Dinglichkeitsbegriff.
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schende Auffassung dazu, das Wesen der Dinglichkeit in dem Inhalte
des Rechtes selber zu erblicken.
c) „Das Wesen der Dinglichkeit liegt, so heißt es Bd. III S. 2
wörtlich, in der unmittelbaren Macht der Person über die Sache.
Darauf, ob die Macht von dem Berechtigten selbst oder nur in
einem von den Organen der Rechtsordnung geleiteten Verfahren
ausgeübt werden darf, ist kein Gewicht zu legen. Entscheidend ist
nur, daß das Recht sich ohne den Willen eines Anderen zu bethä
tigen vermag, daß das Vorhandensein eines Verpflichteten nicht er
fordert wird. Hieraus folgt zugleich, daß dingliche Rechte nur statt
finden können an Sachen im eigentlichen Sinne, an körperlichen
Dingen. Ueber Dinge, welche nur in der Vorstellung bestehen,
namentlich über Sachgesammtheiten und Rechte, läßt sich eine reale
Macht nicht üben."
Es fragt sich, ob das richtig ist und ob das richtig sein kann,
und ich meine, daß die Frage verneint werden muß.
1. Reale Herrschaft über Sachen, die sich bethätigt auch ohne
den Willen eines Andern, auch ohne das Vorhandensein eines Ver
pflichteten, ist überhaupt kein Recht; es giebt nur eine reale un
mittelbare Herrschaft über die Sache und diese ist der Besitz im
Sinne der physischen Kraft (Detention, Inhabung). Wäre Ding
lichkeit wirklich reale Herrschaft über Sachen, dann könnte es in der
Rechtsordnung nur ein dingliches Recht, nämlich den Besitz, die
„Inhabung" geben. Wirklich hat sich denn auch ein Schriftsteller!)
gefunden, der den Besitz nicht blos für „ein Recht", sondern für
das „einzige Recht" auf die Sache hält. Die Besitztheorie von
Lenz hat eine vernichtende Kritik erfahren und die Wissenschaft hat
sie kaum ernst genommen.?) Und doch ist das Facit, zu dem Lenz
gelangt, nicht ein Fehler
seiner Konklusion, sondern lediglich eine
Folge der Vertrauensseligkeit, mit der er sich dem Dogma von der
Dinglichkeit als der realen Herrschaft über die Sache hingegeben
hat. Der Schluß, den Lenz zieht, ist folgerichtig, aber die Prämisse
ist falsch. Reale Herrschaft über Sachen, Besitz im Sinne von realer
Gewalt ist nicht Recht, sondern ein Faktum, das, vom Rechte ab
*) Lenz, Das Recht des Besitzes und seine Grundlagen.
1860, S. 77 ff.
2) Vergl. die Kritik von Esmarch in der kritischen Vierteljahrsschr. IV
S. 190fg. und von Windscheid in der 3. Aufl. I S. 410.