Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
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schweigende Zustimmung beseitigt werden kann. (Vgl. Anm. 2 zu
Art. 125, Anm. 4 zu Art. 126, Art. 127, 132.) Wer als Betheiligter ¬
erscheint, richtet sich nach der Verschiedenheit der Fälle. (Vgl.
unten Anm. 7.)
3) Bezüglich des Concurses vgl. Art. 122 nebst Anm., besonders ¬
Anm. 8. Auffallen könnte es, daß nicht auch der Untergang des
Gegenstandes der Gesellschaft deren Auflösung bewirkt, wie nach C. civ.
Art. 1865 Nr. 2; allein das rein factische Substrat kann durch den
Willen der Gesellschafter ergänzt werden, während der Concurs dasselbe
auch rechtlich aufhebt, so daß jener Auflösungsgrund richtiger unter die
facultativen von Art. 125 als Nr. 1 gestellt ist.
4) Die Fortsetzung der Gesellschaft nach dem Tode
eines Gesellschafters mit dessen Erben kann nicht blos durch den Gründungsvertrag ¬
oder eine gleichstehende Uebereinkunft (Anm. 2 zu Art. 90)
vor dem Eintritte dieses Ereignisses, sondern auch nachher und stillschweigend ¬
geschehen. (Anm. 11 zu Art. 85. — Busch, Arch. XII.
S. 75.
Diese Fortsetzung gibt zu einer Reihe schwieriger Fragen Anlaß,
die sich, soweit nicht der Vertrag maßgibt, großentheils nur aus dem
particularrechtlichen Erbrechte lösen lassen. Den übrigen Gesellschaftern
stehen die Erben als eine Art von Einheit gegenüber, auf welche die
Rechte und, sofern nicht der Vertrag anders bestimmt, auch die Pflichten
ihres Erblassers übergegangen sind, weshalb sie auch die demselben
obgelegenen Geschäftsführung und Vertretung zu besorgen haben. Aber
dies wie ihre Rechte können sie nicht als Einzelne ausüben, sondern
durch den Gesammtwillen, ähnlich wie wenn eine Corporation Gesellschafter ¬
ist, mithin durch einen Repräsentanten (Art. 130 Abs. 1 a. E.),
welcher aber wegen des Verbotes der Substitution (Anm. 6 zu Art. 104)
nur aus ihrer Mitte ernannt werden kann, sofern nicht die anderen
Gesellschafter einen Dritten zulassen.
Da dieser Repräsentant gegenüber den Erben als deren Mandatar
erscheint, so haftet jeder Erbe für die Gesellschaftsschulden den Dritten
solidarisch, während im Falle der Auflösung nur Haftbarkeit eintritt,
wie für andere Erbschaftsschulden. Die Auflösung kann nach Art. 128
abgewendet werden. (Vgl. unten Anm. 8.)
5) Der Concurs des Gesellschafters (Anm. 11 zu Art. 122)
bewirkt nach Art. 119, 122 nicht jenen der Gesellschaft, sondern nur
deren Auflösung mittelst Liquidation, sofern nicht von dem Rechte der
Art. 128, 132 Gebrauch gemacht wird. Uebrigens kann auch die materielle ¬
Gantmäßigkeit des Gesellschafters gemäß Art. 126 die gleiche
Folge haben. Ob der Gesellschafter geschäftsführend und vertretungsbefugt ¬
ist oder nicht, macht keinen Unterschied.
Nur die rechtliche Unfähigkeit des Gesellschafters
kommt hier in Betracht, während die thatsächliche nach Art. 125 Z. 5
nur einen facultativen Auflösungsgrund bildet. Aus welchen Gründen
und wann die rechtliche Unfähigkeit eintritt, ist nach dem Landesgesetze