Volltext : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

§  3.  Zurückstellung.
205
Miether  jedoch  verpflichtet,  sowohl  beim  Einschlagen  als  Herausnehmen ¬
  der  Nägel  die  erforderliche  Vorsicht  anzuwenden,  insbesondere
bei  großen  Nägeln  oder  Mörtelwand  zunächst  Holzpflöcke  einzuschlagen, ¬
  damit  das  Mauerwerk  nicht  abfällt.  Das  Herausnehmen
der  Nägel  kann  dem  Miether  füglich  nicht  verwehrt  werden,  da  sie
ihm  gehören,  jedoch  darf  der  Schaden,  der  durch  das  Entfernen
entstehen  würde,  nicht  größer  sein,  als  der  Werth  des  Nagels  und  steht
es  keinesfalls  dem  Miether  frei,  behufs  Entfernung  des  Nagels
ganze  Stücke  der  Wand  herauszureißen.  Derartige  chicanöse  Entfernungen ¬
  machen  den  Miether  voll  verantwortlich.  (vergl.  hierüber
Seite  206  ff.
Da  der  Miether  zur  Rückstellung  der  Miethsache  in  dem  übergebenen ¬
  Zustande  bzw.  zur  Uebergabe  im  Zustande  mittlerer  Brauchbarkeit ¬
  verpflichtet  ist,  so  hat  er  auch,  falls  ihm  die  Wohnung  in
reinem,  sauberem  Zustande  übergeben  wurde,  dieselbe  wieder
derart  rückzustellen,  beziehungsweise  die  Wohnung  im  Zweifel  in
einem  Zustande  zu  übergeben,  welcher  der  durchschnittlichen  Reinicht ¬

lichkeit  und  Sauberkeit  von  Wohnungen  entspricht.  Es  ist  daher
vom  Miether  die  Wohnung  in  einem  von  den  hauptsächlichsten
Spuren  der  Benützung  gesäuberten  Zustande  zu  übergeben,  insbesonders ¬
  auch  Schmutz  und  Staub  zu  entfernen,  obzwar  es  allerdings ¬
  nicht  erforderlich  ist,  die  Wohnung  vollständig  und  peinlich
aufzuräumen  und  zu  säubern.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Verpflichtung ¬
  zur  Entfernung  dieser  Begleiterscheinungen  der  Benützung
besteht  dann,  wenn  die  Wohnung  erwiesenermaßen  auch  mit  allen
diesen  Spuren  behaftet  übergeben  wurde  oder  wenn  dem  Miether
bekannt  ist,  daß  die  Wohnung  neu  hergerichtet  wird,  da  sonst  ein
Verlangen  des  Vermiethers  zur  Säuberung  sich  als  chicanös  erweisen ¬
  würde.
Hat  der  Miether  mit  der  Miethsache  während  der  Miethzeit
Veränderungen  vorgenommen  so  ist  die  Frage,  ob  er  zur
Herstellung  des  vorigen  Standes  auf  seine  Kosten
verpflichtet  ist,  nach  den  Grundsätzen  über  die  Geschäftsführung
ohne  Auftrag  zu  beantworten  und  wird  diesbezüglich  auf  die  Ausführungen ¬
  auf  Seite  114  verwiesen.
IV.  Rücknahme  der  Verwendungen.
Der  Miether  ist  in  der  Regel  berechtigt  die  Verwendungen,
die  er  auf  die  Miethsache  gemacht  hat,  wieder  zurückzunehmen
(jus  tollendi)
Das  Hauptstück  des  a.  b.  G.B.  über  den  Bestandvertrag  enthält ¬
  darüber  keine  directe  Bestimmung,  wohl  aber  verweist  §  1097
*)  Vergl.  die  Exposition  des  Verfassers,  abgedruckt  in  der  jur.  Vierteljahrsschrift, ¬
  Prag  1891  Heft  I—III  Seite  95.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer