Wesen der Dinglichkeit.
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papiere einerseits die selbständigen Gerechtigkeiten andererseits, wie
dort das Forderungsrecht sich in einer beweglichen Sache verkörpert,
hier ein dem Grundstücke analoges Rechtsgut geschaffen ist, ist oben
S. 43 erörtert worden. Daß die deutsche Rechtsanschauung ferner
die Tendenz verfolgt, Sach- und Rechtsgesammtheiten, welche wirth
schaftlich als Einheiten gelten, *) auch als rechtlich einheitliche Objekte,
als corpus im Rechtssinne aufzufassen, soll unten noch behandelt
werden. Mag die herrschende gemeinrechtliche Theorie, die römischer
als die Römer ist, die Sachgesammtheit und den Inbegriff einzelnen
Quellenstellen zum Trotz in eine Summe von einzelnen Sachen und
Rechten auflösen, wer wird heut einer rechtlichen Auseinanderreißung
des Gutes, der Handelsniederlassung des Seevermögens um des
wegen das Wort reden, weil das Wesen der Dinglichkeit sich nur
an der res unita oder composita bethätigen kann! wer will be
haupten, daß die römischen Juristen, wenn sie alle jene Rechtsgüter
gekannt hätten, wie sie der heutige Verkehr und die heutige Kultur
gezeitigt hat, daran festgehalten hätten, nur dem Genuß der körper
lichen Sache absoluten Schutz zu verleihen!
Wie auch die Romanisten die Frage beantworten mögen,
deutsche Gesetzgeber aber, die römisches und deutsches Recht mit
einander zu versöhnen, zwischen der Starrheit römischer und der
Flüssigkeit deutscher sachenrechtlichen Begriffe die Mitte zu halten
haben, werden von den römischen Juristen das juristische Denken
lernen, aus dem deutschen Volksleben aber das Leben und seine
Bedürfnisse zu erkennen suchen. Mag man den römischen Juristen
das Prinzip entnehmen, daß absoluter Klageschutz regelmäßig nur
dem erkennbar gewordenen Rechte von der Rechtsordnung zu ge
währen ist; da wir aber andere Mittel der Erkennbarkeit und andere
Rechtsgüter haben, die absoluten Schutz bedürfen, ohne körperlich
zu sein, so muß sowohl der alte enge Sachbegriff, als auch der
romanistische Dinglichkeitsbegriff fallen, der lediglich aus der zu
fälligen Coincidenz von Sachgenuß und absolutem Klageschutz seine
Daseinsberechtigung schöpft.
II. Das haben die Redaktoren des preußischen Allgemeinen
Landrechts gefühlt, als sie in genialer Versöhnung römischen Rechts
mit deutsch-nationalen Lebensbedürfnissen die Sätze aufgestellt haben;
1) Hierüber insbesondere Dernburg Bd. 1 §. 60.