Wesen der Dinglichkeit.
geschuldete Sache ergreife, verdient mehr als den Vorwurf eines
rein doktrinären Theorems,') sie ist geradezu schief, weil auch das
dingliche Recht die Sache nicht ergreift. „Das Sachenrecht ist wie
jedes andere nur durch die entsprechende Pflicht ein Recht und besteht
daher als solches wesentlich nur in der Beziehung von Person zu
Person, zwischen Person und Sache ist überhaupt kein Recht, sondern
nur Faktum möglich,
Wie alles Recht von Menschen kommt, so
geht es auch nur gegen Menschen3) und zwar gegen bestimmte Per
sonen oder gegen eine unbestimmte Vielheit; alles Recht kann nur
relativ oder absolut sein.
a) Nimmt man daher aus dem System der Vermögensrechte die
Sachenrechte heraus, so können damit nicht Rechte gemeint sein,
bei welchen das Recht sich richtet gegen die Sache, letztere verpflichtet
und gewaltunterworfen (sozusagen Inhalt des Rechts) ist, sondern
nur solche, die sich auf Sachen beziehen, bei denen die Sache Gegen
stand des Rechts in dem Sinne ist, daß der Berechtigte Sachgenuß
und Sachgebrauch bezweckt.
Dann aber sind die obligatorischen Rechte auf Sachgenuß und
Sachgebrauch (Miethe, Pacht, Leihe, Darlehn u. s. w.) ebenso Sachen
rechte wie Nießbrauch und Pfandrecht; und ein Unterschied zwischen
beiden Arten besteht nur dann, wenn die Rechtsordnung die einen
für absolute, die andern für relativ wirkende Rechte erklärt.
Will man die ersteren, also die schlechthin oder doch wenigstens
regelmäßig absoluten, Sachgebrauchsrechte, gesondert im System be
handeln, will man sie allein dingliche oder Sachenrechte nennen, so läßt
sich gegen eine solche Sonderung und „Terminologie" 3) kaum etwas ein
wenden. Nur beachteman zweierlei: einmal beseitige man aus dem System
der dinglichen Rechte diejenigen, die keine Rechte auf Sachgebrauch
sind, also die servitutes in non faciendo (s. S. 27 fg.), sodann täusche
man sich über die Bedeutung der „Terminologie" nicht und unter
*) Gierke in Schmollers Jahrbuch Bd. XIII S. 100.
2) Bruns a. a. O. S. 408. Vergl. jetzt auch Windscheid I §. 38 S. 101
II §. 252 S. 8.
3) Thon S. 3.
4) Angesichts ihres natürlichen Gegensatzes zu den Rechten auf Handlungen
(Unterlassungen) ist die Scheidung von Sachen- und Leistungsrechten wissenschaftlich
nicht unzweckmäßig.
3) Schloßmann S. 257fg.