Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Dinglichkeitsbegriff. 
die zwingende Kraft unseres 
Forderungsrechtes über die Person des 
hinaus auf den ganzen Kreis seiner 
unmittelbar Verpflichteten 
indem wir die Schuld durch Eintragung 
Rechtsnachfolger erstrecken, 
in das Grundbuch manifest machen. 
Weshalb aber Männer wie Papinian und Ulpian ihre Kaiser 
zur Einführung von Hypothekenbüchern nicht bestimmt haben, wes 
halb ihnen der Gedanke hieran garnicht gekommen ist, darauf hat 
Bruns') die treffende Antwort gegeben, daß die ganze römische 
Rechtsbildung überhaupt nur den abstrakt logischen und privatrechtlichen 
Standpunkt hat und alle höheren organischen Einrichtungen und 
Gestaltungen des öffentlichen Lebens keine Erkenntniß und Pflege 
darin finden. 
2. In einem Rechte, das, wie das römische, lediglich für einen 
verhältnißmäßig unentwickelten Realverkehr die schützenden 
Normen zu geben hatte, mochte die Beschränkung absoluten Klageschutzes 
auf den Genuß der körperlichen Sache erträglich sein; dort mochte 
das Sachenrecht als absolutes Recht zur Noth mit dem natürlichen 
Begriffe der Sache auskommen. Den gebieterischen Forderungen 
des zunehmenden Verkehrs ist die Zulassung des Nießbrauchs und 
Pfandrechts an Rechten und Inbegriffen, sowie die Ausbildung der 
quasi possessio entgegengekommen. 
Aber in der unendlichen Mannigfaltigkeit des deutschen Lebens kommt 
man mit der Beschränkung des Sachbegriffes auf den körperlichen 
Gegenstand nicht aus. Die körperliche, räumlich geschlossene Sache, 
das sinnlich Wahrnehmbare ist nicht mehr das einzige oder gar 
vorherrschende Objekt, dessen Genuß absoluten Schutz bedarf. Neue 
Rechtsobjekte sind erstanden, die, ohne gerade körperlich zu sein, mit 
den körperlichen Sachen gleich behandelt werden wollen. Man 
denke nur an das geistige Eigenthum, an die Rechte der Person 
auf Namen, Adel, Firma, Wappen, Marke, man denke an die 
Imponderabilien, insbesondere an den Gebrauch des elektrischen 
Stromes,*) der doch nicht sowohl eine selbständige körperliche Sache, 
als eine in den Körpern wirkende Naturkraft ist. 
Wie sich ferner zwischen den Gegensatz der körperlichen Sachen 
und der Rechte Mittelgebilde eingedrängt haben, wie die Inhaber 
*) In v. Holtzendorffs Encyklopädie Bd. I S. 456 fg. 
2) Entscheid. des Reichsger. Bd. 17 S. 269.
	        
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