Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Praktische Konsequenzen. 
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als bei der Kaufobligation, bei der obligatio ad exhibendum, resti 
tuendum, praestandum. Daß der Pfandgläubiger auf die heraus 
gegebene Sache selbsthandelnd einwirken, die Sache freihändig ver 
kaufen kann, ist belanglos und macht das hypothekarische Pfand 
recht nicht zu einem Sachgebrauchsrechte, so wenig der Kauf im 
Sinne der herrschenden Meinung ein Sachgebrauchsrecht um 
deswegen ist, weil der Käufer auf die herausgegebene Sache 
selbsthandelnd einwirken kann. 
Sobald einmal die positive Obligation des Verpfänders, eine 
Sache zum Zwecke der Verwerthung herauszugeben, verdinglicht ist, 
ist der letzte begriffliche Gegensatz zwischen römischen dinglichen und 
obligatorischen Rechten entfallen; wir haben dann relative Obligationen 
mit positivem und negativem Leistungsinhalt, wir haben dingliche 
Rechte, die nicht blos Sachgebrauchsrechte, sondern reine Willens 
herrschaften mit negativer oder positiver Leistungspflicht sind. Das 
gemeinsame Kriterium aller dinglichen Rechte ist dann lediglich die Ab 
solutheit. Da die Verleihung absoluten Klageschutzes rein positiver 
Natur ist, so darf man denen, die das unterscheidende Merkmal 
lediglich in der Absolutheit des Rechtsschutzes erblicken, nicht ent 
gegenhalten, daß wir dingliche Rechte haben, denen im einzelnen 
Fall der absolute Klageschutz versagt ist; das dingliche Recht ist 
dann eben das Recht, das regelmäßig absolut ist, wenn ihm nicht 
im einzelnen Falle der absolute Klageschutz versagt ist. An sich 
ist kein Recht dinglich; Nießbrauch und Pfandrecht so wenig als 
Miethe und Pacht. 
Die unmittelbare Herrschaft über die Sache ist nicht eine dem 
Rechte von vornherein innewohnende Eigenschaft, sondern sie ist 
entweder Besitz (und also kein Recht) oder erst ein Produkt von ab 
solutem Besitzrecht und Realexekution. 
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