Volltext : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

§  3.  Zurückstellung.
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stücke,  insbesondere  des  übergebenen  Zugehörs,  da  gerade  letzteres
leicht  abhanden  kommen  kann  und  eine  Beschreibung  der
Beschaffenheit  des  Zustandes  der  Miethsache  sammt  Zugehör.
Gegen  das  Inventar  dürfte  ein  Gegenbeweis  in  demselben
Umfange  und  in  derselben  Art,  wie  gegen  eine  Quittung  statthaft
sein,  da  beide  im  wesentlichen  eine  Bestätigung  über  die  Uebergabe
enthalten.*)  Es  dürfte  daher  der  Beweis  zulässig  sein,  daß  trotz
Aufzählung  des  betreffenden  Gegenstande  in  dem  Inventar,  die
Uebergabe  nicht  erfolgte.
Wird  ein  Inventar  nicht  aufgenommen  —,  welches  Verzeichniß
sammt  Beschreibung  auch  oft  in  dem  Miethvertrag  einbezogen  wird
—
so  tritt  nach  Bestimmung  des  Gesetzes  bezüglich  des  Zustandes
bei  der  Uebergabe  dieselbe  Vermuthung,  wie  bei  der  Fruchtnießung
(§.  518  a.  b.  G.B.)  2)  ein.  Analog  dieser  Gesetzstelle  besteht  daher
die  Vermuthung  daß  der  Miether  die  Sache  sammt  allen
zur  ordentlichen  Benützung  derselben  erforderlichen  Stücken
in  brauchbarem  Zustande  von  mittlerer  Beschaffenheit ¬
  erhalten  hat.  Demzufolge  wird  vermuthet:
a)  daß  die  Miethsache  vollständig  übergeben  wurde,  daher  mit
allem  Zugehörs)
b)  daß  die  Miethsache  in  brauchbarem  Zustande  übergeben
wurde,  sohin  in  vertragsmäßigem  Zustande*)  und
c)  daß  der  Zustand  derselben,  falls  nicht  eine  besondere  Beschaffenheit ¬
  vereinbart  war,  doch  mindestens  von  mittlerer  Beschaffenheit ¬
  war.
Ein  derartiger  normaler  Zustand  des  Miethobjektes  wird  jedoch
nur  vermuthet,  und  ist  der  Gegenbeweis  sowohl  dem  Miether
als  dem  Vermiether  gestattet.  Die  Beweislast  trifft  denjenigen,
der  eine  Abweichung  von  diesem  normalen  Zustande
behauptet;  behauptet  daher  der  Miether,  daß  das  Zugehör
nicht  von  mittlerer,  sondern  von  besonders  guter  Qualität  war
z.  B.  Meißner  Porzellanöfen,  so  muß  er  dies  beweisen,  hat  aber
bei  Gelingen  des  Beweises  auf  Rückgabe  der  Wohnung  mit  diesen
Porzellanöfen  Anspruch.  Beweist  dagegen  der  Miether,  daß  die
Oefen  bereits  zur  Zeit  der  Uebergabe  schadhaft  waren  (gesprungene
Kacheln),  so  braucht  er  nur  in  demselben  Zustande,  wie  er  übernommen
hat,  rückzustellen,  wenn  derselbe  auch  unter  mittlerer  Qualität  ist.
Die  Verpflichtung  zur  vollständigen  Rückstellung  begreift  ins*) ¬
  Siehe  Seite.  159.  —  2)  §  518  a.  b.  G.B.  Zur  Erleichterung  des  Beweises ¬
  der  gegenseitigen  Forderungen,  sollen  der  Eigenthümer  und  der  Fruchtnießer ¬
  eine  beglaubigte  Beschreibung  aller  dienstbaren  Sachen  aufnehmen  lassen.
Ist  sie  unterlassen  worden,  so  wird  vermuthet,  daß  der  Fruchtnießer  die  Sache
sammt  allen  zur  ordentlichen  Benützung  derselben  erforderlichen  Stücken  in
3)  Siehe
brauchbarem  Zustande  von  mittlerer  Beschaffenheit  erhalten  habe.  3) -
  Siehe  Seite  85  und  oben.
Seite  33  ff.  u.  82.  —  *)  Siehe  Seite  84  ff.  —
            
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