§ 3. Zurückstellung.
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Uebergabe des gänzlich geeräumten Miethgegenstandes ¬
bis zum Mittage des letzten Tages der Miethzeit ¬
zu erfolgen.
Der dritte Tag vor Ablauf der Miethzeit ist so zu berechnen,
daß zwischen dem Tage des Beginnes der Räumung und dem Tage
der Beendigung derselben vollezwei Kalendertage liegen.
Ist daher am 14. gänzlich zu räumen, so muß am 11. mit der
Räumung begonnen werden, so daß der 12. und 13. in der Mitte
liegen. Wie wohl § 573 Abs. 1. bestimmt, das diese Fristen zur
Räumung und Uebergabe richterlicherseits im Urtheile über die
Uebergabe oder Uebernahme anzuordnen sind, kann wohl kein Zweifel
bestehen, daß diese Bestimmungen auch außerhalb eines Urtheiles
maßgebend sind, da das Urtheil nur declarative Bedeutung hat d. h.
dasjenige verfügt, wozu der Miether gesetzlich verpflichtet ist. Dies
geht auch aus § 574 C.P.O. hervor.
Gleichgiltig ist hinsichtlich des Räumungsbeginnes der Umstand,
ob der Miether mehrere Zimmer oder nur eines bewohnt, ¬
da das Gesetz die Frist zum Räumungsbeginne ohne jede
Ausnahme verfügt. Auch bei Miethe blos eines Zimmers müßte
daher ein entsprechender Theil vorher geräumt und den neuen Miether
behufs Verwahrung eines Theiles seiner Fahrnisse eingeräumt werden.
Bei mehreren Zimmern dürfte hiezu regelmäßig die Einräumung
eines Zimmers genügen.
Was als zur Verwahrung eines Theiles der Fahrnisse des
neuen Miethers geeigneter Platz
zu gelten hat, läßt sich nur nach
den besonderen Umständen beurtheilen.
III. Art der Rückstellung.
Die Frage, in welchem Zustande der Miether die Miethsache
rückzustellen hat, wird durch das Gesetz in dem Sinne entschieden
daß der Miether zur Rückstellung in dem Zustande, in
Es
welchem er sie übernommen hat, verpflichtet ist.
handelt sich daher darum, in welchem Zustande das Bestandstück
übergeben wurde.
Dies läßt sich dann mit Sicherheit feststellen, wenn,
ein
Inventar über die übergebene Miethsache errichtet wurde
da
dieses in Absicht der Rückstellung aufgenommen wird, weshalb
bei
Rückstellung dieses Inventar zur Grundlage und als Maßstab
zu
dienen hat.
Das Inventar ist ein Verzeichniß der übergebenen Mieth*) ¬
§ 574 C.P.O. Die Bestimmungen des § 573 sind auch dann anzuwenden, ¬
wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene gerichtliche oder
außergerichtliche Kündigung infolge einer Klage durch Urtheil für aufgehoben
oder erloschen erklärt wird.