Gang des Verfahrens.
Vollständigkeit, ordnet die Abtretungstagfahrt an und macht
sie öffentlich bekannt.
c) Die Abtretungstagfahrt findet statt vor der aus dem
Bezirksbeamten, einem oder mehreren technischen Beamten oder
Sachverständigen und dem Bürgermeister bestehenden Abtretungskommission. ¬
d) Diese erstattet, wenn die von ihr versuchte Vereinbarung ¬
über die Abtretung zwischen den Betheiligten nicht zu
Stande kommt,
ihr Gutachten dem Ministerium des
Innern. Findet dieses den Antrag begründet, so führt es die
Entscheidung des Staatsministeriums herbei; andernfalls weist
es, vorbehaltlich des Rekurses ans Staatsministerium, den Antrag
zurück.
e) Das Abtretungsverfahren schließt mit der zugleich etwaige
Aenderungen des Planes, also den endgiltigen Plan festsetzenden ¬
Abtretungsentscheidung des Staatsministeriums ¬
und deren öffentlichen Bekanntmachung und besonderen
Eröffnung an die Betheiligten.
Einige besondere Vorschriften sind gegeben über die Zusammensetzung ¬
der Kommission bei Erstreckung des Unternehmens auf
mehrere Amtsbezirke, über das Abtretungsverfahren bei Eisenbahnanlagen ¬
und bei Ortsstraßenanlagen.
Zu 2. Das Entschädigungsverfahren, das sich an
das Abtretungsverfahren anschließt, zerfällt in das administrative ¬
und das gerichtliche Entschädigungsverfahren.
a) Das Administrativverfahren zur Feststellung der
Entschädigung wird von Amtswegen vom Landeskommissär
eingeleitet. Diesem übersendet das Bezirksamt nach Ablauf der
vom Staatsministerium zugleich mit der Abtretungsentscheidung
gesetzten — in der Regel dreimonatigen — Frist die Akten.
Die Frist soll für gütliche Vereinbarungen der Betheiligten über
die Entschädigung Raum bieten. Solche Vereinbarungen sind
übrigens in jedem Stadium zulässig, auch zugleich mit Vereinbarungen ¬
über die Abtretung im Abtretungsverfahren.
b) Der Landeskommissär erhebt die Grundbuchsauszüge, erläßt ¬
die Eröffnungsverfügung an die Betheiligten mit Aufforderung ¬
zur Stellung ihrer Anträge, bestimmt die Zahl (ob
zwei oder vier) und Person der Beisitzer der Entschädigungskommission ¬
und ordnet die Entschädigungstagfahrt an. Auch
diese wird öffentlich bekannt gemacht, und die Betheiligten werden
dazu besonders geladen.
c) Die Entschädigungstagfahrt findet an Ort und Stelle
vor der Entschädigungskommission statt. Diese besteht
aus dem Landeskommissär als Vorsitzenden und zwei oder vier