Volltext : Fuehrer, Georg Ferdinand: Kurze Darstellung der meyerrechtlichen Verfassung in der Grafschaft Lippe nach dem Geiste der Gesetze nach gültigen Observanzen, und so wohl nach gerichtlichen, als außergerichtlichen Entscheidungen

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te  geraubt  und  auf  der  andern  der
Staatsbürger  minder  glücklich  gemacht, ¬
  als  er  es  werden  kann  und  zu
werden  berechtigt  ist  *).
§.  25.  Daher  ist  es  (mit  Ausnahme  des
Vergleichs  zwischen  Leibeigenschaft  und  dem  Leibzoll =
  der  Juden)  ganz  wahr  was  Nicolai4)  sagt:
Es
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e)  Friedrich  der  Große  dachte  hierüber  sehr  richtig.
Jn  den  Annalen  von  Preußen  Jahrgang  1792
1.  Quartal  S.  16.  kommt  folgende  CabinetsOrder =
  desselben  an  den  damaligen  Ostpreußischen
Kammer=Präsidenten,  Frhrn.  von  der  Golz,  vor:
Vester,  besonders  lieber  Getreuer!
Jch  bringe  in  Erfahrung,  daß  auf  der  Seite  von
Tilsit  annoch  ein  großer  Morast  zu  defrischiren
sey.  —  —  Die  Bauern,  welche  da  angesetzt
werden,  müssen  ihre  Güter  alle  eigenthümlich
haben,  weil  sie  keine  Sclaven  seyn  sollen.
Es  ist  ferner  die  Frage,  ob  nicht  alle  meine
Bauern  in  meinen  Aemtern  aus  der  Leibeigenschaft =
  gesetzt  und  als  Eigenthümer  auf  ihre  Güter =
  angenommen  werden  können?
Jch  erwarte  darüber  eure  Anzeige  u.  s.  w.
Friedrich.
Noch  sagt  derselbe  in  seiner  goldenen  Schrift  über
die  Regierungsarten:
Il  se  truve  des  provinces  dans  la  pluspart  des
etats  de  l'europo,  don  les  pagsans  attachés  a  la
glebe,  sont  servs  de  ceurs  gentils-hommes.
C'est  de  toutes  les  conditions  la  plus  malheurese -
  et  qui  revolte  le  plus  l'humanité.  Assurément -
  aucun  homme  n'est  nè  pour  etre  léselave
de  son  semblable;  on  deteste  aves  raison  un
pareil  abus:  ete.
c)  im  ersten  Theile  seiner  vermischten  Schriften  vom
Jahre  1797,  wo  die  Rede  vom  Leben  Mösers
ist,  p.  61.
            
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