Metadaten : Puchelt, Ernst Sigismund: Commentar zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch

Zweites  Buch.  Von  den  Handelsgesellschaften.
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schweigende  Zustimmung  beseitigt  werden  kann.  (Vgl.  Anm.  2  zu
Art.  125,  Anm.  4  zu  Art.  126,  Art.  127,  132.)  Wer  als  Betheiligter ¬
  erscheint,  richtet  sich  nach  der  Verschiedenheit  der  Fälle.  (Vgl.
unten  Anm.  7.)
3)  Bezüglich  des  Concurses  vgl.  Art.  122  nebst  Anm.,  besonders ¬
  Anm.  8.  Auffallen  könnte  es,  daß  nicht  auch  der  Untergang  des
Gegenstandes  der  Gesellschaft  deren  Auflösung  bewirkt,  wie  nach  C.  civ.
Art.  1865  Nr.  2;  allein  das  rein  factische  Substrat  kann  durch  den
Willen  der  Gesellschafter  ergänzt  werden,  während  der  Concurs  dasselbe
auch  rechtlich  aufhebt,  so  daß  jener  Auflösungsgrund  richtiger  unter  die
facultativen  von  Art.  125  als  Nr.  1  gestellt  ist.
4)  Die  Fortsetzung  der  Gesellschaft  nach  dem  Tode
eines  Gesellschafters  mit  dessen  Erben  kann  nicht  blos  durch  den  Gründungsvertrag ¬
  oder  eine  gleichstehende  Uebereinkunft  (Anm.  2  zu  Art.  90)
vor  dem  Eintritte  dieses  Ereignisses,  sondern  auch  nachher  und  stillschweigend ¬
  geschehen.  (Anm.  11  zu  Art.  85.  —  Busch,  Arch.  XII.
S.  75.
Diese  Fortsetzung  gibt  zu  einer  Reihe  schwieriger  Fragen  Anlaß,
die  sich,  soweit  nicht  der  Vertrag  maßgibt,  großentheils  nur  aus  dem
particularrechtlichen  Erbrechte  lösen  lassen.  Den  übrigen  Gesellschaftern
stehen  die  Erben  als  eine  Art  von  Einheit  gegenüber,  auf  welche  die
Rechte  und,  sofern  nicht  der  Vertrag  anders  bestimmt,  auch  die  Pflichten
ihres  Erblassers  übergegangen  sind,  weshalb  sie  auch  die  demselben
obgelegenen  Geschäftsführung  und  Vertretung  zu  besorgen  haben.  Aber
dies  wie  ihre  Rechte  können  sie  nicht  als  Einzelne  ausüben,  sondern
durch  den  Gesammtwillen,  ähnlich  wie  wenn  eine  Corporation  Gesellschafter ¬
  ist,  mithin  durch  einen  Repräsentanten  (Art.  130  Abs.  1  a.  E.),
welcher  aber  wegen  des  Verbotes  der  Substitution  (Anm.  6  zu  Art.  104)
nur  aus  ihrer  Mitte  ernannt  werden  kann,  sofern  nicht  die  anderen
Gesellschafter  einen  Dritten  zulassen.
Da  dieser  Repräsentant  gegenüber  den  Erben  als  deren  Mandatar
erscheint,  so  haftet  jeder  Erbe  für  die  Gesellschaftsschulden  den  Dritten
solidarisch,  während  im  Falle  der  Auflösung  nur  Haftbarkeit  eintritt,
wie  für  andere  Erbschaftsschulden.  Die  Auflösung  kann  nach  Art.  128
abgewendet  werden.  (Vgl.  unten  Anm.  8.)
5)  Der  Concurs  des  Gesellschafters  (Anm.  11  zu  Art.  122)
bewirkt  nach  Art.  119,  122  nicht  jenen  der  Gesellschaft,  sondern  nur
deren  Auflösung  mittelst  Liquidation,  sofern  nicht  von  dem  Rechte  der
Art.  128,  132  Gebrauch  gemacht  wird.  Uebrigens  kann  auch  die  materielle ¬
  Gantmäßigkeit  des  Gesellschafters  gemäß  Art.  126  die  gleiche
Folge  haben.  Ob  der  Gesellschafter  geschäftsführend  und  vertretungsbefugt ¬
  ist  oder  nicht,  macht  keinen  Unterschied.
Nur  die  rechtliche  Unfähigkeit  des  Gesellschafters
kommt  hier  in  Betracht,  während  die  thatsächliche  nach  Art.  125  Z.  5
nur  einen  facultativen  Auflösungsgrund  bildet.  Aus  welchen  Gründen
und  wann  die  rechtliche  Unfähigkeit  eintritt,  ist  nach  dem  Landesgesetze
            
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