Metadaten : ¬Das Bergrecht des österreichischen Kaiserreiches (2)

schaft  der  Personen,  zur  Untersuchung  und  Aburtheilung  berufenen ¬
  Behörden  ihr  Amt  zu  handeln  haben.
2.)  In  solchen  Fällen,  wenn  ein  Bergbeamter  oder  Bergarbeiter ¬
  von  der  Obrigkeit  in  Verhaft  genommen  wird,  erfordert
es  die  Ordnung,  daß  die  montanistische  Behörde,  der  Gewerk
oder  dessen  Verweser,  davon  in  die  Kenntniß  gesetzt  werden,  damit ¬
  wegen  des  Betriebes  des  Bergwerkes  sogleich  die  nöthigen
offen  werden  können.
Vorsichten  get
§.  258.
Den  Berggerichten  stehen  weiter  auch  die  Discipkinar-  und
Fiskalbestrafungen  zu,  welche  in  den  Berg-  und  Hammerordnungen ¬
  bestimmt  sind,  in  so  weit  sie  denselben  ausdrücklich  zugewiesen ¬
  werden;  dahin  gehören:  a)  Die  Disciplin-Übertretungen
d.  i.  Vergehen,  welche  auf  die  Dienstleistung,  nöthige  Mannszucht, ¬
  und  Ordnung  bei  den  Bergwerken  unter  den  Bergbeamten,
Bergarbeitern,  und  Bergwerksverwandten  Beziehung  haben,  und
b)  die  bergordnungswidrigen  Eingriffe  in  das  Bergregale  durch
eigenmächtigen  Bau,  Schmelzung,  Aufnahme  eines  Arbeiters  ohne ¬
  Abraitschein,  u.  s.  w.  Wenn  ein  Vergehen  von  anderer  Art
sich  ergiebt,  so  schreitet  die  politische  Behörde  ein.  Auch  haben
die  politischen  Behörden  den  Berggerichten  in  allen  Amtshandlungen ¬
  die  nöthige  Assistenz  und  Hilfe  zu  leisten.
§.  259.
Die  Berggerichtssubstitutionen  haben  die  Bergkammeral-Gegenstände ¬
  in  ihrem  Bezirke  nur  instruendo  nach  den  bestehenden
Jnstruktionen  unter  der  unmittelbaren  Leitung  der  Berggerichte
zu  besorgen,  daher  alle  Gegenstände  nach  vorläufiger  Aufnahme
und  Erhebung  den  Berggerichten  mit  ihrem  Gutachten  zur  Schlußfassung ¬
  und  Entscheidung  vorzulegen,  (§.  56.  Manip.  Jnstrukt.
und  bei  mündlich  oder  schriftlich  vorkommenden  minder  wichtigen
            
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