Einleitung.
jetzt im Wesentlichen durch die §§ 228 u. 904 BGB ersetzte
Bestimmung. Im Uebrigen ist diese Materie, soweit sie nicht
in einzelnen Reichsgesetzen geregelt ist, der Behandlung in
Landesspezialgesetzen überlassen (vgl. die Aufzählung bei § 1
Anm. I Nr. 1). Für die Enteignung beweglicher Sachen gilt
also, auch soweit sie nach badischen Spezialgesetzen erfolgt, und
diese keine besonderen Bestimmungen darüber haben, das Surrogationsprinzip ¬
des Art. 52 EGzBGB. Der durch die En
eignung einer beweglichen Sache in seinem Recht beeinträchtigte
dingliche Berechtigte (Eigenthümer, Nutznießer, Pfandgläubiger)
hat darnach dieselben Rechte an dem Entschädigungsanspruch,
die ihm im Fall des Erlöschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung ¬
an dem Erlös zustünden (vgl. § 1247 Satz 2 BGB
Im Enteignungsgesetz vom 26. Juni 1899, das sich nur auf
Grundstücke bezieht, ist, mit einer Ausnahme, keine Lücke, die
durch die subsidiären Art. 52 u. 53 EGzBGB gemäß Art. 109
Satz 2 dieses Gesetzes ausgefüllt werden könnte. An Stelle des
Art. 52 EGzBGB, der das Antheilsverhältniß dritter an der
Sache Berechtigter (sog. Nebenberechtigter) betrifft, tritt die
Normirung der
§ 13 u. 14 EntG. An Stelle des § 53
EGz
BGB, der die gesicherte Durchführung jener Ansprüche
der Nebenberechtigten bezweckt, treten die Bestimmungen über
§ 36—45 EntG in
die Feststellung der Entschädigung in
Verbindung mit denen über den Vollzug und die Wirkung
der Enteignung in den §§ 46—49 EntG (vgl. auch § 15
Anm. I Nr. 1). Die Ausnahme ist das Fehlen einer
Jorschrift über das Vertheilungsverfahren, wenn die Versicherungssumme ¬
hinterlegt ist. Weder in der Regierungsbegründung ¬
noch in den gesetzgeberischen Verhandlungen ist diese
Lücke irgendwie erwähnt. Hier muß Art. 53 EGzBGB, vgl.
mit § 1128 Abs. 2 BGB, eingreifen. Vgl. darüber Näheres
bei § 48 Anm. IIB.
Soweit das Enteignungsgesetz prozeßrechtliche Bestimmungen
enthält, sind sie durch § 15 Ziff. 2 EGzCPO gedeckt.
Daß reichsrechtliche Vorschriften nichtsubsidiärer Art
über Enteignung durch das Enteignungsgesetz unberührt bleiben,
ergiebt sich aus Art. 2 RVerf. und Art. 32 EGzBGB. Solche
Vorschriften finden sich außer in den zu § 1 Anm. I Nr.
aufgezählten Spezialgesetzen in den §§ 228 u. 904 BGB hinsichtlich ¬
der Beschädigung und Zerstörung von Sachen (beweglicher ¬
Sachen sowohl als von Grundstücken) in Nothfällen, z. B.
bei Ueberschwemmungs- oder Feuersgefahr. (Vgl. hiezu auch
§ 38 des Ges. über die Gebäudeversicherung vom 29. März
1852 RegBl. Nr. 14, der nach Art. 75 EGzBGB fortgilt.