Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Dinglichkeitsbegriff. 
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das Vorhandensein eines Anderen, ohne den Willen eines Ver 
pflichteten zu bethätigen vermag, mit anderen Worten „in der Be 
a,"1 
fugniß, selbsthandelnd auf das Objekt des Rechts einzuwirker 
dann müßte konsequent der ausschließliche Inhalt der Servituten, 
überhaupt der dinglichen Rechte Ausübung einer realen Herrschaft, 
d. h. ein Gebrauch der belasteten Sache sein, dann mußten Ding 
lichkeit und Besitzmöglichkeit sich decken. Wie das Eigenthum den 
vollständigen Besitz zum thatsächlichen Abbild hat,2) so müßte jedem 
dinglichen Rechte ein solches Abbild entsprechen, und ein dingliches 
Recht da an sich nicht gegeben sein, wo das Recht sich in einem 
Besitzstand nicht verkörpern kann.3 
Hält man hieran fest, dann wäre eine Servitut als dingliches 
Recht lediglich mit dem Inhalt möglich, daß der Eigenthümer der 
dienenden Sache sich eine gewisse Benutzung der Sache gefallen lassen 
muß (servitus in patiendo); denn insoweit liegt für den Berechtigten 
*) Sohm in Grünhut's Zeitschrift Bd. 5 S. 26 ff. 
2) Windscheid I. §. 149 Note 5. 
3) Der Entwurf hat im §. 789 den Satz aufgestellt, daß Besitzmöglichkeit 
und Eigenthumsmöglichkeit sich decken; auffallender Weise ist aber der Satz nicht 
dahin ausgesprochen, daß Eigenthum an der Sache soweit möglich ist, als voll 
ständiger Besitz denkbar ist, sondern umgekehrt der Begriff des Eigenthums ist 
das Proteron, wird als gegeben vorausgesetzt, und Besitzmöglichkeit, d. h. In 
habung mit Besitzwille nur insoweit anerkannt, als Eigenthumsmöglichkeit vor 
liegt. Das erscheint mir nicht recht logisch. Die Fixirung des Umfanges der Eigen 
thumsmöglichkeit ist Sache positiver Gesetzgebung. Die Inhabungsmöglichkeit ist 
ein Begriff des natürlichen Lebens. Nicht der Besitz, sondern das Eigenthum ist 
ein durch Abstraktion gefundener Begriff, ein Institut des positiven Rechts. (Dernburg 
I. §. 181.) Deshalb muß aus dem natürlichen Begriffe der abstrakte, nicht umgekehrt aus 
dem abstrakten Eigenthum der reale Besitz konstruirt und bestimmt werden. Das ist 
in der neuesten Abhandlung über den Besitz verkannt (Stinzing: Der Besitz, I. 
München 1889). Wenn dort die römische Besitzlehre aus dem dinglichen Recht 
onstruirt, in dem Besitzkorpus das thatsächliche Abbild einer servitus non faciendi, 
mit anderen Worten die negative Seite des Eigenthums erblickt (S. 64 Note 2) 
und der Besitz definirt wird als die bezweckte Befriedigtheit eines negativen ding 
lichen Anspruchs (S. 149) (!), so fragt man mit Recht, was wohl für die Klar 
stellung der römischen Besitzlehre damit gewonnen ist, wenn der Besitzbegriff auf 
den negativ dinglichen Anspruch abgestellt ist. „Da auch jeder auf ein facere ge 
richteten Obligation eine Obligatio non faciendi entspricht", so sieht Stinzing 
sich zu der „ketzerischen" Behauptung gedrängt (S. 17 Note 1), daß jeder Gläu 
biger naturalis possessor, und zwar derjenigen Quote des schuldnerischen Ver 
mögens ist, welche dem Werth seiner Forderung entspricht. Hätte das nicht schon 
allein an der Richtigkeit seiner Konstruktion stutzig machen müssen?
	        
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