Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Dinglichkeitsbegriff. 
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Gerichts bei der Verwirklichung der Hypothek durch die Gesetzgebung 
anerkannt worden und demgemäß die öffentliche Versteigerung durch 
den Richter an die Stelle des Privatverkaufs durch den Gläubiger 
getreten sei. Das ist ganz richtig, aber die Folgerung der Motive, 
daß der Richter seiner Stellung gemäß die Hypothek nur im ge 
ordneten Wege der Zwangsvollstreckung verwirklichen kann, 
steht unbegründet da, weil gerichtliche Mitwirkung mit Zwangsvoll 
streckung weder begrifflich identisch ist,*) noch im positiven Rechte?) 
immer in den Formen der Zwangsvollstreckung gethätigt worden 
ist. Beruht aber, wie dies die Motive für die Realisation des 
Pfandrechts an Rechten (III S. 859) anzuerkennen scheinen, die ge 
setzliche Anordnung, daß Hypothek und Grundschuld im Wege der 
Zwangsvollstreckung verwirklicht werden sollen, nur auf positiven 
rechtspolitischen Erwägungen, dann darf man weder in die Defini 
tionen des hypothekarischen noch in die des Grundschuldanspruchs 
das Moment der Zwangsvollstreckung aufnehmen. Der dingliche 
Pfandanspruch ist nicht ein Recht auf Exekution, sondern ein An 
spruch gegen den Verpfänder und seinen Rechtsnachfolger, sich 
wegen der Pfandforderung die Verwerthung der Pfandsache ge 
fallen zu lassen,3) und die Grundschuld ist weder ein Anspruch auf 
Zwangsversteigerung, noch auf Verwerthung, sondern eine reine 
Obligation auf Zahlung einer bestimmten Summe mit Kräften des 
Grundstücks. 
Lediglich die Scheu, einem Recht, das man als ein dingliches 
anerkannt hat, den Inhalt einer positiven Leistungspflicht zu geben, 
lediglich das Bestreben, den Inhalt des dinglichen Anspruchs mög 
lichst negativ zu fassen, damit das Dogma von der Dinglichkeit als 
der unmittelbaren Beziehung zur Sache, nur ja nicht erschüttert 
werde, ist schuld an den mißlungenen Definitionen, die der Entwurf 
sowohl von der Reallast als dem Vorkaufsrechte und der Grund 
schuld gegeben hat. 
Mit der Einfügung dieser drei „dinglichen Obligationen" in 
das System des Sachenrechts sind die begrifflichen Schranken, welche 
die gemeinrechtliche Theorie zwischen Forderungs- und Sachenrecht 
*) Vergl. Motive III S. 822. 
*) Man denke nur an Art. 310 H.-G.-B. 
3) Er kann daher weder im Urkundenprozesse, noch im Mahnverfahren an 
gestellt werden. §§. 555. 628. C. P. O.
	        
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