Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
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eine Inhabungsmöglichkeit, eine erkennbare Ausübung der unmittel 
baren Herrschaft vor. Wie aber soll man sich die servitus non 
faciendi als Herrschaftsverhältniß über die Sache, als dingliches 
Recht denken?" 
So unzutreffend die Ausführungen Stinzings er 
schienen (vergl. umstehende Note 3), der den Begriff der Dinglichkeit als 
gegebene Größe voraussetzt und aus der Dinglichkeit den Besitz zu 
konstruiren versucht — 
als ob man das Thatsächliche aus dem 
Rechtlichen konstruiren könnte und nicht umgekehrt, — darin ist ihm 
beizutreten, daß die servitus non faciendi nicht mehr reale Herrschaft, 
sondern „nur geistige Bannung, nur eine Fesselung des Willens 
vermögens" des Eigenthümers der belasteten Sache ist. Facere und 
non facere sind Funktionen des Willens. Bei der servitus non faciendi 
wird nicht mehr die Sache erfaßt, so wenig wie bei der Obligation 
des Nachbars, auf seinem Klavier nicht zu spielen, das Klavier, bei 
dem pactum de non cedendo die Forderung erfaßt wird. (S. 39). 
Erfaßt und gebunden wird lediglich der Wille des (Sach=) Eigen 
thümers. Inhalt des Rechts ist lediglich eine Obligation des 
Grundstückseigenthümers. Damit ist aber der herrschende Dinglich 
keitsbegriff nicht mehr vereinbar. Denn bei der Dinglichkeit 
soll sich die Herrschaft bethätigen ohne den Willen eines Anderen, 
ohne das Vorhandensein eines Verpflichteten. Wird bei der ser 
vitus non faciendi, wo nur eine Fesselung des Willens des Eigen 
thümers vorliegt, noch von einem Erfassen der Sache, von einer 
Herrschaft über die Sache gesprochen, und ist nicht die absolute Ver 
pflichtung des Grundstückseigenthümers allein das Kriterium der 
Dinglichkeit, dann ist es unerfindlich, warum nicht auch die obli 
gatio ad restituendum, ad exhibendum, dandum, praestandum, 
kurzum das ganze preußische Recht zur Sache ein dingliches Recht 
ist; denn in einer ihrer Beziehungen wird auch hier die Sache er 
faßt. Haben nun aber die Romanisten keines dieser Rechte, wohl aber 
die servitutes non faciendi, also Beschränkungen der Handlungs 
freiheit aller Sacheigenthümer als dingliche Rechte charakterisirt, so 
bleibt nichts übrig als das Dogma von der Dinglichkeit als reale 
oder unmittelbare Herrschaft über die Sache zu verlassen, und in 
1) Dernburg, Pandekten I. §. 262 Note 2 sagt selbst: die Aussichtsgerechtigkeit 
giebt ein Verbietungsrecht, aber „nicht die Befugniß, selbsthandelnd auf die 
dienende Sache einzuwirken". „Unmittelbare Herrschaft" und „Befugniß selbst 
handelnd einzuwirken" ist aber identisch.
	        
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