Praktische Konsequenzen.
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kommt bei der Feststellung des geringsten Gebotes überhaupt
nicht in Betracht, weil eben die das Vorrecht einräumende Post dadurch
nicht zu einer absolut nachstehenden im Sinne des Gesetzes wird.
Diese aus dem Begriffe der relativen Vorrechtseinräumung folgende
Konsequenz kann dadurch nicht erschüttert werden, daß das Gesetz
vom 13. Juli 1883, wie Eccius geltend macht,') für die Feststellung
des geringsten Gebotes im §. 55 auf den Inhalt des Grundbuchs
verweist und bezüglich der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Real
forderungen aus dem Kaufgelde zu berichtigen oder in Anrechnung auf
dasselbe von dem Ersteher zu übernehmen sind, auf den §. 35 des
Eigenthumserwerbs=Gesetzes mit verweist (§§. 29 Absatz 2, 23).
Ob man sich bei Emanation des Gesetzes vom 13. Juli 1883 dessen
bewußt gewesen ist, daß selbst die eingetragene Vorrechtseinräumung
nicht absolute Kraft gegenüber allen Subhastationsinteressenten habe,
und ob de lege lata die Auffassung von Krech und Fischer mit
Rücksicht auf die bei der Emanation des Gesetzes bestehende Auf
fassung von dem Wesen der Vorrechtseinräumung zutreffend ist, mag
dahingestellt bleiben; jedenfalls verlangt die Konsequenz, daß, wenn
die zurücktretende Post dem betreibenden Gläubiger vorgeht, während
die bevorrechtete Post ihm nachfolgt, einzig und allein jene in das
geringste Gebot mit aufgenommen wird. Die Verweisung auf
§. 35 ist übrigens auch so nicht ganz bedeutungslos, sie hat ihren
guten Grund.
1. Ist der Pr.=Cessionar betreibender Gläubiger, so äußert sein Vor
recht Wirksamkeit, zwar nicht bei der Feststellung des geringsten Gebotes
— denn die zurücktretende Post ist trotz der obligatorischen Prioritätscession
immer noch eine vorgehende und deshalb zu übernehmende Post
sondern bei der Kaufgeldervertheilung. Die Rechte der Zwischen
gläubiger bleiben unberührt, ihre Forderungen werden durch den
Verkauf nicht fällig. Reicht das Kaufgeld zur Befriedigung des
Pr.=Cessionars nicht aus, liegt also ein Kollisionsfall mit dem
Pr.=Cedenten vor, so ist der im geringsten Gebot stehende Cedent wegen
der Vorrechtseinräumung verpflichtet, zu gestatten, daß die Forderung
des Cessionars, soweit dieselbe ausgefallen ist, an Stelle der seinigen
vom Ersteher übernommen werde, und letzterer ist zu solcher Ueber
nahme auch seinerseits verpflichtet; (vgl. §. 58 Ges. v. 13. Juli 1883.)
*) III S. 546.