§ 3. Zurückstellung.
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stücke, insbesondere des übergebenen Zugehörs, da gerade letzteres
leicht abhanden kommen kann und eine Beschreibung der
Beschaffenheit des Zustandes der Miethsache sammt Zugehör.
Gegen das Inventar dürfte ein Gegenbeweis in demselben
Umfange und in derselben Art, wie gegen eine Quittung statthaft
sein, da beide im wesentlichen eine Bestätigung über die Uebergabe
enthalten.*) Es dürfte daher der Beweis zulässig sein, daß trotz
Aufzählung des betreffenden Gegenstande in dem Inventar, die
Uebergabe nicht erfolgte.
Wird ein Inventar nicht aufgenommen —, welches Verzeichniß
sammt Beschreibung auch oft in dem Miethvertrag einbezogen wird
—
so tritt nach Bestimmung des Gesetzes bezüglich des Zustandes
bei der Uebergabe dieselbe Vermuthung, wie bei der Fruchtnießung
(§. 518 a. b. G.B.) 2) ein. Analog dieser Gesetzstelle besteht daher
die Vermuthung daß der Miether die Sache sammt allen
zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken
in brauchbarem Zustande von mittlerer Beschaffenheit ¬
erhalten hat. Demzufolge wird vermuthet:
a) daß die Miethsache vollständig übergeben wurde, daher mit
allem Zugehörs)
b) daß die Miethsache in brauchbarem Zustande übergeben
wurde, sohin in vertragsmäßigem Zustande*) und
c) daß der Zustand derselben, falls nicht eine besondere Beschaffenheit ¬
vereinbart war, doch mindestens von mittlerer Beschaffenheit ¬
war.
Ein derartiger normaler Zustand des Miethobjektes wird jedoch
nur vermuthet, und ist der Gegenbeweis sowohl dem Miether
als dem Vermiether gestattet. Die Beweislast trifft denjenigen,
der eine Abweichung von diesem normalen Zustande
behauptet; behauptet daher der Miether, daß das Zugehör
nicht von mittlerer, sondern von besonders guter Qualität war
z. B. Meißner Porzellanöfen, so muß er dies beweisen, hat aber
bei Gelingen des Beweises auf Rückgabe der Wohnung mit diesen
Porzellanöfen Anspruch. Beweist dagegen der Miether, daß die
Oefen bereits zur Zeit der Uebergabe schadhaft waren (gesprungene
Kacheln), so braucht er nur in demselben Zustande, wie er übernommen
hat, rückzustellen, wenn derselbe auch unter mittlerer Qualität ist.
Die Verpflichtung zur vollständigen Rückstellung begreift ins*) ¬
Siehe Seite. 159. — 2) § 518 a. b. G.B. Zur Erleichterung des Beweises ¬
der gegenseitigen Forderungen, sollen der Eigenthümer und der Fruchtnießer ¬
eine beglaubigte Beschreibung aller dienstbaren Sachen aufnehmen lassen.
Ist sie unterlassen worden, so wird vermuthet, daß der Fruchtnießer die Sache
sammt allen zur ordentlichen Benützung derselben erforderlichen Stücken in
3) Siehe
brauchbarem Zustande von mittlerer Beschaffenheit erhalten habe. 3) -
Siehe Seite 85 und oben.
Seite 33 ff. u. 82. — *) Siehe Seite 84 ff. —