Volltext : Fuchs, Ernst Samuel: ¬Das badische Enteignungsgesetz

Einleitung.
jetzt  im  Wesentlichen  durch  die  §§  228  u.  904  BGB  ersetzte
Bestimmung.  Im  Uebrigen  ist  diese  Materie,  soweit  sie  nicht
in  einzelnen  Reichsgesetzen  geregelt  ist,  der  Behandlung  in
Landesspezialgesetzen  überlassen  (vgl.  die  Aufzählung  bei  §  1
Anm.  I  Nr.  1).  Für  die  Enteignung  beweglicher  Sachen  gilt
also,  auch  soweit  sie  nach  badischen  Spezialgesetzen  erfolgt,  und
diese  keine  besonderen  Bestimmungen  darüber  haben,  das  Surrogationsprinzip ¬
  des  Art.  52  EGzBGB.  Der  durch  die  En
eignung  einer  beweglichen  Sache  in  seinem  Recht  beeinträchtigte
dingliche  Berechtigte  (Eigenthümer,  Nutznießer,  Pfandgläubiger)
hat  darnach  dieselben  Rechte  an  dem  Entschädigungsanspruch,
die  ihm  im  Fall  des  Erlöschens  seines  Rechts  durch  Zwangsversteigerung ¬
  an  dem  Erlös  zustünden  (vgl.  §  1247  Satz  2  BGB
Im  Enteignungsgesetz  vom  26.  Juni  1899,  das  sich  nur  auf
Grundstücke  bezieht,  ist,  mit  einer  Ausnahme,  keine  Lücke,  die
durch  die  subsidiären  Art.  52  u.  53  EGzBGB  gemäß  Art.  109
Satz  2  dieses  Gesetzes  ausgefüllt  werden  könnte.  An  Stelle  des
Art.  52  EGzBGB,  der  das  Antheilsverhältniß  dritter  an  der
Sache  Berechtigter  (sog.  Nebenberechtigter)  betrifft,  tritt  die
Normirung  der
§  13  u.  14  EntG.  An  Stelle  des  §  53
EGz
BGB,  der  die  gesicherte  Durchführung  jener  Ansprüche
der  Nebenberechtigten  bezweckt,  treten  die  Bestimmungen  über
§  36—45  EntG  in
die  Feststellung  der  Entschädigung  in
Verbindung  mit  denen  über  den  Vollzug  und  die  Wirkung
der  Enteignung  in  den  §§  46—49  EntG  (vgl.  auch  §  15
Anm.  I  Nr.  1).  Die  Ausnahme  ist  das  Fehlen  einer
Jorschrift  über  das  Vertheilungsverfahren,  wenn  die  Versicherungssumme ¬
  hinterlegt  ist.  Weder  in  der  Regierungsbegründung ¬
  noch  in  den  gesetzgeberischen  Verhandlungen  ist  diese
Lücke  irgendwie  erwähnt.  Hier  muß  Art.  53  EGzBGB,  vgl.
mit  §  1128  Abs.  2  BGB,  eingreifen.  Vgl.  darüber  Näheres
bei  §  48  Anm.  IIB.
Soweit  das  Enteignungsgesetz  prozeßrechtliche  Bestimmungen
enthält,  sind  sie  durch  §  15  Ziff.  2  EGzCPO  gedeckt.
Daß  reichsrechtliche  Vorschriften  nichtsubsidiärer  Art
über  Enteignung  durch  das  Enteignungsgesetz  unberührt  bleiben,
ergiebt  sich  aus  Art.  2  RVerf.  und  Art.  32  EGzBGB.  Solche
Vorschriften  finden  sich  außer  in  den  zu  §  1  Anm.  I  Nr.
aufgezählten  Spezialgesetzen  in  den  §§  228  u.  904  BGB  hinsichtlich ¬
  der  Beschädigung  und  Zerstörung  von  Sachen  (beweglicher ¬
  Sachen  sowohl  als  von  Grundstücken)  in  Nothfällen,  z.  B.
bei  Ueberschwemmungs-  oder  Feuersgefahr.  (Vgl.  hiezu  auch
§  38  des  Ges.  über  die  Gebäudeversicherung  vom  29.  März
1852  RegBl.  Nr.  14,  der  nach  Art.  75  EGzBGB  fortgilt.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer