Volltext : Fuehrer, Georg Ferdinand: Kurze Darstellung der meyerrechtlichen Verfassung in der Grafschaft Lippe nach dem Geiste der Gesetze nach gültigen Observanzen, und so wohl nach gerichtlichen, als außergerichtlichen Entscheidungen

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vorzüglich  noch  in  der  Willkührlichkeit  der
Festsetzung  des  Sterbfalls  und  Freykaufsund ¬
  was  die  Gutsherrlichkeit  (Gutshörigkeit)
betrift,  in  den  oft  harten  Foderungen  des
Weinkaufs  liegen,  nach  Möglichkeit  wegzuschaffen. =

§.  24.  Es  ist  doch  wohl  ausgemacht,  daß
ein  milder  wohlthätiger  Geist  von  der  Regierung
ausgehen  und  sich  über  alle  Zweige  der  Verwaltung =
  ausbreiten  muß,  daß  also  diejenige  Regierungsform =
  die  beste  sey,  deren  festes  System  darauf =
  abzielt,  Gerechtigkeit  mit  Milde  zu  verschwistern, =
  und  die  also  stets  den  großen  und  edlen
Zweck  verfolgt,  keine  Gelegenheit  unbenutzt  hingehen ¬
  zu  lassen,  wodurch  das  Glück  oder  die  Wohlfahrt =
  des  Staats  befordert  werden  kann.  Denn
das  Verhältniß  der  Leibeigenschaft  oder  der  versönlichen ¬
  Verpflichtung  ist  immer  nachtheilig
für  den  Staat,  weil  es  die  persönliche  Freyheit
vieler  Bürger  auf  eine  Art  einschränkt,  welche  sie
hindert,  für  ihre  Person,  so  vernünftige  und  nützliche =
  Bürger  zu  werden,  als  sie  es  sonst  werden
könnten  und  würden.  Natürlich  wird  dadurch ¬
  auf  der  einen  Seite  dem  Staate ¬
  ein  Theil  seiner  wirklichen  Kräfte ¬

täglich  neue  Arten  des  Drucks  und  tyrannische
Spekulationen  als  sinnreiche  Erfindungen,  als
Beweise  der  Einsicht  preisen.  Missethaten  hingegen =
  scheinen  gegen  diese  Unglücklichen  auch  nicht
denkbar;  denn  gegen  sie  ist  alles  verlaubt  u.  s.  w.
Siehe  auch  Schlözers  Selbst=Biographie  1.  Thei=  |  |
7.  Abschn.  p.  127.
            
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