§ 3. Zurückstellung.
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Miether jedoch verpflichtet, sowohl beim Einschlagen als Herausnehmen ¬
der Nägel die erforderliche Vorsicht anzuwenden, insbesondere
bei großen Nägeln oder Mörtelwand zunächst Holzpflöcke einzuschlagen, ¬
damit das Mauerwerk nicht abfällt. Das Herausnehmen
der Nägel kann dem Miether füglich nicht verwehrt werden, da sie
ihm gehören, jedoch darf der Schaden, der durch das Entfernen
entstehen würde, nicht größer sein, als der Werth des Nagels und steht
es keinesfalls dem Miether frei, behufs Entfernung des Nagels
ganze Stücke der Wand herauszureißen. Derartige chicanöse Entfernungen ¬
machen den Miether voll verantwortlich. (vergl. hierüber
Seite 206 ff.
Da der Miether zur Rückstellung der Miethsache in dem übergebenen ¬
Zustande bzw. zur Uebergabe im Zustande mittlerer Brauchbarkeit ¬
verpflichtet ist, so hat er auch, falls ihm die Wohnung in
reinem, sauberem Zustande übergeben wurde, dieselbe wieder
derart rückzustellen, beziehungsweise die Wohnung im Zweifel in
einem Zustande zu übergeben, welcher der durchschnittlichen Reinicht ¬
lichkeit und Sauberkeit von Wohnungen entspricht. Es ist daher
vom Miether die Wohnung in einem von den hauptsächlichsten
Spuren der Benützung gesäuberten Zustande zu übergeben, insbesonders ¬
auch Schmutz und Staub zu entfernen, obzwar es allerdings ¬
nicht erforderlich ist, die Wohnung vollständig und peinlich
aufzuräumen und zu säubern. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung ¬
zur Entfernung dieser Begleiterscheinungen der Benützung
besteht dann, wenn die Wohnung erwiesenermaßen auch mit allen
diesen Spuren behaftet übergeben wurde oder wenn dem Miether
bekannt ist, daß die Wohnung neu hergerichtet wird, da sonst ein
Verlangen des Vermiethers zur Säuberung sich als chicanös erweisen ¬
würde.
Hat der Miether mit der Miethsache während der Miethzeit
Veränderungen vorgenommen so ist die Frage, ob er zur
Herstellung des vorigen Standes auf seine Kosten
verpflichtet ist, nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung
ohne Auftrag zu beantworten und wird diesbezüglich auf die Ausführungen ¬
auf Seite 114 verwiesen.
IV. Rücknahme der Verwendungen.
Der Miether ist in der Regel berechtigt die Verwendungen,
die er auf die Miethsache gemacht hat, wieder zurückzunehmen
(jus tollendi)
Das Hauptstück des a. b. G.B. über den Bestandvertrag enthält ¬
darüber keine directe Bestimmung, wohl aber verweist § 1097
*) Vergl. die Exposition des Verfassers, abgedruckt in der jur. Vierteljahrsschrift, ¬
Prag 1891 Heft I—III Seite 95.