Praktische Konsequenzen.
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als bei der Kaufobligation, bei der obligatio ad exhibendum, resti
tuendum, praestandum. Daß der Pfandgläubiger auf die heraus
gegebene Sache selbsthandelnd einwirken, die Sache freihändig ver
kaufen kann, ist belanglos und macht das hypothekarische Pfand
recht nicht zu einem Sachgebrauchsrechte, so wenig der Kauf im
Sinne der herrschenden Meinung ein Sachgebrauchsrecht um
deswegen ist, weil der Käufer auf die herausgegebene Sache
selbsthandelnd einwirken kann.
Sobald einmal die positive Obligation des Verpfänders, eine
Sache zum Zwecke der Verwerthung herauszugeben, verdinglicht ist,
ist der letzte begriffliche Gegensatz zwischen römischen dinglichen und
obligatorischen Rechten entfallen; wir haben dann relative Obligationen
mit positivem und negativem Leistungsinhalt, wir haben dingliche
Rechte, die nicht blos Sachgebrauchsrechte, sondern reine Willens
herrschaften mit negativer oder positiver Leistungspflicht sind. Das
gemeinsame Kriterium aller dinglichen Rechte ist dann lediglich die Ab
solutheit. Da die Verleihung absoluten Klageschutzes rein positiver
Natur ist, so darf man denen, die das unterscheidende Merkmal
lediglich in der Absolutheit des Rechtsschutzes erblicken, nicht ent
gegenhalten, daß wir dingliche Rechte haben, denen im einzelnen
Fall der absolute Klageschutz versagt ist; das dingliche Recht ist
dann eben das Recht, das regelmäßig absolut ist, wenn ihm nicht
im einzelnen Falle der absolute Klageschutz versagt ist. An sich
ist kein Recht dinglich; Nießbrauch und Pfandrecht so wenig als
Miethe und Pacht.
Die unmittelbare Herrschaft über die Sache ist nicht eine dem
Rechte von vornherein innewohnende Eigenschaft, sondern sie ist
entweder Besitz (und also kein Recht) oder erst ein Produkt von ab
solutem Besitzrecht und Realexekution.
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