Einleitung.
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von ihm nach einem vom Ministerium des Innern geführten
Verzeichnisse berufenen Beisitzern.
d) Nach etwaigen weiteren Erhebungen durch den Landeskommissär ¬
erläßt die Kommission mit Stimmenmehrheit den
Feststellungsbescheid. Wenn der Unternehmer nicht innerhalb ¬
eines Monats von Zustellung des Feststellungsbescheids dem
Landeskommissär seinen Rücktritt vom Unternehmen erklärt, ist
er an die Enteignung obligatorisch gebunden. Die dingliche ¬
Wirkung tritt erst im Vollziehungsverfahren durch Zustellung ¬
des Enteignungsbeschlusses ein. Tritt der Unternehmer
vor Ablauf des Monats zurück, so ist er den Entschädigungsberechtigten ¬
zum Ersatz des ihnen durch das Enteignungsverfahren ¬
erwachsenen, im gewöhnlichen Rechtsweg zu verfolgenden ¬
Schadens verpflichtet.
e) Innerhalb sechs Monaten von Zustellung des Feststellungsbescheids ¬
steht sowohl dem Unternehmer als den im administraiven ¬
Feststellungsverfahren mit Anträgen aufgetretenen übrigen
Betheiligten das Recht zu, durch Klage bei dem ordentlichen
Gericht das gerichtliche Entschädigungsverfahren herbeizuführen. ¬
3. Das Vollziehungsverfahren
a) beginnt nach Rechtskraft des Feststellungsbescheids oder,
wenn das gerichtliche Entschädigungsverfahren durchgeführt wird
des gerichtlichen Urtheils.
b) Alsdann muß der Unternehmer, wenn er nicht innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Feststellungsbescheids zurückgetreten ¬
ist, die Entschädigungssumme zahlen oder, unter bestimmten ¬
Voraussetzungen, hinterlegen.
c) Auf den Nachweis der erfolgten rechtsgiltigen Zahlung
oder Hinterlegung oder etwaigen vereinbarungsgemäßen anderweiten ¬
Ordnung der Entschädigung erläßt der Landeskommissär
den Enteignungsbeschluß; durch dessen Zustellung an den
Enteigneten entsteht originärer lastenfreier Eigenthums- oder
Rechtserwerb in der Person des Unternehmers.
B. Das Dringlichkeitsverfahren.
Auch im Dringlichkeitsverfahren spielen sich die drei Verfahrenstheile: ¬
1. Abtretungsverfahren mit der Abtretungsentscheidung
des Staatsministeriums auf Grund Gutachtens der Abtretungskommission; ¬
2. Entschädigungsverfahren mit
a) dem Feststellungsbescheid der Entschädigungskommission ¬
oder weiter
b) dem gerichtlichen Entschädigungsurtheil und