Full text: Fuchs, Eugen: ¬Das Wesen der Dinglichkeit

Praktische Konsequenzen. 
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kommt bei der Feststellung des geringsten Gebotes überhaupt 
nicht in Betracht, weil eben die das Vorrecht einräumende Post dadurch 
nicht zu einer absolut nachstehenden im Sinne des Gesetzes wird. 
Diese aus dem Begriffe der relativen Vorrechtseinräumung folgende 
Konsequenz kann dadurch nicht erschüttert werden, daß das Gesetz 
vom 13. Juli 1883, wie Eccius geltend macht,') für die Feststellung 
des geringsten Gebotes im §. 55 auf den Inhalt des Grundbuchs 
verweist und bezüglich der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Real 
forderungen aus dem Kaufgelde zu berichtigen oder in Anrechnung auf 
dasselbe von dem Ersteher zu übernehmen sind, auf den §. 35 des 
Eigenthumserwerbs=Gesetzes mit verweist (§§. 29 Absatz 2, 23). 
Ob man sich bei Emanation des Gesetzes vom 13. Juli 1883 dessen 
bewußt gewesen ist, daß selbst die eingetragene Vorrechtseinräumung 
nicht absolute Kraft gegenüber allen Subhastationsinteressenten habe, 
und ob de lege lata die Auffassung von Krech und Fischer mit 
Rücksicht auf die bei der Emanation des Gesetzes bestehende Auf 
fassung von dem Wesen der Vorrechtseinräumung zutreffend ist, mag 
dahingestellt bleiben; jedenfalls verlangt die Konsequenz, daß, wenn 
die zurücktretende Post dem betreibenden Gläubiger vorgeht, während 
die bevorrechtete Post ihm nachfolgt, einzig und allein jene in das 
geringste Gebot mit aufgenommen wird. Die Verweisung auf 
§. 35 ist übrigens auch so nicht ganz bedeutungslos, sie hat ihren 
guten Grund. 
1. Ist der Pr.=Cessionar betreibender Gläubiger, so äußert sein Vor 
recht Wirksamkeit, zwar nicht bei der Feststellung des geringsten Gebotes 
— denn die zurücktretende Post ist trotz der obligatorischen Prioritätscession 
immer noch eine vorgehende und deshalb zu übernehmende Post 
sondern bei der Kaufgeldervertheilung. Die Rechte der Zwischen 
gläubiger bleiben unberührt, ihre Forderungen werden durch den 
Verkauf nicht fällig. Reicht das Kaufgeld zur Befriedigung des 
Pr.=Cessionars nicht aus, liegt also ein Kollisionsfall mit dem 
Pr.=Cedenten vor, so ist der im geringsten Gebot stehende Cedent wegen 
der Vorrechtseinräumung verpflichtet, zu gestatten, daß die Forderung 
des Cessionars, soweit dieselbe ausgefallen ist, an Stelle der seinigen 
vom Ersteher übernommen werde, und letzterer ist zu solcher Ueber 
nahme auch seinerseits verpflichtet; (vgl. §. 58 Ges. v. 13. Juli 1883.) 
*) III S. 546.
	        
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