Volltext : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

§  3.  Zurückstellung.
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hinsichtlich  des  nützlichen  und  nothwendigen  Aufwandes  auf  die
Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
Der  Titel  des  a.  b.  G.B.,  der  die  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  behandelt,  erwähnt  das  Recht  der  Rücknahme  des  Aufwandes ¬
  nur  im  §  1040  und  bestimmt,  daß,  falls  der  Geschäftsführer ¬
  gegen  den  Willen  des  Eigenthümers  gehandelt  hat,  er  nebst
der  Haftung  für  den  Schaden  auch  den  gemachten  Aufwand  verliert,
falls  er  nicht  in  Natur  zurückgenommen  werden
kann.  Es  ist  nun  wohl  keine  Frage,  das  dieses  Recht  nicht
blos  bei  Entgegenhandeln  gegen  den  erklärten  Willen  des  Eigenthümers, ¬
  sondern  auch  allgemein  bei  der  Geschäftsführung  ohne
Auftrag  zulässig  ist,  weil  sonst  der  Geschäftsführer,  der  zwar  im
Interesse  des  Eigenthümers  gehandelt  hat,  ohne  daß  jedoch  dieses
Interesse  ein  klares  und  überwiegendes  war  (§1038),  so  daß  er
keinen  Ersatz  erhält,  schlechter  gestellt  wäre,  als  der  direct  Zuwiderhandelnde. ¬
  Ueberdies  ist  hinsichtlich  des  Aufwandes,  der  blos  zum
Vergnügen  oder  zur  Verschönerung  dient,  die  Analogie  des  §  332
a.  b.  G.B.  am  Platze,  demzufolge  der  redliche  Besitzer  die  Wahl
hat,  hinsichtlich  dieses  Aufwandes  alles  für  sich  wegzunehmen,  was
davon  ohne  Schaden  der  Substanz  weggenommen
werden  kann.2)  Da  es  nun  füglich  der  Auffassung  des
Geschäftsführers  resp.  Miethers  überlassen  werden  muß,  ob  er  selbst
den  Aufwand  als  nothwendig  und  nützlich,  oder  blos  zu  seinem
Vergnügen  bestimmt,  betrachtet  und  ob  er  den  Erfolg  hierfür  beanspruchen ¬
  will,  so  muß  ihm  von  diesem  Standpunkte  in  jeden  Falle
das  Recht  auf  Zurücknahme  zuerkannt  werden.
Der  Miether  hat  daher  mangels  einer  Vereinbarung  stets  die
Wahl,  ob  er  den  gemachten  Aufwand  zurücknehmen  oder  ob
er  Ersatz  vom  Vermiether  beanspruchen  will;  letzteres  kann  er
selbstverständlich  nur  dann,  wenn  ihm  das  Gesetz  dieses  Recht  einräumt.*) ¬
  Daß  ihm  das  Recht  auf  Rücknahme  dann  nicht  zusteht,
wenn  dies  ausdrücklich  vereinbart  wurde,  sei  es,  daß  mit  dem  Vermiether ¬
  ausgemacht  wurde,  er  habe  den  Aufwand  beim  Verlassen
der  Wohnung  abzulösen  oder  sei  es,  daß  sich  der  Miether  verpflichtet
hat,  die  Herstellung  unentgeltlich  zu  belassen,  ist  selbstverständlich.
Hinsichtlich  des  Rechtes  des  Miethers  auf  Rücknahme  des
Aufwandes  wäre  jedoch  nachstehendes  zu  bemerken.
1.  Der  Miether  darf  dieses  Recht  nur  ohne  Beeinträchtigung ¬
  des  Vermiethers  ausüben,  da  Letzterem  nicht  zuge*) ¬
  Siehe  Seite  114.  —  2)  §  332  a.  b.  G.B.  Von  dem  Aufwande,  welcher
nur  zum  Vergnügen  und  zur  Verschönerung  gemacht  worden  ist,  wird  nur  soviel ¬
  ersetzt,  als  die  Sache  dem  gemeinen  Werthe  nach  wirklich  dadurch  gewonnen
hat;  doch  hat  der  vorige  Besitzer  die  Wahl,  Alles  für  sich  wegzunehmen,  was
davon  ohne  Schaden  der  Substanz  weggenommen  werden  kann.  —  3)  Siehe
Seite  114  ff.
            
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