Volltext : Fuchs, Ernst Samuel: ¬Das badische Enteignungsgesetz

Einleitung.
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von  ihm  nach  einem  vom  Ministerium  des  Innern  geführten
Verzeichnisse  berufenen  Beisitzern.
d)  Nach  etwaigen  weiteren  Erhebungen  durch  den  Landeskommissär ¬
  erläßt  die  Kommission  mit  Stimmenmehrheit  den
Feststellungsbescheid.  Wenn  der  Unternehmer  nicht  innerhalb ¬
  eines  Monats  von  Zustellung  des  Feststellungsbescheids  dem
Landeskommissär  seinen  Rücktritt  vom  Unternehmen  erklärt,  ist
er  an  die  Enteignung  obligatorisch  gebunden.  Die  dingliche ¬
  Wirkung  tritt  erst  im  Vollziehungsverfahren  durch  Zustellung ¬
  des  Enteignungsbeschlusses  ein.  Tritt  der  Unternehmer
vor  Ablauf  des  Monats  zurück,  so  ist  er  den  Entschädigungsberechtigten ¬
  zum  Ersatz  des  ihnen  durch  das  Enteignungsverfahren ¬
  erwachsenen,  im  gewöhnlichen  Rechtsweg  zu  verfolgenden ¬
  Schadens  verpflichtet.
e)  Innerhalb  sechs  Monaten  von  Zustellung  des  Feststellungsbescheids ¬
  steht  sowohl  dem  Unternehmer  als  den  im  administraiven ¬
  Feststellungsverfahren  mit  Anträgen  aufgetretenen  übrigen
Betheiligten  das  Recht  zu,  durch  Klage  bei  dem  ordentlichen
Gericht  das  gerichtliche  Entschädigungsverfahren  herbeizuführen. ¬

3.  Das  Vollziehungsverfahren
a)  beginnt  nach  Rechtskraft  des  Feststellungsbescheids  oder,
wenn  das  gerichtliche  Entschädigungsverfahren  durchgeführt  wird
des  gerichtlichen  Urtheils.
b)  Alsdann  muß  der  Unternehmer,  wenn  er  nicht  innerhalb
eines  Monats  nach  Zustellung  des  Feststellungsbescheids  zurückgetreten ¬
  ist,  die  Entschädigungssumme  zahlen  oder,  unter  bestimmten ¬
  Voraussetzungen,  hinterlegen.
c)  Auf  den  Nachweis  der  erfolgten  rechtsgiltigen  Zahlung
oder  Hinterlegung  oder  etwaigen  vereinbarungsgemäßen  anderweiten ¬
  Ordnung  der  Entschädigung  erläßt  der  Landeskommissär
den  Enteignungsbeschluß;  durch  dessen  Zustellung  an  den
Enteigneten  entsteht  originärer  lastenfreier  Eigenthums-  oder
Rechtserwerb  in  der  Person  des  Unternehmers.
B.  Das  Dringlichkeitsverfahren.
Auch  im  Dringlichkeitsverfahren  spielen  sich  die  drei  Verfahrenstheile: ¬

1.  Abtretungsverfahren  mit  der  Abtretungsentscheidung
des  Staatsministeriums  auf  Grund  Gutachtens  der  Abtretungskommission; ¬

2.  Entschädigungsverfahren  mit
a)  dem  Feststellungsbescheid  der  Entschädigungskommission ¬
  oder  weiter
b)  dem  gerichtlichen  Entschädigungsurtheil  und
            
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