Dinglichkeitsbegriff.
die zwingende Kraft unseres
Forderungsrechtes über die Person des
hinaus auf den ganzen Kreis seiner
unmittelbar Verpflichteten
indem wir die Schuld durch Eintragung
Rechtsnachfolger erstrecken,
in das Grundbuch manifest machen.
Weshalb aber Männer wie Papinian und Ulpian ihre Kaiser
zur Einführung von Hypothekenbüchern nicht bestimmt haben, wes
halb ihnen der Gedanke hieran garnicht gekommen ist, darauf hat
Bruns') die treffende Antwort gegeben, daß die ganze römische
Rechtsbildung überhaupt nur den abstrakt logischen und privatrechtlichen
Standpunkt hat und alle höheren organischen Einrichtungen und
Gestaltungen des öffentlichen Lebens keine Erkenntniß und Pflege
darin finden.
2. In einem Rechte, das, wie das römische, lediglich für einen
verhältnißmäßig unentwickelten Realverkehr die schützenden
Normen zu geben hatte, mochte die Beschränkung absoluten Klageschutzes
auf den Genuß der körperlichen Sache erträglich sein; dort mochte
das Sachenrecht als absolutes Recht zur Noth mit dem natürlichen
Begriffe der Sache auskommen. Den gebieterischen Forderungen
des zunehmenden Verkehrs ist die Zulassung des Nießbrauchs und
Pfandrechts an Rechten und Inbegriffen, sowie die Ausbildung der
quasi possessio entgegengekommen.
Aber in der unendlichen Mannigfaltigkeit des deutschen Lebens kommt
man mit der Beschränkung des Sachbegriffes auf den körperlichen
Gegenstand nicht aus. Die körperliche, räumlich geschlossene Sache,
das sinnlich Wahrnehmbare ist nicht mehr das einzige oder gar
vorherrschende Objekt, dessen Genuß absoluten Schutz bedarf. Neue
Rechtsobjekte sind erstanden, die, ohne gerade körperlich zu sein, mit
den körperlichen Sachen gleich behandelt werden wollen. Man
denke nur an das geistige Eigenthum, an die Rechte der Person
auf Namen, Adel, Firma, Wappen, Marke, man denke an die
Imponderabilien, insbesondere an den Gebrauch des elektrischen
Stromes,*) der doch nicht sowohl eine selbständige körperliche Sache,
als eine in den Körpern wirkende Naturkraft ist.
Wie sich ferner zwischen den Gegensatz der körperlichen Sachen
und der Rechte Mittelgebilde eingedrängt haben, wie die Inhaber
*) In v. Holtzendorffs Encyklopädie Bd. I S. 456 fg.
2) Entscheid. des Reichsger. Bd. 17 S. 269.