Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Dinglichkeitsbegriff. 
unter Umständen nur mit Hülfe der militärischen Macht') durchgesetzt 
werden und kein Bürger den Monarchen, d. i. den höchsten Inhaber der 
militärischen Gewalt zur Gewährung militärischer Hülfe zwingen und 
wegen der Versagung derselben zur Verantwortung ziehen kann. 2) Denn 
mag auch der Monarch strafrechtlich von jeder Verantwortung frei sein, 
ob man ihn auch von jeder civilrechtlichen Regreßpflicht lossprechen 
würde, ist noch zu erweisen. Widersetzt sich aber der Souverän der 
Exekution eines Schadensersatzanspruches, und ist er beispielsweise 
durch Unterstützung der militärischen Macht stark genug, seinen 
Widerstand durchzusetzen, dann fehlt dem Berechtigten nicht die Er 
zwingbarkeit in potentia, sondern in actu; dann entfällt das Recht 
des Berechtigten, weil der Staat, der Träger der Rechtsordnung, 
nicht mehr funktionirt, die Rechtsgemeinschaft in sich zerfällt. Dann 
zeigt es sich, daß eine machtlose Rechtsordnung dem Berechtigten 
Rechte verliehen hat, und wer Macht nicht hat, kann Macht nicht 
gewähren. 
Mag sonach also die Erzwingbarkeit zum Wesen des Rechtes 
gehören, darin hat Thons) Recht, daß die Mittel der Exekution nicht 
über die Qualität des vollstreckten Rechts entscheiden. „Das Stadium 
der Zwangsvollstreckungt) ist ein exzeptionelles, von ihm aus darf 
nicht auf die ursprüngliche Natur des Rechts geschlossen werden, 
das sehr wichtige Moment der rechtskräftigen Verurtheilung liegt 
dazwischen.*)" In dem römischen Obligationenrecht besteht aller 
dings zwischen dem Inhalte des Obligationenrechts und der Art 
seiner 
Exekution eine auffallende Harmonie; denn der Inhalt des 
obligatorischen Rechts ist Herrschaft über den Willen, d. i. die mensch 
liche Freiheit, und die altrömische Exekution des obligatorischen 
Rechts führt nicht etwa zur Sachenpfändung, sondern ganz konse 
quent zur Schuldknechtschaft. Aber diese Harmonie ist doch wohl 
nur zufällig, und man muß sich hüten, den Gedanken weiter zu 
fruktifiziren. Denn da bei dem Andringen mehrerer Gläubiger diese 
das Recht haben, den Schuldner in partes zu seziren, so würde 
man schließlich jede altrömische Obligation zum Scheine des Shy 
lock, d. h. zu einem Recht auf Menschenfleisch stempeln können. 
1) §. 678 C.-P.=O. 
2) Thon S. 
3) S. 316. 
*) So Förster=Eccius III S. 6.
	        
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