fullscreen : ¬Die Buergschaft nach gemeinem Civilrechte (2, Dogmatische Abt.)

Nebenfragen.
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auch  wenn  man  den  einen  derselben  als  Bürgen  betrachten
wollte,  so  würde  daraus  nur  für  den  Fall  die  Aufhebung  der
Bürgschaft  folgen,  wenn  der  Gläubiger  kein  Interesse  an  deren
Fortbestehen  hätte;  demnach  würde  eine  solche  Unterscheidung
aller  praktischen  Bedeutung  entbehren.
Allein  aus  jenen  Sätzen  über  die  Befreiung  des  Bürgen,
welche  mit  dem  Correalverhältniß  desselben  zusammenhängen,
könnte  man  herzuleiten  versuchen,  daß  auch  die  Exceptionen
des  einen  Correalschuldners  dem  andern  zustehen  müßten.  Da
diejenigen  Ereignisse,  welche  den  objectiven  Bestand  der  Correalschuld =
  aufheben,  alle  Correalschuldner  befreien  sollen,  so  muß
dieß  in  gleicher  Weise  gelten,  wenn  diese  Aufhebung  auch  nur
ope  exceptionis  wirkt.  Damit  hat  man  denn  in  der  That  die
Eintheilung  in  exceptiones  rei  und  exc.  personae  cohaerentes  in
Verbindung  gebracht  !1)  und  daraus  folgt  von  selbst,  daß  die
exceptiones  rei  cohaerentes  nicht  nur  dem  Bürgen,  sondern
mit  demselben  Rechte  auch  jedem  principalen  Nebenschuldner
zustehen  müssen15)  —  Dabei  verkennt  man  jedoch  die  wahre
Gestalt  der  Frage  wegen  Ausdehnung  einer  Exceptio  von  der
einen  Person  auf  die  andere.  Ist  nämlich  eine  Exceptio  gegen ¬
  den  objectiven  Bestand  der  Correalschuld  gerichtet,  so
steht  sie  eben  deßhalb  jedem  Correalschuldner  aus  eigner  Person
zu.  Legt  man  also  dem  Ausdrucke  rei  cohaerens  den  obigen
Sinn  unter,  so  ist  damit  der  Frage,  ob  exceptiones  rei  cohaerentes ¬
  dem  Einen  aus  der  Person  des  Andern  zustehen,  alles
Interesse  genommen.
14)  Keller,  Litiscontestation  S.  447.  Dagegen  sprach  sich  schon
Ribbentrop  (Correalobl.  S.  23  Not.  2.  und  S.  26  Not.  5.)  aus.
15)  Diese  Anwendung  macht  Fein  Beiträge  zur  Lehre  von  der  Novation ¬
  rc.  Jena  1850.  S.  49.  in  einem  Falle,  wo  der  eine  Correalschuldner ¬
  durch  dolus  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  beredet  worden  war.
In  diesem  Falle  stand  übrigens,  wie  Fein  selbst  (S.  50)  einräumt,  dem
andern  Cerrealschuldner  die  exc.  doli  schon  aus  eigner  Person  zu.
            
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