Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
geschuldete Sache ergreife, verdient mehr als den Vorwurf eines 
rein doktrinären Theorems,') sie ist geradezu schief, weil auch das 
dingliche Recht die Sache nicht ergreift. „Das Sachenrecht ist wie 
jedes andere nur durch die entsprechende Pflicht ein Recht und besteht 
daher als solches wesentlich nur in der Beziehung von Person zu 
Person, zwischen Person und Sache ist überhaupt kein Recht, sondern 
nur Faktum möglich, 
Wie alles Recht von Menschen kommt, so 
geht es auch nur gegen Menschen3) und zwar gegen bestimmte Per 
sonen oder gegen eine unbestimmte Vielheit; alles Recht kann nur 
relativ oder absolut sein. 
a) Nimmt man daher aus dem System der Vermögensrechte die 
Sachenrechte heraus, so können damit nicht Rechte gemeint sein, 
bei welchen das Recht sich richtet gegen die Sache, letztere verpflichtet 
und gewaltunterworfen (sozusagen Inhalt des Rechts) ist, sondern 
nur solche, die sich auf Sachen beziehen, bei denen die Sache Gegen 
stand des Rechts in dem Sinne ist, daß der Berechtigte Sachgenuß 
und Sachgebrauch bezweckt. 
Dann aber sind die obligatorischen Rechte auf Sachgenuß und 
Sachgebrauch (Miethe, Pacht, Leihe, Darlehn u. s. w.) ebenso Sachen 
rechte wie Nießbrauch und Pfandrecht; und ein Unterschied zwischen 
beiden Arten besteht nur dann, wenn die Rechtsordnung die einen 
für absolute, die andern für relativ wirkende Rechte erklärt. 
Will man die ersteren, also die schlechthin oder doch wenigstens 
regelmäßig absoluten, Sachgebrauchsrechte, gesondert im System be 
handeln, will man sie allein dingliche oder Sachenrechte nennen, so läßt 
sich gegen eine solche Sonderung und „Terminologie" 3) kaum etwas ein 
wenden. Nur beachteman zweierlei: einmal beseitige man aus dem System 
der dinglichen Rechte diejenigen, die keine Rechte auf Sachgebrauch 
sind, also die servitutes in non faciendo (s. S. 27 fg.), sodann täusche 
man sich über die Bedeutung der „Terminologie" nicht und unter 
*) Gierke in Schmollers Jahrbuch Bd. XIII S. 100. 
2) Bruns a. a. O. S. 408. Vergl. jetzt auch Windscheid I §. 38 S. 101 
II §. 252 S. 8. 
3) Thon S. 3. 
4) Angesichts ihres natürlichen Gegensatzes zu den Rechten auf Handlungen 
(Unterlassungen) ist die Scheidung von Sachen- und Leistungsrechten wissenschaftlich 
nicht unzweckmäßig. 
3) Schloßmann S. 257fg.
	        
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