Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Wesen der Dinglichkeit. 
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Zustandes — also so wie sie steht und liegt — dem Berechtigten die 
Vortheile seines Rechtes gewährt, so liegt es nahe, die römischen 
dinglichen Rechte als Sachenrechte im Sinne von Sachgenuß-, Sach 
besitzrechten zu charakterisiren und sie den obligatorischen d. i. den 
Leistungsrechten gegenüberzustellen. Aber die Gegensätze decken sich 
nicht, wie Heusler u. A. annehmen (s. S. 37). So lange es 
servitutes in non faciendo und die hypotheca nicht gab, hätte man 
die Identifizirung von dinglichen und Sachenrechten vertheidigen 
und damit das Dogma von der Dinglichkeit als der unmittelbaren 
Herrschaft über die Sache zur Noth aufrecht erhalten können. Denn 
dann war wenigstens das realisirte Recht eine unmittelbare Herr 
schaft über die Sache. 
Aber schon die servitus in non faciendo — die zwar 
älter als die Hypothek, vielleicht aber jünger als die übrigen 
Servituten ist — fügt sich diesem Dogma nicht, und seit ihrer 
Anerkennung als eines dinglichen Rechts kann man in dem Gegensatze 
der römischen dinglichen und obligatorischen Rechte nicht mehr den 
Gegensatz von Sachen- und Leistungsrechten sehen; denn oben ist aus 
geführt, daß die servitus in non faciendo nicht mehr ein Sachenrecht 
ist, nicht mehr die Befugniß gewährt, selbsthandelnd auf das Objekt 
des Rechts einzuwirken, sondern lediglich eine Herrschaft über den 
Willen des Sacheigenthümers ist. Hier wird nicht erst der Störer des 
Rechts, sondern schon der Gewährer (Begründer) in einem Zustande fort 
dauernder Willensunfreiheit erhalten; allerdings wird von dem Ver 
pflichteten nur passives Verhalten verlangt, und die Analogie mit den 
Sachgebrauchsrechten wenigstens noch insoweit aufrecht erhalten, daß 
die Widerstandslosigkeit des Gegners das Interesse des Berechtigten 
erschöpft. So lange es daher keine dingliche hypotheca gab, konnte 
man in der Verpflichtung zur Widerstandslosigkeit das Kriterium 
des dinglichen Rechts erblicken. 
Aber auch dieses Moment entfällt mit der Verdinglichung 
der hypotheca; hier hat der Pfandgläubiger an sich kein Recht 
auf den Besitz, keine Befugniß, selbsthandelnd auf das Objekt des 
Rechts einzuwirken. Der Schuldner darf die Sache haben und 
besitzen; der Gläubiger hat nur das Recht, ihre Herausgabe zu 
dem Zwecke der Verwerthung zu verlangen; nicht erst der Störer, 
sondern schon der Begründer des Rechts ist hier zu einem positiven 
Leisten verpflichtet, und dieses positive Leisten ist hier nicht anders
	        
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