Volltext : Fürth, J.: ¬Das österreichische Miethrecht und Miethverfahren

§  3.  Zurückstellung.
202
Uebergabe  des  gänzlich  geeräumten  Miethgegenstandes ¬
  bis  zum  Mittage  des  letzten  Tages  der  Miethzeit ¬
  zu  erfolgen.
Der  dritte  Tag  vor  Ablauf  der  Miethzeit  ist  so  zu  berechnen,
daß  zwischen  dem  Tage  des  Beginnes  der  Räumung  und  dem  Tage
der  Beendigung  derselben  vollezwei  Kalendertage  liegen.
Ist  daher  am  14.  gänzlich  zu  räumen,  so  muß  am  11.  mit  der
Räumung  begonnen  werden,  so  daß  der  12.  und  13.  in  der  Mitte
liegen.  Wie  wohl  §  573  Abs.  1.  bestimmt,  das  diese  Fristen  zur
Räumung  und  Uebergabe  richterlicherseits  im  Urtheile  über  die
Uebergabe  oder  Uebernahme  anzuordnen  sind,  kann  wohl  kein  Zweifel
bestehen,  daß  diese  Bestimmungen  auch  außerhalb  eines  Urtheiles
maßgebend  sind,  da  das  Urtheil  nur  declarative  Bedeutung  hat  d.  h.
dasjenige  verfügt,  wozu  der  Miether  gesetzlich  verpflichtet  ist.  Dies
geht  auch  aus  §  574  C.P.O.  hervor.
Gleichgiltig  ist  hinsichtlich  des  Räumungsbeginnes  der  Umstand,
ob  der  Miether  mehrere  Zimmer  oder  nur  eines  bewohnt, ¬
  da  das  Gesetz  die  Frist  zum  Räumungsbeginne  ohne  jede
Ausnahme  verfügt.  Auch  bei  Miethe  blos  eines  Zimmers  müßte
daher  ein  entsprechender  Theil  vorher  geräumt  und  den  neuen  Miether
behufs  Verwahrung  eines  Theiles  seiner  Fahrnisse  eingeräumt  werden.
Bei  mehreren  Zimmern  dürfte  hiezu  regelmäßig  die  Einräumung
eines  Zimmers  genügen.
Was  als  zur  Verwahrung  eines  Theiles  der  Fahrnisse  des
neuen  Miethers  geeigneter  Platz
zu  gelten  hat,  läßt  sich  nur  nach
den  besonderen  Umständen  beurtheilen.
III.  Art  der  Rückstellung.
Die  Frage,  in  welchem  Zustande  der  Miether  die  Miethsache
rückzustellen  hat,  wird  durch  das  Gesetz  in  dem  Sinne  entschieden
daß  der  Miether  zur  Rückstellung  in  dem  Zustande,  in
Es
welchem  er  sie  übernommen  hat,  verpflichtet  ist.
handelt  sich  daher  darum,  in  welchem  Zustande  das  Bestandstück
übergeben  wurde.
Dies  läßt  sich  dann  mit  Sicherheit  feststellen,  wenn,
ein
Inventar  über  die  übergebene  Miethsache  errichtet  wurde
da
dieses  in  Absicht  der  Rückstellung  aufgenommen  wird,  weshalb
bei
Rückstellung  dieses  Inventar  zur  Grundlage  und  als  Maßstab
zu
dienen  hat.
Das  Inventar  ist  ein  Verzeichniß  der  übergebenen  Mieth*) ¬
  §  574  C.P.O.  Die  Bestimmungen  des  §  573  sind  auch  dann  anzuwenden, ¬
  wenn  ein  Bestandvertrag  ohne  vorausgegangene  gerichtliche  oder
außergerichtliche  Kündigung  infolge  einer  Klage  durch  Urtheil  für  aufgehoben
oder  erloschen  erklärt  wird.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer