Volltext : Fuchs, Ernst Samuel: ¬Das badische Enteignungsgesetz

Gang  des  Verfahrens.
Vollständigkeit,  ordnet  die  Abtretungstagfahrt  an  und  macht
sie  öffentlich  bekannt.
c)  Die  Abtretungstagfahrt  findet  statt  vor  der  aus  dem
Bezirksbeamten,  einem  oder  mehreren  technischen  Beamten  oder
Sachverständigen  und  dem  Bürgermeister  bestehenden  Abtretungskommission. ¬

d)  Diese  erstattet,  wenn  die  von  ihr  versuchte  Vereinbarung ¬
  über  die  Abtretung  zwischen  den  Betheiligten  nicht  zu
Stande  kommt,
ihr  Gutachten  dem  Ministerium  des
Innern.  Findet  dieses  den  Antrag  begründet,  so  führt  es  die
Entscheidung  des  Staatsministeriums  herbei;  andernfalls  weist
es,  vorbehaltlich  des  Rekurses  ans  Staatsministerium,  den  Antrag
zurück.
e)  Das  Abtretungsverfahren  schließt  mit  der  zugleich  etwaige
Aenderungen  des  Planes,  also  den  endgiltigen  Plan  festsetzenden ¬
  Abtretungsentscheidung  des  Staatsministeriums ¬
  und  deren  öffentlichen  Bekanntmachung  und  besonderen
Eröffnung  an  die  Betheiligten.
Einige  besondere  Vorschriften  sind  gegeben  über  die  Zusammensetzung ¬
  der  Kommission  bei  Erstreckung  des  Unternehmens  auf
mehrere  Amtsbezirke,  über  das  Abtretungsverfahren  bei  Eisenbahnanlagen ¬
  und  bei  Ortsstraßenanlagen.
Zu  2.  Das  Entschädigungsverfahren,  das  sich  an
das  Abtretungsverfahren  anschließt,  zerfällt  in  das  administrative ¬
  und  das  gerichtliche  Entschädigungsverfahren.
a)  Das  Administrativverfahren  zur  Feststellung  der
Entschädigung  wird  von  Amtswegen  vom  Landeskommissär
eingeleitet.  Diesem  übersendet  das  Bezirksamt  nach  Ablauf  der
vom  Staatsministerium  zugleich  mit  der  Abtretungsentscheidung
gesetzten  —  in  der  Regel  dreimonatigen  —  Frist  die  Akten.
Die  Frist  soll  für  gütliche  Vereinbarungen  der  Betheiligten  über
die  Entschädigung  Raum  bieten.  Solche  Vereinbarungen  sind
übrigens  in  jedem  Stadium  zulässig,  auch  zugleich  mit  Vereinbarungen ¬
  über  die  Abtretung  im  Abtretungsverfahren.
b)  Der  Landeskommissär  erhebt  die  Grundbuchsauszüge,  erläßt ¬
  die  Eröffnungsverfügung  an  die  Betheiligten  mit  Aufforderung ¬
  zur  Stellung  ihrer  Anträge,  bestimmt  die  Zahl  (ob
zwei  oder  vier)  und  Person  der  Beisitzer  der  Entschädigungskommission ¬
  und  ordnet  die  Entschädigungstagfahrt  an.  Auch
diese  wird  öffentlich  bekannt  gemacht,  und  die  Betheiligten  werden
dazu  besonders  geladen.
c)  Die  Entschädigungstagfahrt  findet  an  Ort  und  Stelle
vor  der  Entschädigungskommission  statt.  Diese  besteht
aus  dem  Landeskommissär  als  Vorsitzenden  und  zwei  oder  vier
            
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