetz dieses Recht einräumt.*) ¬
Daß ihm das Recht auf Rücknahme dann nicht zusteht,
wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, sei es, daß mit dem Vermiether ¬
ausgemacht wurde, er habe den Aufwand beim Verlassen
der Wohnung abzulösen oder sei es, daß sich der Miether verpflichtet
hat, die Herstellung unentgeltlich zu belassen, ist selbstverständlich.
Hinsichtlich des Rechtes des Miethers auf Rücknahme des
Aufwandes wäre jedoch nachstehendes zu bemerken.
1. Der Miether darf dieses Recht nur ohne Beeinträchtigung ¬
des Vermiethers ausüben, da Letzterem nicht zuge*) ¬
Siehe Seite 114. — 2) § 332 a. b. G.B. Von dem Aufwande, welcher
nur zum Vergnügen und zur Verschönerung gemacht worden ist, wird nur soviel ¬
ersetzt, als die Sache dem gemeinen Werthe nach wirklich dadurch gewonnen
hat; doch hat der vorige Besitzer die Wahl, Alles für sich wegzunehmen, was
davon ohne Schaden der Substanz weggenommen werden kann. — 3) Siehe
Seite 114 ff.